142.203

Verordnung

über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)1

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 (AIG),
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen),
des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten,
des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien,
des Protokolls vom 4. März 20166 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien,
des Abkommens vom 21. Juni 20017 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen),
des Abkommens vom 25. Februar 20199 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte),
sowie des Abkommens vom 14. Dezember 202010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern (Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern),11

verordnet:

2 SR 142.20

3 SR 0.142.112.681

4 AS 2006 995

5 SR 0.142.112.681.1

6 AS 2016 5251

7 AS 2003 2685

8 SR 0.632.31

9 SR 0.142.113.672; AS 2020 6451

10 SR 0.946.293.671.2; AS 2020 6675

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6413).

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkom­mens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.

2 Sie regelt zudem den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte.12

3 Sie regelt weiter das Anmeldeverfahren von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.13

12 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6413).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Angehörige)14 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)15.16

2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesell­schaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EU oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zugelassen waren.17

4 Sie gilt sinngemäss auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die vom Abkommen über die erworbenen Rechte erfasst werden, mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 3bis, 8, 10–12, 14 Absatz 2, 21, 27 und 38.18

5 Das Anmeldeverfahren bei einer Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nach Artikel 9 Absatz 1bis erster und zweiter Satz sowie die Sanktionen nach Artikel 32a Absatz 1 gelten auch für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.19

14 Alle 28 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, sofern nicht anders bezeichnet.

15 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).

18 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6413).

Art. 320 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt nicht für EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familien­angehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und 3 der Verordnung vom 24. Oktober 200721 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.

2 Für Staatsangehörige von Kroatien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeits­abkommens auf Kroatien nicht.22

3 ...23

4 ...24

5 ...25

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

21 SR 142.201

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2012 (AS 2012 2391). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1205).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013 (AS 2013 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1099).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017 (AS 2017 3093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausländerausweise26

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA

(Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
19 und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)27

1 EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeits­abkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt.

2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.28

3 Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.29

3bis Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige von Kroatien gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen30 der Schweiz. Ausnahmsweise kann eine vorüber­gehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen be­willigt werden.31

4 Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.32

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2007 2231).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1099).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

30 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013 (AS 2013 1443). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Art. 533 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG34 und die Artikel 60–63 VZAE35 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

34 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

35 SR 142.201

Art. 636 Ausländerausweise

1 EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3 Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE37.

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

37 SR 142.201

3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 738 Visumverfahren

(Anhang I Art. 1 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Art. 1 EFTA-Übereinkommen)

Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 15. August 201839 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

38 Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).

39 SR 142.204

Art. 840 Zusicherung der Bewilligung

(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 I i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Auf­enthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE41) beantragen.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

41 SR 142.201

Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren

(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c und 4c Freizügigkeits­abkommen)

1 Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–15 AIG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE42.43

1bis Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199944 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200345 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Anmeldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.46

1ter Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritä­tische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss.47

2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Ver­ordnung vom 12. April 200648.49

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.50

4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

42 SR 142.201

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).

44 SR 823.20

45 SR 823.201

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009 (AS 2009 1825). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom vom 16. April 2013, in Kraft seit 15. Mai 2013 (AS 2013 1259).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).

48 SR 142.513

49 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit51

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2013 (Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1247).

Art. 1052 Anrechnung an die Höchstzahlen

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die:53

a.
nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; oder
b.
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

Art. 1154 Höchstzahlen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die nach Artikel 10 des Freizügigkeits­abkommens festgelegten Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien auf.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen

(Art. 10 Abs. 3c und 3d sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)55

1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien gelten die im AIG und in der VZAE56 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.57

2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.58

3 Staatsangehörige von Kroatien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Post­doktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.59

4 Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.60

5 Staatsangehörige von Kroatien können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AIG erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.61

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

56 SR 142.201

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

60 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2007 2231).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2006 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 1362 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens

(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis­tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU63 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts‑ oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

63 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.

Art. 1464 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage

1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EU- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.

2 Staatsangehörige von Kroatien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Kroatien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie gärtnerische Dienstleistungen, Dienstleistungen im Baugewerbe einschliesslich verwandter Wirtschaftszweige, Schutzdienste oder Dienstleistungen der industriellen Reinigung erbringen. Die Be­willigung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 23 AIG eingehalten werden.65

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen

(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 19 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.66

2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AIG und der VZAE67 zur Anwendung.68

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1371).

67 SR 142.201

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16 Finanzielle Mittel

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familien­angehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allen­falls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situa­tion nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozial­hilfe (SKOS-Richtlinien)69 gewährt werden.

2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196570 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.

69 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.

70 [AS 1965 537, 1971 32, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).

Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche

(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EU- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen.71

3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 849).

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1 EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benö­tigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurz­aufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen

Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbs­tätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wich­tige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt:72 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige von kroatischen Staatsangehörigen

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).


Art. 21

Für Familienangehörige von Staatsangehörigen von Kroatien mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2c und 3d des Freizügigkeitsabkommens.

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts

(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1
EFTA-Übereinkommen)

Art. 22

EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen


Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

(Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen
und Anhang K Anlage 1 Art. 6 Abs. 6 EFTA-Übereinkommen)73

1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2 Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.74

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1371).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

Art. 2475 Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen

(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AIG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 2776 Vorentscheid zu Bewilligungen

Bevor die zuständige kantonale Behörde einer oder einem Staatsangehörigen von Kroatien eine Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen

Die Kontrolle der Bewilligungen von EU- und EFTA-Angehörigen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)77 richtet sich nach Artikel 99 AIG sowie den Artikeln 83 und 85 VZAE78.79

77 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

78 SR 142.201

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5533).

Art. 29 Zuständigkeit des SEM

Das SEM ist zuständig für:

a.
Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
b.
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EU- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
c.
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.

11. Abschnitt: ...

Art. 3181

81 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

12. Abschnitt: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen82

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1825).

Art. 32a85 Strafbestimmungen

1 Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt.

2 Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 3 verletzt.

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009 (AS 2009 1825). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Das SEM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Die Verordnung vom 23. Mai 200186 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...87

87 Die Änderungen können unter AS 2002 1741 konsultiert werden.

16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf­datum gültig.

2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Frei­zügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.

Art. 37 Verfahren

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 38 Übergangsregelung

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)88

1 Die für Kroatien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.89

2 Für Staatsangehörige von Kroatien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz als Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.90

3 ...91

3bis ...92

4 ...93

5 ...94

6 ...95

7 ...96

8 ...97

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2007 2231).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2006 923). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1371).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1371).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009 (AS 2009 1825). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1205).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2011 (AS 2011 1371). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1205).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2012 (AS 2012 2391). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1099).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013 (AS 2013 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juni 2014 (AS 2014 1099).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017 (AS 2017 3093). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2019 (Ende der Kontingentsperiode für Aufenthaltsbewilligungen B für Erwerbstätige der EU-2), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1575).

17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.