0.748.127.192.68

 AS 2002 1705; BBl 1999 6128

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 21. Juni 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000

In Kraft getreten am 1. Juni 2002

(Stand am 1. Februar 2022)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt,

die Europäische Gemeinschaft2, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht der engen Verknüpfungen in der internationalen Zivilluftfahrt und vom Wunsche geleitet, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas einander anzugleichen,

vom Wunsche geleitet, Regeln für die Zivilluftfahrt innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft und der Schweiz aufzustellen, die unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG-Vertrag» genannt) enthaltenen Regeln und insbesondere unbeschadet der bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag und der daraus abgeleiteten Wettbewerbsregeln gelten,

in Anbetracht ihrer Übereinstimmung, dass diesen Regeln die in der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften zu Grunde gelegt werden sollen,

vom Wunsche geleitet, unter Respektierung der Unabhängigkeit der Gerichte unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden und eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die inhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wurden, zu erzielen,

sind wie folgt übereingekommen:

2 Heute: Europäische Union

Kapitel 1 Ziele


Art. 1

(1)  Dieses Abkommen legt für die Vertragsparteien Regeln im Bereich der Zivilluftfahrt fest. Diese Bestimmungen lassen die im EG‑Vertrag enthaltenen Regeln und insbesondere die bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Wettbewerbsregeln und den Durchführungsvorschriften zu diesen Regeln sowie die Befugnisse auf Grund aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt sind, unberührt.

(2)  Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden genannten Bedingungen. Soweit diese Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens und des Anhangs gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt betreffen.

Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen


Art. 3

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 4

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Art. 5

(1)  Im Anwendungsbereich dieses Abkommens stehen nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäs­sigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in der Schweiz haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind.

(2)  Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Art. 6

Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 4 und 5 im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

Art. 7

Die Artikel 4 und 5 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Art. 8

(1)  Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a)
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b)
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c)
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d)
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e)
die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2)  Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a)
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b)
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Art. 9

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b)
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c)
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d)
der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Art. 10

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die sich nur auf den Handel innerhalb der Schweiz auswirken können, unterliegen schweizerischem Recht und der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.

Art. 11

(1)  Die Organe der Gemeinschaft wenden die Artikel 8 und 9 an und kontrollieren Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen gemäss den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird.

(2)  Die schweizerischen Behörden entscheiden gemäss den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern.

Art. 12

(1)  Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder die Schweiz besondere oder ausschliessliche Rechte gewähren, keine Massnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen widersprechen.

(2)  Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Art. 13

(1)  Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaats gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

(2)  Mit diesem Abkommen vereinbar sind:

a)
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
b)
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

(3)  Als mit diesem Abkommen vereinbar können angesehen werden:

a)
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
b)
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europä­ischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei;
c)
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Art. 14

Die Kommission und die schweizerischen Behörden werden die in Artikel 12 genannten Angelegenheiten und alle in den EG-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jede Vertragspartei trägt Sorge, dass die andere Vertragspartei über Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 12 und 13 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern kann. Auf Verlangen einer Vertragspartei erörtert der Gemischte Ausschuss alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Abkommens erforderlich sind.

Kapitel 3 Verkehrsrechte


Art. 15

(1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, gilt:

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und der Schweiz erhalten Verkehrsrechte zwischen jedem Punkt in der Schweiz und jedem Punkt in der Gemeinschaft;
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erhalten schweizerische Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte zwischen Punkten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten.

(2)  Im Sinne von Absatz 1 gilt:

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrtunternehmen, das seine Hauptniederlassung und, sofern vorhanden, seinen eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft hat und über eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, verfügt;
Luftfahrtunternehmen der Schweiz ist ein Luftfahrtunternehmen, das seine Hauptniederlassung und, sofern vorhanden, seinen eingetragenen Sitz in der Schweiz hat und über eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, verfügt.

(3)  Die Vertragsparteien nehmen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen über die mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Artikels auf Verkehrsrechte zwischen Punkten innerhalb der Schweiz und zwischen Punkten innerhalb von EG‑Mitgliedstaaten auf.

Art. 16

Die Bestimmungen dieses Kapitels gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und den EG-Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter Artikel 15 fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

Kapitel 4 Anwendung dieses Abkommens


Art. 17

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Massnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden.

Art. 18

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 und des Kapitels 2 ist jede Vertragspartei in ihrem eigenen Gebiet für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens, insbesondere der im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, zuständig.

(2)  In Fällen, die sich auf nach Kapitel 3 zu genehmigende Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der im Anhang ausdrücklich als anwendbar bestätigten Verordnungen und Richtlinien übertragen sind. In Fällen, in denen die Schweiz Massnahmen zum Umweltschutz gemäss Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer der Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der betreffenden Massnahmen mit diesem Abkommen.

(3)  Alle Vollzugsmassnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden gemäss Artikel 19 durchgeführt.

Art. 19

(1)  Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Informationen und unterstützt sie bei der Untersuchung möglicher Verstösse, die die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Abkommen durchführt.

(2)  Wenn die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch dieses Abkommen übertragen sind, in Angelegenheiten tätig werden, die für die Schweiz von Interesse sind und die die schweizerischen Behörden oder schweizerische Unternehmen betreffen, werden die schweizerischen Behörden umfassend informiert, und es wird ihnen vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Art. 20

Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Gemeinschaft, die diese auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach diesem Abkommen treffen, ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften3 zuständig.

3 EuGH

Kapitel 5 Gemischter Ausschuss


Art. 21

(1)  Es wird ein als «Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Ausschuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und beschliesst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach ihren eigenen Bestimmungen durch. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

(2)  Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss durch.

(3)  Der Gemischte Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzenden und der Festlegung des Mandats des Vorsitzenden regelt.

(4)  Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(5)  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschlies­sen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Art. 22

(1)  Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

(2)  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass ein Beschluss des Gemischten Ausschusses von der anderen Vertragspartei nicht ordnungsgemäss angewendet wird, kann sie verlangen, dass die Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss behandelt wird. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er damit befasst wurde, klären, kann die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen nach Artikel 31 treffen.

(3)  Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden im Amtsblatt der Europä­ischen Gemeinschaften und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz veröffentlicht. Zu jedem Beschluss werden der Zeitpunkt der Anwendung in den Vertragsparteien und alle weiteren Informationen, die die beteiligten Wirtschaftskreise betreffen können, angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt.

(4)  Die Vertragsparteien teilen einander den Abschluss dieser Formalitäten mit. Falls nach Ablauf von 12 Monaten ab der Beschlussfassung durch den Gemischten Ausschuss eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.

(5)  Beschliesst der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit der er befasst wurde, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Befassung, können die Vertragsparteien unbeschadet des Absatzes 2 für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen nach Artikel 31 treffen.

(6)  Bezüglich Rechtsvorschriften, die unter Artikel 23 fallen und zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dessen Inkrafttreten verabschiedet wurden und von denen die andere Vertragspartei in Kenntnis gesetzt wurde, gilt als der in Absatz 5 genannte Zeitpunkt der Befassung der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung. Der Gemischte Ausschuss beschliesst frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Kapitel 6 Neue Rechtsvorschriften


Art. 23

(1)  Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern.

(2)  Bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften holt die betreffende Vertragspartei auf informellem Weg den Rat von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. In der Zeit vor der förmlichen Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen.

(3)  Hat eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet, informiert sie die andere Vertragspartei spätestens acht Tage nach der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz. Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt im Gemischten Ausschuss binnen sechs Wochen nach einem solchen Verlangen ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens.

(4)  Der Gemischte Ausschuss

beschliesst eine Änderung des Anhangs oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – falls erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
beschliesst, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar anzusehen sind, oder
beschliesst eine andere Massnahme, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

Kapitel 7 Drittländer und internationale Organisationen


Art. 24

Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäss den Verfahren der Artikel 25–27

a)
zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und
b)
zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.

Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach dem Verlangen oder bei Dringlichkeit so bald wie möglich.

Art. 25

(1)  Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Buchstabe a ist,

a)
gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
b)
je nach Art der Probleme
gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragspar­teien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder
gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen.

(2)  Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich alle Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Bedeutung sind.

Art. 26

(1)  Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und geeignete Vorgehensweisen zu erwägen.

(2)  Zum Zweck der Konsultationen nach Absatz 1 setzt jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von möglichen Entwicklungen im Bereich des Luftverkehrs und von der Handhabung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte in diesem Bereich in Kenntnis.

Art. 27

(1)  Die Konsultationen nach den Artikeln 24, 25 und 26 erfolgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses.

(2)  Falls eine Vereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland oder einer internationalen Organisation die Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt, kann letztere ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, wie sie im Anhang dieses Abkommens angeführt ist, geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen im Bereich des Marktzugangs treffen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Derartige Massnahmen dürfen jedoch nur getroffen werden, nachdem Konsultationen in der betreffenden Angelegenheit im Gemischten Ausschuss stattgefunden haben.

Kapitel 8 Schlussbestimmungen


Art. 28

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Art. 29

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit einer Streitigkeit befassen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung von Nutzen sein können. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, für die nach Artikel 20 ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist.

Art. 30

(1)  Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

(2)  Der Gemischte Ausschuss kann nach Artikel 23 auf Vorschlag einer Vertragspartei beschliessen, den Anhang zu ändern.

Art. 31

Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung zu erfüllen, kann die andere Vertragspartei unbeschadet des Artikels 22 und nachdem alle anderen nach diesem Abkommen anwendbaren Verfahren erschöpft sind, geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen treffen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 32

Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 33

Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einschlägigen Bestim­mungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.

Art. 34

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 35

(1)  Bei Ausserkrafttreten dieses Abkommens gemäss Artikel 36 Absatz 4 dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens gemäss Artikel 15 durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die der Zeitpunkt des Ausserkrafttretens fällt, durchgeführt werden.

(2)  Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36 Absatz 4 unberührt.

Art. 36

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

Abkommen über den Luftverkehr
Abkommen über die Freizügigkeit4
Abkommen über den Güter‑ und Personenverkehr auf Schiene und Strasse5
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen6
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen7
Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens8
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen­arbeit9.

(2)  Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(3)  Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(4)  Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

Unterschriften

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Pascal Couchepin
Joseph Deiss

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Joschka Fischer
Hans van den Broek

Anhang10

10 Fassung gemäss Beschluss Nr. 2/2021 des Luftverkehrsausschusses EU/Schweiz vom 8. Dez. 2021, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Febr. 2022 (AS 2022 133).

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

Gemäss dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.
Die Bezugnahmen auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.
Unbeschadet des Artikels 15 schliesst «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/
2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.
Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.  Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2020/696 (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2114 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 1). Die Verordnung (EU) 2020/2114 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2115 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4). Die Verordnung (EU) 2020/2115 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020.

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission (ABl. L 243 vom 29.7.2020, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) (Art. 1–12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50).
Verordnung (EU) 2020/459 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1477 der Kommission (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 4).
Verordnung (EU) 2021/250 (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 1). Artikel 10a Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in ihrer durch Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/250 geänderten Fassung gelten in der Schweiz seit dem 20.2.2021.

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36)

(Art. 1–9, 11–23, 25).

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

2.  Wettbewerbsregeln

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (Art. 1–13, 15–45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäss diesem Abkommen.)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen («EG-Fusionskontrollverordnung») (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)

(Art. 1–18, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20–23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

1.
Bei einem Zusammenschluss gemäss der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.
2.
Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäss Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäss dem vorstehenden Absatz.
3.
Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäss diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

1.
Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.
2.
Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (Art. 1–24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1).

3.  Flugsicherheit

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäss Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 9, Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 1 und 6.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die «Mitgliedstaaten» in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der Erfüllung der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
i)
In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern «der Union» die Wörter «oder der Schweiz» eingefügt.
ii)
Folgender Absatz wird angefügt:
«(4) Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Union entsprechen.»
b)
In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:
«(3)  Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.»
c)
In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:
«Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäss der Anlage zu Anhang A an.»
d)
In Artikel 102 wird folgender Absatz angefügt:
«(5)  Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.»
e)
In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:
«(13)  Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:
S (0.2/100) + S [1 - (a+b) 0.2/100] c/C
Dabei sind:
S =
der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist
a  =
Zahl der assoziierten Staaten
b  =
Zahl der EU-Mitgliedstaaten
c  =
Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt
C =
Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.»
f)
In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:
«(6)  Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz durch die Union im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.»
g)
Anhang I der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben11 ausgedehnt:
Luftfahrzeug – [HB-JES] – Muster Gulfstream G-V
Luftfahrzeug – [HB-ZDF] – Muster MD900.
h)
In Artikel 132 Absatz 1 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
i)
Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die Schweiz.

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25).
Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33).
Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 21).
Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13).
Verordnung (EU) 2018/1974 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2019/27 der Kommission (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 23).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 82).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 13).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission (ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) (Art. 1–3, Art. 4 Abs. 2, 5–11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176).
Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1).

Gemäss Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 der Kommission (ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29).

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36).
Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 12).
Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/570 der Kommission (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission (ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27).
Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17).
Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1).
Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 5).
Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21).
Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 13).
Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission (ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 1).
Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3), mit Ausnahme des neuen Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gemäss Wortlaut in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1042, geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/745 der Kommission (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 11).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 53).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1176 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 10).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 24) Die Nummern 4 bis 6 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/2036 gelten in der Schweiz seit dem 31.12.2020.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 99).
Verordnung (EU) 2018/401 der Kommission (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 17).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission
(ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.8.2020, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 36).

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4).
Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 13).
Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 2).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 6).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20). Artikel 1 Absatz 1 und die Nummern 5, 6 und 8 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/700 gelten in der Schweiz seit dem 18.5.2021.

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 208). Die Verordnung (EU) 2021/97 Artikel 1 gilt in der Schweiz seit dem 26.2.2021, mit Ausnahme von Anhang I Nummer 1, die in der Schweiz seit dem 16.2.2021 gilt.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).

Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645) (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 72).

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57).

Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1).

11 ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

4.  Luftsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19).
Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22).
Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission (ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7).

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2426 der Kommission (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/815 der Kommission (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 5).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 23). Die Nummern 15, 18 bis 19 und 32 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/255 gelten in der Schweiz seit dem 11.3.2021.

Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission
Durchführungsbeschluss C(2018) 4857 der Kommission
Durchführungsbeschluss C(2019) 132 der Kommission, geändert durch:
Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission
Durchführungsbeschluss C(2021) 0996 der Kommission.

5.  Flugverkehrsmanagement (ATM)

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung») (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter «auf Gemeinschaftsebene» ersetzt durch die Wörter «auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz».

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung») (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt.
b)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt.
c)
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt.
d)
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern «der Gemeinschaft» die Wörter «und der Schweiz» eingefügt.
e)
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
«(3)  Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.»

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum («Luftraum-Verordnung») (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes («Interoperabilitäts-Verordnung» (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäss Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.
b)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.
c)
Anhang III wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern «in der Gemeinschaft» die Wörter «oder in der Schweiz» eingefügt.

Gemäss Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäss Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1139 weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14);
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 72).

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:

In Anhang I Teil A wird «Switzerland UIR» hinzugefügt.

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9).

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission wird mit Wirkung vom 27.1.2022 aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14);
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1006 der Kommission (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45)

Beschluss C(2010) 5134 der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2).

Beschluss C(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

In Anhang I wird «Switzerland UIR» hinzugefügt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 47).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1) geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäss der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (Abl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt der Anhang der Verordnung mit folgenden Anpassungen:

a)
Nach Nummer 1.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: «s) Zürich Kloten».
b)
Nach Nummer 2.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: «s) Zürich Kloten».
c)
Nach Nummer 2.2.2. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: «s) Zürich Kloten».
d)
Nach Nummer 2.2.3. Buchstabe bb werden folgende Buchstaben angefügt: «cc) Genf dd) Zürich Kloten».

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228) (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 27).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung des Netzstrategieplans für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements des einheitlichen europäischen Luftraums für den Zeitraum 2020–2029 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 89).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium sowie der Mitglieder und deren Vertreter in der Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den dritten Bezugszeitraum 2020–2024 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 90).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermassnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

6.  Umwelt und Lärmschutz

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Art. 1–12 sowie 14–18) (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27)

(Art. 1–8).

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

7.  Verbraucherschutz

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) (Art. 1–10).

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) (Art. 1–11), geändert durch:

Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) (Art. 1–8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1)

(Art. 1–18).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

8.  Verschiedenes

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51)

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 2)

9.  Anhänge:

A:
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
B:
Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anhang A

Protokoll Über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union


Die Hohen Vertragsparteien,

(1)
in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Union


Art. 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Art. 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Art. 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf grössere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Art. 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise


Art. 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Art. 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschliesst, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen.

Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments


Art. 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle:

a)
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
b)
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Art. 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Art. 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments:

a)
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;
b)
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Union teilnehmen


Art. 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union


Art. 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
b)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
c)
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
d)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
e)
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Art. 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Art. 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zurzeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Art. 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Art. 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäss dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei der Europäischen Union beglaubigt sind


Art. 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen


Art. 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschliesslich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Art. 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 19

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Art. 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Art. 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Art. 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäisch en Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage zu Anhang A

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Schweiz

1.  Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden «Protokoll») sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.  Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschliesslich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schwei­­zer Franken beträgt (einschliesslich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.  Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grund­sätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates12, die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates13 und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

12 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/2002 der Kommission (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

13 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

Anhang B

Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten des europäischen Luftfahrtabkommens

Art. 1 Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Art. 2 Kontrollen

1.  Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 200214 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 200215 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.  Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3.  Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.  Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.  Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

14 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

15 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

Art. 3 Kontrollen vor Ort

1.  Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 199616 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten durchzuführen.

2.  Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.  Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.  Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5.  Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

16 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

Art. 4 Information und Konsultation

1.  Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.  Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Art. 5 Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 199517 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

17 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 2/2021

Änderungen zu den im Anhang des Abkommens genannten Rechtsakten, die von der Europäischen Union nach Annahme dieses Beschlusses angesichts der COVID-19-Pandemie beschlossen werden und darauf beschränkt sind, den betreffenden Rechtsakt hinsichtlich seines Inkrafttretens oder des Beginns seiner Anwendung oder seiner vollständigen oder teilweisen Anwendung zu ändern, oder die darauf beschränkt sind, ihn vollständig oder teilweise aufzuheben, werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens mitgeteilt und gelten, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, als in den Anhang des Abkommens aufgenommen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Anhangs erforderlich ist. Informationen, die einen vollständigen Verweis auf die betreffenden Änderungen enthalten, werden nach deren Annahme mit einem Verweis auf den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz veröffentlicht. Die Änderungen treten in der Schweiz ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Europäischen Union in Kraft.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Europäischen Gemeinschaft,

die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen an­genommen:

Gemeinsame Erklärung über die Abkommen mit Drittländern

Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Erklärung der Schweiz zu einer etwaigen Änderung des Statuts des EuGH.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Pascal Couchepin
Joseph Deiss

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Joschka Fischer
Hans van den Broek

Gemeinsame Erklärung über die Abkommen mit Drittländern


Die Vertragsparteien kommen überein, dass es wünschenswert ist, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Kohärenz zwischen ihren beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen und darüber hinausgehenden anderen Luftverkehrsabkommen auf der Grundlage derselben Prinzipien zu gewährleisten.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen


Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 218 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:

Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome
Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr.

Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.

Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen19 konsultieren.

Erklärung der Schweiz zu einer etwaigen Änderung des Statuts des EuGH


Die schweizerische Regierung bringt ihren Wunsch zum Ausdruck, dass bei einer Änderung der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europä­ischen Gemeinschaften, mit der es Anwälten, die bei Gerichten von Staaten auftreten dürfen, die Vertragsparteien ähnlicher Abkommen wie des vorliegenden sind, ermöglicht wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzutreten, auch für schweizerische Anwälte, die bei schweizerischen Gerichten zugelassen sind, die Möglichkeit geschaffen wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten aufzutreten, die dem Gerichtshof nach diesem Abkommen vorgelegt werden.