0.740.72

 AS 2002 1649; BBl 1999 6128

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse

Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002

(Stand am 13. Dezember 2019)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. f des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachstehend «Schweiz» genannt,

die Europäische Gemeinschaft2,

nachstehend «Gemeinschaft» genannt,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien ein gegenseitiges Interesse daran haben, die Zusammenarbeit und den Handel zu fördern, insbesondere durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu ihren Verkehrsmärkten gemäss Artikel 13 des Abkommens vom 2. Mai 19923 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, nachstehend «Abkommen von 1992» genannt;

in dem Wunsch, eine abgestimmte Verkehrspolitik zu entwickeln, die den Anliegen von Umweltschutz und Effizienz der Verkehrssysteme insbesondere im Alpenraum Rechnung trägt und die Nutzung umweltfreundlicherer Güter- und Personenverkehrsmittel fördert;

in dem Wunsch, einen gesunden Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern zu gewährleisten, wobei berücksichtigt werden muss, dass die unterschiedlichen Verkehrsträger die von ihnen verursachten Kosten decken müssen;

in dem Bewusstsein, dass es notwendig ist, insbesondere bei der Verwirklichung eines koordinierten rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens eine Kohärenz zwischen der Verkehrspolitik der Schweiz und den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

2 Heute: Europäische Union

3 [AS 1993 1198]

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele

(1)  Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ist es, einerseits den Zugang der Vertragsparteien zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist. Andererseits soll es die Bedingungen für eine abgestimmte Verkehrspolitik festlegen.

(2)  Die Bestimmungen dieses Abkommens und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der freien Wahl des Verkehrsträgers.

(3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

Art. 2 Geltungsbereich

(1)  Dieses Abkommen gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Vertragsparteien, für den Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien unbeschadet des Abkommens von 1992 und vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr und die grosse Kabotage für die Schweiz.

(2)  Dieses Abkommen gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter‑ und ‑personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.

(3)  Dieses Abkommen gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einer Vertragspartei nieder­gelassen sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

(1)  Strassenverkehr

Im Sinne dieses Abkommens gilt als:

Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt;
Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ausführt;
Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechts­persönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
Fahrzeug ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern;
grenzüberschreitender Verkehr Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet einer Vertragspartei und der Bestimmungsort im Gebiet der anderen Vertragspartei oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet der Vertragspartei zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet;
Transit die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Ent­ladung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet einer Vertragspartei;
grosse Kabotage für die Schweiz Beförderungen von Gütern im gewerb­lichen Verkehr von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet der Schweiz fährt oder nicht;
Dreiländerverkehr mit Drittländern Beförderungen von Gütern oder Personen von einem Ausgangsort im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlands und umgekehrt mit einem im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaats fährt oder nicht;
Genehmigung eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei erforderlich ist.

(2)  Eisenbahnverkehr

Im Sinne dieses Abkommens gilt als:

Eisenbahnunternehmen jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss; für die Traktion kann Material verwendet werden, das nicht das Eigentum des betroffenen Eisenbahnunternehmens ist; ferner kann anderes Personal als das Personal des betroffenen Eisenbahnunternehmens eingesetzt werden;
internationale Gruppierung jede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenz­überschreitender Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz seinen Sitz in der Schweiz hat;
Betreiber des Fahrwegs jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind;
Genehmigung eine Genehmigung, die die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden;
Genehmigungsbehörde die Stelle, die von jeder Vertragspartei mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist;
Zugtrasse die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann;
Zuweisung die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsstelle;
Zuweisungsstelle die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Vergabe von Fahrwegkapazität beauftragt ist;
Stadt- und Vorortverkehr Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;
Regionalverkehr Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken;
kombinierter Verkehr die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen;
wettbewerbsfähige Preise der Eisenbahn die Preise der Eisenbahn, wenn die mittleren Preise auf der Schiene in der Schweiz nicht höher sind als die Kos­ten auf der Strasse für eine ähnliche Strecke gemäss Anhang 9.
Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992

Vorbehaltlich der in diesem Abkommen enthaltenen Ausnahmen bleiben die im Abkommen von 1992 festgelegten Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt.

Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr


A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Zugang zum Beruf

(1)  Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:

a)
Zuverlässigkeit,
b)
angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit,
c)
fachliche Eignung.

(2)  Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 des Anhangs 1 aufgeführt.

Art. 7 Technische Normen

(1)  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nimmt die Schweiz spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Regelungen über die technischen Bedingungen für den Strassenverkehr an, die den in Abschnitt 3 des Anhangs 1 aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

(2)  Die Schweiz verfügt über eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens, um ihre Rechtsvorschriften über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen dem gemeinschaftlichen Recht anzupassen.

(3)  Ab dem 1. Januar 2001 beträgt das in der Schweiz höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht in beladenem Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten.

Ab dem 1. Januar 2005 passt die Schweiz ihre Rechtsvorschriften über die höchst­zulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr für diese Fahrzeuge an die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften an.

(4)  Die Einführung der Strassenbenutzungsgebühren gemäss Artikel 40 erfolgt parallel zur schrittweisen Anhebung der gemäss Absatz 3 vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte.

(5)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.

Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht

(1)  Im Hinblick auf die stufenweise Einführung der in Artikel 7 Absatz 3 Unter­absatz 2 vorgesehenen endgültigen Regelung wird der Güterverkehr, der aus der Gemeinschaft zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Anhang 6 definiert ist, (und umgekehrt) oder im Transit durch die Schweiz erfolgt, mit Fahrzeugen, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand 28 t (vor dem 31. Dez. 2000) oder 34 t (zwischen dem 1. Jan. 2001 und dem 31. Dez. 2004) überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, gemäss den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen. Bei in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen kann dieses Kontingent auch für Beförderungen innerhalb des schweizerischen Gebiets genutzt werden.

(2)  Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von 250 000 Genehmigungen für das Jahr 2000. Die Schweiz erhält ein Kontingent von 250 000 Genehmigungen für das Jahr 2000. Sollte dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2000 in Kraft treten, wird die Zahl der für das Jahr 2000 vorgesehenen Genehmigungen zeitanteilig verringert.

(3)  Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von je 300 000 Genehmigungen für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002. Die Schweiz erhält ein Kontingent von je 300 000 Genehmigungen für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002.

(4)  Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von je 400 000 Genehmigungen für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004. Die Schweiz erhält ein Kontingent von je 400 000 Genehmigungen für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004.

(5)  Jeder Betreiber aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz muss für die Verwendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Anhang 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.

(6)  Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, gemäss Artikel 32 von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr

Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien

(1)  Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Gemeinschaftslizenz für die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/924, deren Muster sich in Anhang 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.

(2)  Die so ausgestellten Lizenzen ersetzen für die Beförderungen, die unter dieses Abkommen fallen, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich waren.

(3)  Die in Anhang 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.

(4)  Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Lizenzen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für die Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

4 In der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 484/2002) (Siehe Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2004 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 22. Juni 2004 – AS 2004 3679).

Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien

(1)  Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Lizenzen gemäss Artikel 9 abgedeckt.

(2)  Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4.

Art. 11 Transit durch Österreich

Ein Ökopunktesystem, das dem in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, findet im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr. 9 Anwendung auf den Transit der schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Österreichs. Das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die mutatis mutandis den Bestimmungen des Protokolls Nr. 9 entspricht.

Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz

(1)  Ab dem Jahr 2001 wird die grosse Kabotage für die Schweiz unter den nachstehenden Bedingungen zugelassen:

Der Kabotageverkehr unterliegt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten schweizerischen Lizenz;
er beschränkt sich auf eine Beförderung auf der Rückfahrt im Anschluss an eine Güterbeförderung zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

(2)  Bis zu diesem Datum können die im Rahmen der geltenden bilateralen Abkommen bestehenden Rechte weiterhin wahrgenommen werden. Anhang 5 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

(3)  Ab dem Jahr 2005 ist die grosse Kabotage für die Schweiz vollständig liberalisiert. Der Kabotageverkehr unterliegt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten schweizerischen Lizenz.

Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern

(1)  Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen einerseits der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland sowie andererseits der Schweiz und dem betreffenden Drittland festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Gemeinschaft und der Schweiz zu gewährleisten.

(2)  Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Abkommen unberührt. Anhang 5 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

(3)  Nachdem die in Absatz 1 erwähnten Regelungen festgelegt worden sind, schliesst die Schweiz mit diesen Drittländern bilaterale Abkommen ab oder passt die bestehenden Abkommen soweit erforderlich an.

Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung

(1)  Das Nachtfahrverbot im Gebiet der Schweiz gilt nur von 22.00 Uhr abends bis 05.00 Uhr morgens.

(2)  Anhang 6 enthält Angaben zu den Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot.

(3)  Ausnahmen vom Nachtfahrverbot werden in nichtdiskriminierender Weise gewährt und können bei einer Zentralstelle beantragt werden. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr gewährt, die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen

(1)  Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Anhang 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er

in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem er niedergelassen ist, oder in der Schweiz eine Lizenz für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und
die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

(2)  Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Anhang 7 Artikel 1 Nummer 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er

in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem er niedergelassen ist, oder in der Schweiz gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fest­gelegten Bedingungen für den Marktzugang eine Lizenz für die Personen­beförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und
die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

(3)  Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, eine Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine ähn­liche schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer besitzen.

Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Lizenzen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, ge­ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, für die Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 18 Zugang zum Markt

(1)  Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1 Nummer 2.1 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig.

(2)  Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1 Nummer 1.2 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet der Gemeinschaft zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

(3)  Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

(4)  Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. des Anhangs 7 genehmigungs­pflichtig:

(5)  Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet der Gemeinschaft gemäss Artikel 2 ff. des Anhangs 7 genehmigungspflichtig.

In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.

(6)  Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Nummer 3 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen jedoch im Gebiet der Gemeinschaft einer Bescheinigungsregelung.

Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern

(1)  Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen einerseits der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland sowie andererseits zwischen der Schweiz und dem betreffenden Drittland festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Gemeinschaft und der Schweiz zu gewährleisten.

(2)  Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz enthaltenen Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Beförderungen von diesem Abkommen unberührt. Anhang 8 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

(3)  Nachdem die in Absatz 1 erwähnten Regelungen festgelegt worden sind, schliesst die Schweiz mit diesen Drittländern bilaterale Abkommen ab oder passt die bestehenden Abkommen soweit erforderlich an.

Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten

(1)  Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, sind nach diesem Abkommen nicht zulässig.

(2)  Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Anhang 8 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 21 Verfahren

Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen des Anhangs 7 dieses Abkommens.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr


Art. 23 Unabhängigkeit der Geschäftsführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen;
den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleis­tungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rechnungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätigkeitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.
Art. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte

(1)  Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Anhang 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

(2)  Die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Vertragspartei.

(3)  Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs‑ bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Verein­barungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.

Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen

(1)  Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.

(2)  Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in der Schweiz oder in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Vertragsparteien dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Abkommens nicht erfüllt werden.

(3)  Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Vertragsparteien von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.

(4)  Die Genehmigungen werden in der Gemeinschaft und in der Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.

(5)  Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Vertragsparteien festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leis­tungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 des Anhangs 1 aufgeführt.

(6)  Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungs­behörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.

(7)  Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.

Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung

(1)  Die Vertragsparteien schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.

(2)  Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.

(3)  Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften für den in der Schweiz benutzten Fahrweg und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den im Gebiet der Gemeinschaft benutzten Fahrweg einhalten.

Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse

(1)  Jede Vertragspartei benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass

die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nichtdiskriminierender Weise zugewiesen wird;
das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.

(2)  Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuwei­sungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 des Anhangs 1 enthaltenen Bestimmungen.

(3)  Die Gemeinschaft und die Schweiz können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:

a)
gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,
b)
Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Verkehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z. B. besondere Hoch­geschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.

(4)  Die Gemeinschaft und die Schweiz können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.

(5)  Die Vertragsparteien können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.

(6)  Die Gemeinschaft und die Schweiz erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 51 eingesetzten Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt

(1)  Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden.

(2)  Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.

(3)  Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt.

(4)  Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.

(5)  Jede Vertragspartei setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.

(6)  Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 24 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.

Art. 29 Beschwerderecht

(1)  Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.

(2)  Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzu­stellen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 und nach Artikel 25 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.

Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik


A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 30 Ziele

(1)  Die Vertragsparteien sind übereingekommen, soweit erforderlich eine abgestimmte Politik auf dem Gebiet des Güter- und Personenverkehrs zu entwickeln. Diese Politik zielt darauf ab, ein effizientes Verkehrssystem mit den Anforderungen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen und so eine auf Dauer tragbare Mobilität zu gewährleisten.

(2)  Die Vertragsparteien bemühen sich darum, eine weitgehende Vergleichbarkeit der Bedingungen im Verkehrsbereich, einschliesslich betreffend die Steuervorschriften, in ihrem jeweiligen Gebiet zu schaffen, insbesondere um Umwegverkehr im Alpenraum zu vermeiden oder dort eine bessere Verkehrsverteilung zu erzielen.

Art. 31 Massnahmen

(1)  Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, die darauf abzielen, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und innerhalb der Verkehrsträger zu gewährleisten und den Einsatz umweltverträg­licherer Verkehrsmittel im Güter- und Personenverkehr zu erleichtern.

(2)  Ergänzend zu den Bestimmungen der Titel II und III umfassen die Massnahmen:

die Entwicklung der alpenquerenden Eisenbahninfrastruktur und die Bereitstellung preis- und qualitätsmässig wettbewerbsfähiger Verkehrsdienste im Eisenbahnverkehr und im kombinierten Verkehr;
die Einführung angemessener Gebührenregelungen für den Strassenverkehr;
Begleitmassnahmen.

(3)  Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens ergriffenen Massnahmen werden schrittweise und, sofern möglich, in abgestimmter Weise umgesetzt.

Art. 32 Grundsätze

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 47 stehen die Massnahmen des Artikels 31 in Einklang mit:

dem Grundsatz einer weder direkten noch indirekten Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Zulassungs­ortes des Fahrzeugs oder des Herkunfts- bzw. Bestimmungsortes der Beförderung;
dem Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsträgers;
dem Grundsatz der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen;
dem Territorialitätsprinzip;
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der dem Verkehr angelasteten Kos­ten, wobei auch Kriterien des Fahrzeugtyps zu berücksichtigen sind;
dem Grundsatz der Transparenz;
dem Grundsatz der Vergleichbarkeit der Benutzungsbedingungen zwischen alpenquerenden Strecken;
dem Grundsatz der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum;
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr

Art. 33 Ziele

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, ein von der Kapazität her ausreichendes und hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Dienstequalität gegenüber dem Stras­senverkehr wettbewerbsfähiges Angebot für den Eisenbahnverkehr und den kombinierten Verkehr im Alpenraum bereitzustellen, das den Grundsätzen des Artikels 32 entspricht und das freie Spiel der Marktkräfte, insbesondere im Rahmen der Öffnung des Zugangs zum Eisenbahnfahrweg gemäss Titel III, sowie die Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen gewährleistet.

(2)  Zu diesem Zweck

ergreifen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowohl in der Schweiz als auch im Gebiet der Gemeinschaft Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und des Betriebs, die die langfristige Rentabilität, die Kohärenz und die Integration des schweizerischen Angebots in ein Eisenbahnfernverkehrssystem gewährleisten;
verpflichten sich die Vertragsparteien, den Verbund und die Interoperabilität ihrer Eisenbahnnetze und des kombinierten Verkehrs zu entwickeln. Sie stellen die erforderliche Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen und den betroffenen Stellen sicher und beauftragen den Gemischten Ausschuss, diese Aspekte zu verfolgen.

(3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um – parallel zu einer schrittweisen Einführung der Erhebung von Abgaben auf den Strassenverkehr gemäss Artikel 40 – die Bereitstellung eines Angebots im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr zu fördern, das auf Grund der Kapazität, des Preises und der Qualität in der Lage ist, eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs auf die verschiedenen alpenquerenden Strecken zu gewährleisten.

Art. 34 Angebot an Fahrwegkapazität

(1)  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens von 1992 eingegangenen Verpflichtungen, denen zufolge die Schweiz den Bau der NEAT und die Gemeinschaft die Erhöhung der Kapazitäten für die Nord- und Südzulaufstrecke zur NEAT übernehmen. Sie kommen überein, dass die neuen Fahrwege mit dem Lichtraumprofil C der U.I.C. gebaut werden.

(2)  Für die Gemeinschaft sind die in Absatz 1 genannten Infrastrukturmassnahmen Bestandteil der Massnahmen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und unter den darin vorgesehenen Bedingungen ergriffen werden. Hierzu gehören auch die alpenquerenden Achsen für den Schienen- und den kombinierten Verkehr und insbesondere die Zulaufstrecken zur schweizerischen Eisenbahninfrastruktur und die Einrichtungen des kombinierten Verkehrs.

(3)  Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit ihre zuständigen Behörden in koordinierter Weise die Massnahmen für die Eisenbahninfrastruktur und den kombinierten Verkehr, die zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind, planen und ergreifen können und den Zeitplan der Arbeiten entsprechend den verlangten Kapazitäten anpassen können. Sie verfolgen dabei das Ziel, die Rentabilität der Investitionen zu sichern. Zu diesem Zweck beschliessen sie im Gemischten Ausschuss alle geeigneten Massnahmen.

(4)  Der Gemischte Ausschuss kann einen Unterausschuss einsetzen, der damit beauftragt wird, die Koordinierung der Infrastrukturprojekte in der Alpenregion zu überwachen. Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Schweiz, der Gemeinschaft und der in der Alpenregion gelegenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen.

Art. 35 Wirtschaftliche Parameter

(1)  Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Erreichung des in Artikel 33 festgelegten Ziels erforderlichen Massnahmen. Sie sorgen dafür, dass der Eisenbahngüterverkehr und der kombinierte Verkehr, einschliesslich des begleiteten kombinierten Verkehrs, durch die Schweiz wettbewerbsfähig bleiben und das Preis‑ und Qualitätsniveau der Dienste mit dem Strassengüterverkehr auf der gleichen Strecke vergleichbar ist, wobei sie die den Eisenbahnunternehmen gewährleistete Unabhängigkeit wahren.

(2)  Die Vertragsparteien können zur Schaffung eines angepassten Angebots im Schienen- und kombinierten Verkehr die Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur, die festen und beweglichen Umschlageinrichtungen zwischen Landverkehrsträgern, das im kombinierten Verkehr eingesetzte Material, welches speziell für den kombinierten Verkehr konzipiert ist, und innerhalb des gemäss ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zulässigen Rahmens die Betriebskosten der kombinierten Verkehrsdienste im Transit durch die Schweiz finanziell unterstützen, sofern diese Massnahmen die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des Preisangebots im Schienen- und kombinierten Verkehr verbessern und keine unverhältnismässigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern verursachen. Die Festsetzung der Preise für die Beförderung mit der Eisenbahn bleibt den zuständigen Behörden oder Unternehmen überlassen.

(3)  Um ausreichende Eisenbahnverkehrsdienste zu gewährleisten, können die Ver­tragsparteien insbesondere unter Berücksichtigung sozialer und umweltspezifischer Faktoren mit den Eisenbahnunternehmen Verträge über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienste abschliessen.

(4)  Die Vertragsparteien achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darauf, dass die marktwirtschaftlichen Auswirkungen etwaiger staatlicher Beihilfen einer Vertragspartei nicht durch das Verhalten der anderen Vertragspartei oder eines Organs beeinträchtigt werden, das in ihrem eigenen Gebiet oder im Gebiet der anderen Vertragspartei seinen Sitz hat.

(5)  Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels durch die Vertragsparteien.

Art. 36 Qualitätsparameter

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Erreichung des in Artikel 33 festgelegten Ziels erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck ver­pflichten sie sich, den kombinierten Verkehr zu fördern.

(2)  Während der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit verpflichtet sich die Schweiz gemäss Titel II des Abkommens von 1992 ferner, ein Angebot für den begleiteten kombinierten Verkehr («Rollende Landstrasse») bereitzustellen, das gegen­über dem Strassenverkehr von der Qualität und vom Preis her wettbewerbsfähig ist.

(3)  Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlichen Massnahmen. Sie achten insbesondere darauf, dass die nachstehenden Vorschriften erfüllt werden:

Einhaltung der technischen Normen und Sozialvorschriften für den Stras­senverkehr, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeits­beschränkungen, Gewichte und Höchstabmessungen;
Verringerung der Grenzkontrollen im Eisenbahnverkehr und Verlagerung dieser Kontrollen auf die Verlade- und Entladestellen gemäss dem Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie den EFTA-Staaten über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 19875;
Erleichterung der Organisation der kombinierten Transportkette durch Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei;
Anreize für die Betreiber des kombinierten Verkehrs und die Eisenbahnunternehmen zur Verbesserung ihrer Dienstequalität.

Anhang 9 enthält eine Aufstellung der Qualitätsparameter für die Eisenbahn. Diese Parameter werden bei der Anwendung des Artikels 46 berücksichtigt.

(4)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete Massnahmen zu ergreifen, um eine schnelle Einrichtung von Schienengüterverkehrskorridoren zu ermöglichen. Sie unterrichten einander regelmässig über alle geplanten Massnahmen im Zusammenhang mit diesen Schienengüterverkehrskorridoren.

(5)  Der Gemischte Ausschuss erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der in diesem Artikel enthaltenen Massnahmen.

C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr

Art. 37 Ziele

Gemäss den Zielen des Titels III des Abkommens von 1992 streben die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Gebührenregelungen an, die darauf abzielen, den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten.

Art. 38 Grundsätze

(1)  Die Gebührenregelungen beruhen auf den in Artikel 32 festgelegten Grund­sätzen, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit und der Transparenz.

(2)  Die Abgaben setzen sich aus der Kraftfahrzeugsteuer, der Mineralölsteuer und den Strassenbenutzungsgebühren zusammen.

(3)  Zur Verwirklichung der in Artikel 37 aufgeführten Ziele werden Massnahmen bevorzugt, die eine Umleitung des Verkehrs von der technisch, wirtschaftlich und geographisch optimalen Strecke zwischen dem Ausgangspunkt und dem Bestimmungsort der Beförderung vermeiden.

(4)  Die Massnahmen werden so angewandt, dass sie den freien Güter- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht behindern. Dies gilt insbesondere für die Verwaltung und die Erhebung von Maut- oder Benutzungsgebühren, die Abschaffung von Kontrollen oder systematischen Überprüfungen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien und den Verzicht auf übertriebene Formalitäten. Um diesbezügliche Schwierigkeiten zu vermeiden, bemüht sich die Schweiz, die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzuwenden.

(5)  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht laut Zulassungsschein von 12 Tonnen oder mehr. Ungeachtet dieses Abkommens kann jede Vertragspartei für ihr Gebiet Massnahmen für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ergreifen.

(6)  Die Vertragsparteien gewähren Unternehmen, insbesondere Verkehrsunternehmen, keine direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen mit dem Ziel, die Auswirkungen zu mildern, die sich für die Unternehmen dadurch ergeben, dass die Kosten, welche die in diesem Abkommen vorgesehenen Gebühren verursachen, der Beförderung angelastet werden.

Art. 39 Interoperabilität der Systeme

Die Vertragsparteien führen im Gemischten Ausschuss Konsultationen mit dem Ziel durch, einen angemessenen Grad an Interoperabilität der elektronischen Systeme für die Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren zu erreichen.

Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz

(1)  Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele und im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Anhebungen der Gewichtsbegrenzung führt die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw. 1. Januar 2005 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Diese Gebührenregelung beruht insbesondere auf den Grundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 sowie den in Anhang 10 festgelegten Anwendungsmodalitäten.

(2)  Die Gebühren sind in drei Kategorien von Emissionsnormen (EURO) abgestuft. In der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührenregelung muss der Gebührenunterschied von einer Kategorie zur anderen so gross wie möglich sein, darf jedoch 15 % des in Absatz 4 genannten gewichteten Durchschnitts der Gebühren nicht übersteigen.

(3)  a) In der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Gebührenregelung beträgt der Höchstsatz für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 34 Tonnen liegt und das eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegt, 205 SFR, wenn das Fahrzeug den EURO-Normen nicht entspricht, 172 SFR, wenn das Fahrzeug der EURO-Norm I entspricht, und 145 SFR, wenn das Fahrzeug der EURO-Norm II entspricht.

b)
Abweichend von Buchstabe a erhält die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 220 000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von 50 SFR im Jahr 2001, 60 SFR im Jahr 2002, 70 SFR im Jahr 2003 und 80 SFR im Jahr 2004. Die Schweiz erhält ebenfalls ein Kontingent zu denselben Bedingungen. Diese Fahrten unterliegen den üblichen Kontrollverfahren.

(4)  In der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührenregelung beträgt der gewichtete Durchschnitt der Gebühren höchstens 325 SFR für ein Fahrzeug, dessen tatsäch­liches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegt. Die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad beträgt nicht mehr als 380 SFR.

(5)  Ein Teil der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Gebühren kann aus Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen bestehen. Dieser Teil darf nicht mehr als 15 % der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Gebühren betragen.

(6)  Die in Absatz 4 erwähnten Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der Schweiz je EURO-Norm-Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Die Zahl der Fahrzeuge je Kategorie wird anhand von Zählungen ermittelt, die vom Gemischten Ausschuss geprüft werden. Der Ausschuss legt den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der EURO-Norm-Kategorien Rechnung zu tragen; die erste Untersuchung findet vor dem 1. Juli 2004 statt.

Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft entwickelt weiterhin Gebührenregelungen, die für ihr Gebiet gelten und die im Zusammenhang mit den durch die Benutzung der Infrastruktur entstandenen Kosten stehen. Diese Regelungen stützen sich auf das Verursacherprinzip.

Art. 42 Überprüfung der Gebühren

(1)  Ab dem 1. Januar 2007 und danach alle zwei Jahre werden die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst. Zum Zwecke dieser Anpassung teilt die Schweiz dem Gemischten Ausschuss spätestens am 30. September des der Anpassung vorausgehenden Jahres die zur Begründung der beabsichtigten Anpassung erforderlichen statistischen Angaben mit. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag der Gemeinschaft binnen 30 Tagen nach dieser Mitteilung zusammen, um Konsultationen zu der beabsichtigten Anpassung durchzuführen.

Sollte die mittlere Inflationsrate in der Schweiz zwischen dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens und dem 31. Dezember 2004 den Satz von 2 % pro Jahr übersteigen, werden die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchst­sätze angepasst, um ausschliesslich die Inflation zu berücksichtigen, die den mittleren Satz von 2 % pro Jahr übersteigt. Das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

(2)  Ab dem 1. Januar 2007 kann der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze im Hinblick auf einen in gegenseitigem Einvernehmen zu fassenden Beschluss über die Anpassung der Gebühren überprüfen. Bei dieser Überprüfung werden die nachstehenden Kriterien zu Grunde gelegt:

Höhe und Struktur der Abgaben in den beiden Vertragsparteien, insbesondere auf vergleichbaren alpenquerenden Strecken;
Verkehrsaufteilung zwischen vergleichbaren alpenquerenden Strecken;
Entwicklung des Modal Split in der Alpenregion;
Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Alpenraum.

D. Begleitmassnahmen

Art. 43 Erleichterung der Grenzkontrollen

(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.

(2)  Das Abkommen vom 21. November 19906 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 19877 sowie für den Eisenbahnverkehr die Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmen über die technische Untersuchung der Güterwagen beim Übergang an den Grenzen bilden die Grundlage für die von den Vertragsparteien gemäss Absatz 1 ergriffenen Massnahmen.

Art. 44 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge

(1)  Zum besseren Schutz der Umwelt und unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 7 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltnormen auf hohem Schutzniveau an, um die Abgas-, Partikel- sowie Lärmemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern.

(2)  Während der Vorbereitung dieser Normen konsultieren sich die Vertragsparteien regelmässig.

(3)  Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.

Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle

(1)  Zur Erfassung des Strassen-, Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs in der Alpenregion wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine ständige Beobachtungsstelle eingerichtet. Sie legt dem mit Artikel 51 eingesetzten Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht über die Verkehrsentwicklung vor. Insbesondere im Falle einer Anwendung der Bestimmungen der Artikel 46 und 47 kann der Gemischte Ausschuss von der Beobachtungsstelle einen Sonderbericht verlangen.

(2)  Die Finanzierung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle wird von den Vertragsparteien gewährleistet. Der Verteilungsschlüssel für die Finanzierung wird vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

(3)  Die Vertragsparteien legen die verwaltungstechnischen Modalitäten für den Betrieb der Beobachtungsstelle in einem bei der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassenden Beschluss fest.

E. Korrektivmassnahmen

Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen

(1)  Sollte es nach dem 1. Januar 2005 trotz wettbewerbsfähiger Preise im Eisenbahnverkehr und ordnungsgemässer Anwendung der Massnahmen des Artikels 36 über die Qualitätsparameter zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des alpenquerenden Strassenverkehrs in der Schweiz kommen und sollte der mittlere Auslastungsgrad der in der Schweiz angebotenen Eisenbahnkapazität (begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr) während eines Zeitraums von 10 Wochen unter 66 % liegen, kann die Schweiz – abweichend von den Bestimmungen des Artikels 40 Absätze 4 und 5 – die in Artikel 40 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren um maximal 12,5 % erhöhen. Die Einnahmen aus dieser Gebührenerhöhung kommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem kombinierten Verkehr mit dem Ziel zu Gute, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Strassenverkehr zu steigern.

(2)  Sollten die gleichen Umstände wie in Absatz 1 in ihrem Gebiet eintreten, kann die Gemeinschaft unter vergleichbaren Bedingungen analoge Massnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten ergreifen.

(3) a) Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Ihre Dauer darf höchstens sechs Monate betragen. Eine einmalige Verlängerung um sechs Monate ist jedoch zulässig. Weitere Verlängerungen können vom Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen werden.

b)
Hat eine der Vertragsparteien die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Massnahmen bereits angewendet, unterliegt eine erneute Anwendung den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal nicht länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst zwölf Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;
sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst 18 Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;
in keinem Fall können die Schutzmassnahmen öfter als zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der ersten Anwendung der Schutzmassnahmen, in Anspruch genommen werden.
Der Gemischte Ausschuss kann in gegenseitigem Einvernehmen beschliessen, in besonderen Fällen Ausnahmen von den vorstehend genannten Einschränkungen zuzulassen.

(4)  Bevor sie auf die in den vorstehenden Absätzen genannten Massnahmen zurückgreift, setzt die betroffene Vertragspartei den Gemischten Ausschuss hiervon in Kenntnis. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einer Prüfung der Frage zusammen. Sofern der Gemischte Ausschuss nicht anders beschliesst, kann die betroffene Vertragspartei die betreffende Massnahme nach einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Massnahme an den Gemischten Ausschuss ergreifen.

Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen

(1)  Im Falle schwerer Störungen des alpenquerenden Verkehrsflusses, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 30 beeinträchtigen, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen, um geeignete Massnahmen zur Behebung der Situation festzulegen. Die den Antrag stellende Vertragspartei setzt die Verkehrsbeobachtungsstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis, die innerhalb von 14 Tagen einen Bericht über diese Situation und die gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen erstellt.

(2)  Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zusammen. Er prüft die Situation unter gebührender Berücksichtigung des Berichts der Verkehrsbeobachtungsstelle. Der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tage seines ersten Zusammentretens in dieser Frage, über die Massnahmen, die gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

(3)  Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

Art. 48 Massnahmen im Falle einer Krise

Im Falle einer durch höhere Gewalt verursachten schweren Störung des alpenquerenden Verkehrs, wie einer Naturkatastrophe, treffen die Vertragsparteien in abgestimmter Weise für ihr jeweiliges Gebiet alle Vorkehrungen, die für die Umleitung dieses Verkehrs geeignet sind. Hierbei ist bestimmten empfindlichen Beförderungsarten, wie der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, Vorrang zu geben.

Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen


Art. 49 Durchführung dieses Abkommens

(1)  Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die für die Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erforderlich sind.

(2)  Sie enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der in diesem Abkommen enthaltenen Ziele gefährden könnten.

(3)  Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichts für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge und die Erhebung von Gebühren im Verkehr werden in zwei Stufen, d.h. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 und ab dem 1. Januar 2005, durchgeführt.

Art. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts

Stellt eine Vertragspartei fest, dass die andere Vertragspartei die in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht einhält oder einen Beschluss des Gemischten Ausschusses nicht ausführt, kann die geschädigte Vertragspartei nach Beratung im Gemischten Ausschuss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um das Gleich­gewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien liefern dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben, die für eine ausführliche Prüfung des Sachverhalts notwendig sind.

Art. 51 Gemischter Ausschuss

(1)  Es wird ein Gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» eingesetzt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig. Der Ausschuss spricht Empfehlungen aus. Er trifft Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse gemäss ihren eigenen Regeln aus. Der Gemischte Ausschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen.

(2)  Der Gemischte Ausschuss gewährleistet die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 27 Absatz 6 und der Artikel 33, 34, 35, 36, 39, 40, 42, 45, 46, 47 und 54. Er sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs‑ und Revisionsbestimmungen.

(3)  Zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmässig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemischten Ausschuss durch. Sie unterrichten einander über die Daten, die den Behörden vorliegen, die mit der Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Erteilung von Genehmigungen und der Durchführung von Kontrollen beauftragt sind. Diese Behörden tauschen ihre Informationen unmittelbar untereinander aus.

(4)  Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung der Ausschusssitzungen, die Wahl des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat näher regelt.

(5)  Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(6)  Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Sachverständige bestellen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(7)  Der Ausschuss übernimmt auch die Aufgaben, die zuvor von dem mit Artikel 18 des Abkommens von 1992 eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» wahrgenommen wurden.

Art. 52 Entwicklung des Rechts

(1)  Dieses Abkommen gilt unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, ihre internen Rechtsvorschriften auf den in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden Gebieten unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens einseitig zu ändern.

(2)  Sobald eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften in einem Bereich aus­gearbeitet hat, für den dieses Abkommen gilt, holt sie auf informellem Weg die Stellungnahme von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. Während des Zeitraums, der der formellen Verabschiedung dieser neuer Rechtsvorschriften vorausgeht, halten sich die Vertragsparteien auf dem Laufenden und nehmen, falls nötig, Beratungen auf. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Gedankenaustausch im Gemischten Ausschuss, insbesondere über die Auswir­kungen, die eine solche Änderung auf das Funktionieren dieses Abkommens hat, stattfinden.

(3)  Sobald eine Vertragspartei eine Änderung der Rechtsvorschriften verabschiedet hat, spätestens jedoch acht Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bzw. in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, teilt sie der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Rechtsvorschriften mit. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien erfolgt spätestens zwei Monate danach im Gemischten Ausschuss ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderungen auf das Funktionieren dieses Abkommens.

(4)  Der Gemischte Ausschuss

fasst entweder einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 oder schlägt, falls erforderlich, die Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
fasst einen Beschluss, demzufolge die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als vereinbar mit diesem Abkommen anzusehen sind, oder
beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

(5)  Der Gemischte Ausschuss beschliesst die Einzelheiten der Anpassung dieses Abkommens an die einschlägigen Bestimmungen künftiger Abkommen zwischen der Gemeinschaft oder der Schweiz einerseits und den in den Artikeln 13 und 19 genannten Drittländern andererseits.

(6)  Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Zeitplan alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten gelten wie diejenigen, die in den in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind.

Art. 53 Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufs­geheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Art. 54 Streitbeilegung

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit der Regelung einer Streitigkeit befassen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Dem Gemischten Ausschuss müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilt werden, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 55 Revision

(1)  Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

(2)  Die Anhänge 1, 3, 4 und 7 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden, um die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(3)  Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden.

Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massnahme jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 58 Abschlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Abkommen über die Freizügigkeit8
Abkommen über den Luftverkehr9
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen10
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewer­tungen11
Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens12
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammen­arbeit13.

(2)  Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbegrenzte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(3)  Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(4)  Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Pascal Couchepin
Joseph Deiss

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Joschka Fischer
Hans van den Broek

Liste der Anhänge

Anhang 1
Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2:
Anwendbare Bestimmungen
Anhang 2
Artikel 8 Absatz 5:
Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8
Anhang 3
Artikel 9 Absatz 1:
Muster einer Lizenz für den grenzüberschreitenden
gewerblichen Güterkraftverkehr
Anhang 4
Artikel 9 Absatz 3:
Liste der von allen Lizenzregelungen und sonstigen
Genehmigungspflichten befreiten Beförderungen
Anhang 5
Artikel 12 und 13:
Liste der im Rahmen der geltenden bilateralen
Abkommen bestehenden Rechte
Anhang 6
Artikel 15 Absatz 2:
Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
Anhang 7
Artikel 17, 18 und 21:
Grenzüberschreitende Personenbeförderung
und Genehmigungsverfahren
Anhang 8
Artikel 19 und 20:
Liste der im Rahmen der geltenden bilateralen
Abkommen bestehenden Rechte
Anhang 9
Artikel 36:
Qualitätsparameter für den Eisenbahn-
und den kombinierten Verkehr
Anhang 10
Artikel 40 Absatz 1:
Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40

Anhang 114

14 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 13. Dez. 2019, in Kraft für die Schweiz seit 13. Dez. 2019 (AS 2020 287).

Anwendbare Bestimmungen

Gemäss Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union

Abschnitt 1: Zugang zum Beruf

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung), ABl. L 33, vom 4.02.2006, S. 82.

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300, vom 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)
befreien die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung;
b)
kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der unter Buchstabe a) genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der Europäischen Union befreien;
c)
gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1072/
2009 (bezüglich Kabotage) nicht;

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (bezüglich Kabotage) nicht.

Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind, ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36.

Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen, ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21.

Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39.

Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstösse gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8.

Abschnitt 2: Sozialvorschriften

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassen­verkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016, ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8.

Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten, ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16.

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Strassenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017, ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten, ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018, ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/548 der Kommission vom 23. März 2017 zur Festlegung eines Musterformulars für die schriftliche Erklärung zu Entfernung oder Aufbrechen der Plombierung eines Fahrtenschreibers, ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 1.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster, ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28.

Abschnitt 3: Technische Vorschriften

Kraftfahrzeuge

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16; zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49.

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10.

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Durchführungsrichtlinie 2014/37/EG der Kommission vom 27. Februar 2014, ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32.

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft, ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27, geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002, ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8.

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59; geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002, ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47.

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr, ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1.

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen, ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010, ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33.

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1; zu­letzt geändert durch Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008, ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG. ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.

Verordnung (EG) 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugan­hängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016, ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014, ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28.

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51.

Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG, ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/1576 der Kommission vom 26. Juni 2017, ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 3.

Gefahrguttransporte

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2018, ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kommission vom 23. November 2018, ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1.  Strassenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:

RO-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Ab­sätze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

RO-a-CH-2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

RO-a-CH-3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/der Fahrerinnen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/ Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG:

RO-bi-CH-1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständige/n sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der oder die Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushalts­abfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

RO-bi-CH-2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

RO-bi-CH-3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

2.  Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG:

RA-a-CH-1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

RA-a-CH-2

Betrifft: Beförderungspapier.

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungsdokument vorgeschriebene allgemeine Angaben.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Be­för­derungspapier verwendet werden, wenn diesem eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. Bezugnahme oben) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6).

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2023.

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.

Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.

Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung («Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/
88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014, ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9.

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016, ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22.15

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011, ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22.

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30; geändert durch Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011, ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33.

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014, ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20.

Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäss Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2299 der Kommission vom 17. November 2015, ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 15.

Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1.

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.

Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8.

Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Infrastruktur» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20.

Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22.

Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 103.

Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.

Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäss der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36.

Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2015/14/EU der Kommission vom 5. Januar 2015, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44.

Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1; geändert durch Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013, ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35); in der Schweiz gelten die folgenden nationalen Bestimmungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:

CH-TSI OPE-001: Eisenbahnbetriebsprozesse: Aufzeichnung mündliche Kommunikation (EVU-ISB) (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI OPE-002: Eisenbahnbetriebsprozesse: Kommunikationsmethodik (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI OPE-003: Eisenbahnbetriebsprozesse: Betriebssprache (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI OPE-004: Eisenbahnbetriebsprozesse: Notruf (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit dem Beschluss 2012/757/EU vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen).

Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Güterwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015, ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 10.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009, ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015, ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6.

Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1.

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018, ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16.

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge –Lokomotiven und Personenwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018, ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16; in der Schweiz gelten die folgenden nationalen Bestimmungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:

CH-TSI LOC&PAS-001: Stromabnehmer Wippenbreite;
CH-TSI LOC&PAS-002: Enge Weichenstrasse / Nachweise Weichenfahrten;
CH-TSI LOC&PAS-003: Enge Radien r < 250 m;
CH-TSI LOC&PAS-004: Gleisverschiebekraft;
CH-TSI LOC&PAS 005: Überhöhungsfehlbetrag;
CH-TSI LOC&PAS-006: Zulassung von Fahrzeugen mit Neigeeinrichtung nach Reihe N;
CH-TSI LOC&PAS-007: Spurkranzschmierung;
CH-TSI LOC&PAS-009: Abgasemissionen thermischer Fahrzeuge (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-010: Optisches Warnsignal an der Zugspitze: 3 x rot;
CH-TSI LOC&PAS-011: Traktionsleistungsbegrenzung;
CH-TSI LOC&PAS-012: Admittanz;
CH-TSI LOC&PAS 013: Stromabnehmer/Fahrleitung-Interaktion;
CH-TSI LOC&PAS-014: Kompatibilität mit Gleisfreimeldeeinrichtungen;
CH-TSI LOC&PAS-017: Lichtraumprofil allgemein;
CH-TSI LOC&PAS-018: Minimaler Bogenhalbmesser;
CH-TSI LOC&PAS-019: Das «non leading input signal» (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-020: Das «sleeping input signal» bei Vielfachsteuerung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/
2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-022: Rückstellung der Zwangsbremse (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-025: Gehemmte Bedienbarkeit zum Abtrennen der ETCS-Fahrzeugausrüstung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-026: Verbot von SIGNUM/ZUB auf Fahrzeugen mit ERTMS/ETCS Baseline 3;
CH-TSI LOC&PAS-027: Manuelle Funkfernsteuerung im Rangierbetrieb (Betriebsart «Shunting») (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-028: Lichtraumprofil, Türbereich
CH-TSI LOC&PAS-029: Entgleisungssicherheit Y/Q;
CH-TSI LOC&PAS-030: Einsatz haftreibungsfreier Bremssysteme;
CH-TSI LOC&PAS-031: Sichere Traktionsabschaltung (Vorschrift, die mög­licherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-035: Ausreichende Bremsleistung bei Zwangsbremsung (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/
2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI LOC&PAS-037: ETCS Service Brake (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der «Sicherheit in Eisenbahntunneln» im Eisenbahnsystem der Europäischen Union, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394.

Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Lärm» sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421.

Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Güterverkehr» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 356.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen, ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17.

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44; nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 7 (Abs. 1 bis 3), Artikel 8 bis 10, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 21 (ohne Abs. 7), Artikel 22 bis 25, Artikel 27 bis 42, Artikel 44, Artikel 45 und Artikel 49 sowie die Anhänge II, III und IV.

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; nur die folgenden Bestimmungen finden in der Schweiz Anwendung: Artikel 9, Artikel 10 (ohne Abs. 7), Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 17 sowie Anhang III.

Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1; in der Schweiz gelten die folgenden nationalen Bestimmungen nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemischten Ausschusses:

CH-TSI CCS-003: Aktivierung / Deaktivierung der Weiterleitung des Pakets 44 an SIGNUM/ZUB;
CH-TSI CCS-005: Nachweis der Quality of Service für den GSM-R Datenfunk (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-006: Verlust «non leading permitted» in der Betriebsart «Non Leading» (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-007: Bremskurvenvorgabe für ERTMS/ETCS Baseline 2;
CH-TSI CCS-008: Minimal implementierte Change Requests (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-011: Euroloop-Funktionalität;
CH-TSI CCS-015: Gleichzeitiges Beherrschen von zwei GSM-R-Daten­kanälen;
CH-TSI CCS-016: Verwendung länderspezifischer Projektierung und Funktionen (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-018: Verbot von Level STM/NTC für SIGNUM/ZUB;
CH-TSI CCS-019: Übernahme und Anzeige von Zugdaten (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-022: Rückwärtsfahren in der Betriebsart «Unfitted»;
CH-TSI CCS-023: Anzeige von Textmeldungen;
CH-TSI CCS-024: Zugdaten: NC_TRAIN, M_AXLELOAD, V_MAXTRAIN (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-026: Online-Monitoring der Streckenausrüstung auf Fahrzeugen;
CH-TSI CCS-032: Einmalige Zugnummerneingabe für die ETCS-Fahrzeugausrüstung und das GSM-R-CabRadio (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-033: GSM-R-Voice: Funktionalitäten (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-034: Betriebsart «Non Leading»;
CH-TSI CCS-035: Am DMI anzuzeigende Texte (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-TSI CCS-038: Offenbarung bei grosser Aufweitung des Odometrie-Vertrauensintervalls (Vorschrift, die möglicherweise nicht mit der Verordnung (EU) 2016/919 vereinbar ist; sie ist vor dem 31. Dezember 2020 zu überprüfen);
CH-CSM-RA-001: Sicherheitsnachweiskonzept für die Erlangung einer ETCS-Zulassung in der Schweiz;
CH-CSM-RA-002: Anforderungen bei Geschwindigkeiten grösser 200 km/h;
CH-CSM-RA-003: Qualität der Zugdaten.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission, ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.

Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber, ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 390.

15 Für die Zwecke der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie ausgestellte Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeug­führer wechselseitig anerkannt. Auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG führen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Register der Fahrerlaubnisse und erteilen auf begründete Anfrage Auskunft über deren Status. Auf begründete Anfrage werden diese Informationen auch jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern zur Verfügung gestellt (Art. 2 und 3 des Beschlusses Nr. 2/2016 vom 10. Juni 2016 des Gemischten Ausschusses, AS 2016 2373).

Abschnitt 5: Sonstige Bereiche

Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz, ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. No­vember 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur, ABl. L 319, 29.11.2008, S. 59.

Anhang 2

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8

1.  Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsäch­lichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von über 28 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen, beträgt:

180 SFR für eine Fahrt im Transit durch die Schweiz;
70 SFR für eine Hin- und Rückfahrt im bilateralen Verkehr von oder nach schweizerischem Hoheitsgebiet.

2.  Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsäch­lichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge mindestens der EURO-Norm II entsprechen. Die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren sind in Artikel 40 festgelegt.

3.  Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsäch­lichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 4 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge mindestens der EURO-Norm II entsprechen. Die Modalitäten für die Erhebung der Gebühren sind in Artikel 40 festgelegt.

Anhang 316

16 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dez. 2015, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 433).

Europäische Gemeinschaft

(a)

(Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr der Farbe Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich, im Format DIN A4)

(Erste Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Nationalitätszeichen17 des Mitglied­staates, der die Lizenz erteilt

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

17 Nationalitätszeichen: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakische Republik, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

Lizenz Nr. ........ oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. ........



für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt18

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken in der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

Besondere Anmerkungen: ……………………………………...........................................................................................

……………………………………...........................................................................................

……………………………………...........................................................................................

Dieses Lizenz ist gültig vom .......................................................................


bis ……………………………………….......

Erteilt in …………..........................................

am ……………………....................................

………………………………………………………………………..19

(b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

18 Name oder Firma und vollständige Anschrift des Transportunternehmers

19 Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.

Allgemeine Bestimmungen

Diese Lizenz wird gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer,
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer,
zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt die Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.

Diese Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz zu erfüllen,
zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.

Eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen20. Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen sind oder wenn sie in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen sind.

Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.

20 «Fahrzeug» ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschliesslich für die Güterbeförderung verwendet werden.

Anhang 421

21 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dez. 2015, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 433).

Beförderungen und Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen, die von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind

1.  Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen der Grundversorgung.

2.  Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3.  Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschliesslich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4.  Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder wurden von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt.
b)
Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – ausserhalb des Unternehmens.
c)
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge werden von Personal geführt, das bei dem Unternehmen angestellt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
d)
Die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG22 erfüllen müssen.
Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfris­tigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
e)
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

5.  Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Natur­katastrophen) bestimmten Gütern.

22 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung), ABl. L 33, 4.02.2006, S. 82

Anhang 5

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr




Land

Abkommen unterzeichnet am

In Kraft seit

Bedingungen

Deutschland

17.12.195323

1.2.1954

Art. 7

Nach nationalem Recht: echter Drei­länderverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt.

Österreich

22.10.195824

4.4.1959

Art. 8

Zur Güterbeförderung berechtigte Unternehmer dürfen mit Fahrzeugen, die in einem der Vertragsstaaten zugelassen sind,

a.
Güter mit Bestimmungsort oder Ausgangsort in einem der Staaten befördern.

Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt.

Belgien

25.2.197525

24.7.1975

Art. 4 Ziff. 1 Bst. b

Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt.

Dänemark

27.8.198126

25.3.1982

Art. 4 Ziff. 2

Fahrten mit Ausgangsort in einem Drittland und Bestimmungsort im Land der anderen Vertragspartei oder mit Ausgangsort im Land der anderen Vertragspartei und Bestimmungsort in einem Drittland bedürfen von Fall zu Fall der Genehmigung durch die andere Vertragspartei.

Spanien

23.1.196327

21.8.1963

Protokoll vom 29. Oktober 1971

Echter Dreiländerverkehr zugelassen, unechter Dreiländerverkehr untersagt.

Finnland

16.1.198028

28.5.1981

Art. 6 Ziff. 2 und Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Finnland-Schweiz vom 23. und 24 Mai 1989 zu Punkt 2.2: echter und unechter Drei­länderverkehr sind mit Genehmigung zulässig.

Frankreich

20.11.195129

1.4.1952

Nach nationalem Recht.

Schweizerische Verkehrsunternehmen: echter und unechter Dreiländerverkehr in Frankreich untersagt.

Französische Verkehrsunternehmen: echter und unechter Dreiländerverkehr in der Schweiz zulässig.

Griechenland

8.8.197030

6.9.1971

Art. 3 und Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-Griechenland vom 11. bis 13. Dezember 1972: echter und unechter Dreiländer­verkehr zugelassen (Kontingentierte Sondergenehmigungen)

Italien

Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses Schweiz-Italien vom 14. Juni 1993

Schweizerische Verkehrsunternehmen: Kontingentierte Genehmigungen für den echten Dreiländerverkehr. Der unechte Dreiländerverkehr ist untersagt.

Italienische Verkehrsunternehmen: Echter Dreiländerverkehr ohne Genehmigung zulässig. Kontingentierte Genehmigungen für den unechten Dreiländer­verkehr.

Irland

Nach nationalem Recht.

Schweizerische Verkehrsunternehmen: Echter und unechter Dreiländerverkehr nur mit Genehmigung der irischen Behörden zulässig.

Irische Verkehrsunternehmen: Echter und unechter Dreiländerverkehr mit der Schweiz zulässig.

Luxemburg

17.5.197231

1.6.1972

Das Abkommen gilt nur für die Personenbeförderung. Für die Güterbeförderung wurde keine Regelung getroffen.

Der Dreiländerverkehr ist nach dem nationalen Recht zulässig (Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit). Echter und unechter Dreiländerverkehr zulässig.

Niederlande

20.5.195232

15.6.1952

Das Abkommen gilt nur für die Personenbeförderung. Für die Güterbeförderung wurde keine Regelung getroffen.

Der Dreiländerverkehr ist nach dem nationalen Recht zulässig (Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit). Echter und unechter Dreiländerverkehr zulässig.

Portugal

28.6.197333

1.1.1974

Echter und unechter Dreiländerverkehr liberalisiert auf Beschluss der Sitzung des Gemischten Ausschusses Portugal-Schweiz vom 6. Juni 1996.

Vereinigtes Königreich

20.12.197434

21.11.1975

Art. 3 Bst. b

Echter Dreiländerverkehr zulässig.

Unechter Dreiländerverkehr unzulässig.

Schweden

12.12.197335

22.4.1974

Art. 4 Ziff. 1 und 2

Dreiländerverkehr zulässig über kontingentierte Sondergenehmigung

Echter Dreiländerverkehr: Das Fahrzeug durchfährt auf der gewöhnlichen Route den Zulassungsstaat. Beispiel: Schweizerisches Fahrzeug führt einen Transport von Deutschland nach Italien im Transit durch die Schweiz durch.

Unechter Dreiländerverkehr: Das Fahrzeug durchfährt den Zulassungsstaat nicht. Beispiel: Schweizerisches Fahrzeug führt einen Transport von Deutschland nach Italien im Transit durch Österreich durch.

Anhang 6

I. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004

Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet36 (und umgekehrt) werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.

36 Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle.

II. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung

Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenzgebiets37 (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt:

a)
für die Beförderung unteilbarer Güter, wenn die Vorschriften trotz der Verwendung eines geeigneten Fahrzeugs nicht eingehalten werden können;
b)
für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeitsfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Gewichtsvorschriften nicht entsprechen können;
c)
in dringenden Fällen für Beförderungen beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge;
d)
für Güterbeförderungen zur Versorgung von Flugzeugen (Catering);
e)
für den Strassenvor- und -nachlauf im kombinierten Verkehr, in der Regel im Umkreis von 30 km eines Terminals.

37 Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle.

III. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein:

a)
ohne besondere Genehmigung:
die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen,
die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr;
b)
mit besonderer Genehmigung:
die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nachtfahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen:
verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen (einschliesslich Schnittblumen) und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs,
Schlachtschweine und Geflügel,
frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse,
Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenaus­stattungen für Theater usw.,
Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden.

Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.

Anhang 738

38 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dez. 2015, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 433).

Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1. Linienverkehr

1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:

a)
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
b)
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.
Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2. Gelegenheitsverkehr

2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestim­mung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.

2.2 Die in dieser Nummer 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.

2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie gegebenenfalls die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz nach Verfahren übermittelt, die vom Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

3. Werkverkehr

Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person durchführt, wenn:

es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handelt;
die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person sind oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft wurden oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sind und von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.

Abschnitt I: Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Art. 2 Art der Genehmigung

(1)  Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unter­auftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 17 des Abkommens genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

(2)  Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

(3)  In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)
die Art des Verkehrsdienstes;
b)
die Streckenführung, insbesondere der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort;
c)
die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d)
die Haltestellen und die Fahrpläne.

(4)  Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 361/201439 enthal­tenen Muster entsprechen.

(5)  Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

(6)  Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;
eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument;
eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder einer entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, die dem Betreiber erteilt wurde, der die zusätzlichen Fahrzeuge für den Verkehrsdienst bereitstellt.

39 Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungs­vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdoku­mente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission, ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39.

Art. 3 Genehmigungsanträge

(1)  Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Europäischen Union erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/200940 und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 der Verordnung vom 4. November 200941 über die Personenbeförderung (VPB). Für Verkehrsdienste, die in der Schweiz genehmigungsfrei, in der Europäischen Union jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die schweizerischen Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen schweizerischen Behörden, wenn sich der Ausgangspunkt dieser Verkehrsdienste in der Schweiz befindet.

(2)  Die Genehmigungsanträge müssen dem in der Verordnung (EG) Nr. 361/2014 enthaltenen Muster entsprechen.

(3)  Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wenn es sich um einen Verkehrsunternehmer der Europäischen Union handelt, oder eine Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz, wenn es sich um einen schweizerischen Verkehrsunternehmer handelt, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

40 Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

41 SR 745.11

Art. 4 Genehmigungsverfahren

(1)  Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

(2)  Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung. Sofern die Antwort der zuständigen Behörden, um deren Zustimmung ersucht wurde, negativ ausfällt, ist sie ausreichend zu begründen.

(3)  Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

(4)  Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:

a)
der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;
b)
der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Strassenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat schwerwiegend gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und der Fahrerinnen;
c)
im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;
d)
die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem geltenden Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird. In einem solchen Fall legt die zuständige Behörde nichtdiskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des oben genannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie dem Gemischten Ausschuss auf Anforderung mit;
e)
die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen, die in den Gebieten der Vertragsparteien gelegen sind, zu befördern.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus aussergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit geltendem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.
Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

(5)  Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

(6)  Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zustande, so kann der Gemischte Ausschuss befasst werden.

(7)  Der Gemischte Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die Schweiz und die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft tritt.

(8)  Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung

(1)  Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 4 dieses Anhangs erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.

(2)  Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewähr­leisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

(3)  Artikel 4 dieses Anhangs gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine entsprechende Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durch die Genehmigungsbehörde.

Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung

Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und des Artikels 46 der VPB.

Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens

(1)  Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)  Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzerinnen und Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

(3)  Die Schweiz und die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II: Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste


Art. 8 Kontrollpapier

(1)  Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.

(2)  Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

(3)  Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Schweiz und des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

(4)  Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegt.

(5)  Im Fall der Dienste nach Artikel 18, Absatz 2 des Abkommens dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.

Art. 9 Bescheinigung

Die in Artikel 18 Absatz 6 des Abkommens vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde der Schweiz oder des Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Sie entspricht dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegten Muster.

Abschnitt III: Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen

Art. 10 Fahrausweise

(1)  Verkehrsunternehmer die einen Linienverkehr – mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs – durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

den Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;
die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
den Beförderungstarif.

(2)  Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen

(1)  Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern der Europäischen Union die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz bzw. von den schweizerischen Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz sowie von beiden je nach Art des Dienstes die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)  Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, zu.

Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen

(1)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung der Bestimmungen dieses Anhangs. Sie tauschen Informationen über die gemäss Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/200942 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.

(2)  Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder die entsprechende Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, wenn der Lizenzinhaber:

a)
die Voraussetzungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nicht mehr erfüllt;
b)
zu Tatsachen, die für die Erteilung der gemeinschaftlichen Lizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

(3)  Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

(4)  Bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Vorschriften im Bereich der Beförderung und der Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Ziffer 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, der den Verstoss begangen hat, insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer verfügen.

Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer begangenen Verstos­ses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, teilen den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Verstösse festgestellt wurden, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, welche der oben vorgesehenen Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden. Falls keine Sanktionen verhängt wurden, geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei die Gründe hierfür an.

(5)  Erhalten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei davon Kenntnis, dass ein nichtansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoss gegen diesen Anhang oder gegen Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs begangen hat, so übermittelt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verstoss festgestellt wurde, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung die folgenden Informationen:

a)
eine Beschreibung des Verstosses mit Datums- und Zeitangabe;
b)
Kategorie, Art und Schwere des Verstosses; und
c)
die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmevertragspartei können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, ersuchen, Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 4 zu verhängen.

6.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede Verwaltungssanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

42 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

Art. 13 Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verkehrsunternehmern zuzurechnen sind und für die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz Sanktionen verhängt wurden, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union bzw. der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.

Anhang 8

Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr




Land

Abkommen unterzeichnet am

In Kraft seit

Bedingungen

Deutschland

17.12.195343

1.2.1954

Art. 4 und 5

nach nationalem Recht
Wahrung der Gegenseitigkeit

Österreich

22.10.195844

4.4.1959

Art. 6

nach nationalem Recht
Wahrung der Gegenseitigkeit

Belgien

25.2.197545

24.7.1975

Art. 3

nach nationalem Recht

Dänemark

27.8.198146

25.3.1982

Art. 3 und 5

nach nationalem Recht

Spanien

23.1.196347

21.8.1963

Art. 2 und 3

ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei
gemeinsames Einvernehmen (Gegenseitigkeit)

Finnland

16.1.198048

28.5.1981

Art. 3

nach nationalem Recht

Frankreich

20.11.195149

1.4.1952

Kap. II

gemeinsames Einvernehmen
Wahrung der Gegenseitigkeit

Griechenland

08.08.197050

6.9.1971

Art. 2

gemeinsames Einvernehmen (Gegenseitigkeit)

Italien

Nach nationalem Recht (kein bilaterales Abkommen)

Irland

Nach nationalem Recht (kein bilaterales Abkommen)

Luxemburg

17.5.197251

1.6.1972

Art. 3

nach nationalem Recht

Niederlande

20.5.195252

15.6.1952

Abs. 2 Ziff. 2

nach nationalem Recht

Portugal

28.6.197353

1.1.1974

Protokoll zum Abkommen, Ziff. 5 und 6

gegenseitiges Einverständnis
Gegenseitigkeit

Vereinigtes Königreich

20.12.197454

21.11.1975

Nach nationalem Recht (Abkommen betrifft nur den Güterverkehr)

Schweden

12.12.197355

22.4.1974

Art. 3

nach nationalem Recht

Anhang 9

Anhang zur Qualität der Dienste im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr


Damit die Schweiz von den in Artikel 46 des Abkommens genannten Schutzmassnahmen Gebrauch machen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.  Der mittlere Preis im Eisenbahn- oder kombinierten Verkehr durch die Schweiz liegt nicht über den Kosten eines Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamt­gewicht von 40 t bei einer alpenquerenden Strecke von 300 km. Insbesondere liegt der mittlere Preis für den begleiteten kombinierten Verkehr («Rollende Land­strasse») nicht über den Kosten der Strasse (Strassenbenutzungsgebühren und variable Kosten).

2.  Die Schweiz hat Massnahmen ergriffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten und des Eisenbahngüterverkehrs durch die Schweiz zu verbessern.

3.  Die Parameter zur Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit des kombinierten und des Eisenbahngüterverkehrs umfassen mindestens:

Abstimmung der Fahrpläne und Geschwindigkeiten auf die Bedürfnisse der Benutzer
Umfang der Verantwortung und der Haftung für die Dienste
Erfüllung der Qualitätsziele und Ausgleich für die Benutzer bei Nichteinhaltung dieser Ziele durch die schweizerischen Betreiber
Buchungsbedingungen.

Anhang 10

Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 40


Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3b und 5 des Artikels 40 werden die in Artikel 40 vorgesehenen Gebühren wie folgt erhoben:

(a)
Bei Beförderungen, die auf einer Strecke von unter oder über 300 km durch die Schweiz verlaufen, werden die Gebühren im Verhältnis zu der tatsächlich in der Schweiz zurückgelegten Wegstrecke berechnet.
(b)
Die Gebühren werden entsprechend der Gewichtsklasse des Fahrzeugs berechnet.

Schlussakte

Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und

der Europäischen Gemeinschaft,

die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter‑ und Personenverkehr auf Schiene und Strasse zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schluss­akte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 6

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen.

Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Erklärung der Schweiz über die Verwendung der Kontingente (40 t)

Erklärung der EG über die Verwendung der Kontingente (40 t)

Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4

Erklärung der Schweiz über die Erleichterung der Zollabfertigung (Artikel 43 Absatz 1).

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Pascal Couchepin
Joseph Deiss

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Joschka Fischer
Hans van den Broek

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 6


Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 6 die Anwendung des in der Schweiz geltenden Bundesfinanzausgleichssystems unberührt lassen.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen


Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 256 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:

Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST)
Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome
Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wett­bewerbsregeln im Luftverkehr.

Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.

Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen57 konsultieren.

Erklärung der Schweiz über die Verwendung der Kontingente (40 t)


Die Schweiz erklärt, dass höchstens 50 % der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Kontingente für schweizerische Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamt­gewicht nicht mehr als 40 t beträgt, für Beförderungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr verwendet werden.

Erklärung der EG über die Verwendung der Kontingente (40 t)


Die Gemeinschaft erklärt, dass sie nach derzeitigen Schätzungen davon ausgeht, dass ungefähr 50 % ihrer Kontingente gemäss Artikel 8 für bilaterale Beförderungen verwendet werden.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4

Die Schweiz erklärt, dass sie die tatsächlich anwendbaren Sätze für die in Artikel 40 Absatz 4 des Abkommens erwähnten Gebühren bis zur Eröffnung des ersten Basis­tunnels oder bis zum 1. Januar 2008, auf jeden Fall bis zum früheren dieser beiden Zeitpunkte, unterhalb des gemäss dieser Bestimmung zulässigen Höchstbetrags festlegen wird. Die Schweiz beabsichtigt, auf der Grundlage der derzeitigen Planungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 den Satz auf im Durchschnitt 292.50 Sfr., höchstens jedoch 350 Sfr. festzulegen.

Erklärung der Schweiz über die Erleichterung der Zollabfertigung (Art. 43 Abs. 1)


Um die Zollabfertigung an den Strassengrenzübergangsstellen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zu erleichtern, verpflichtet sich die Schweiz, die nachstehenden Massnahmen anzunehmen, die im Laufe des Jahres 1999 von dem im Rahmen des Abkommens von 1992 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss als Prio­rität verabschiedet werden:

In Zusammenarbeit mit den Zollämtern ihrer Nachbarländer sorgt die Schweiz dafür, dass die Geschäftszeiten der Zollämter an den wichtigsten Grenzübergangsstellen lang genug sind, um zu gewährleisten, dass die Lastkraftwagen ihre Fahrt durch die Schweiz unmittelbar nach Ablauf des Nachtfahrverbots aufnehmen oder bis zum Beginn des Verbots fortsetzen können. Falls erforderlich, kann zu diesem Zweck eine Sondergebühr zur Deckung der zusätzlichen Kosten erhoben werden. Diese Gebühr sollte allerdings nicht mehr als 8 Sfr. betragen.

In Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ihrer Nachbarländer wird die Schweiz für den Grenzübertritt zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bis zum 1. Januar 2000 eine Zollabfertigungsdauer für Lastkraftwagen (vom Betreten des ersten bis zum Verlassen des zweiten Zollamts) von 30 Minuten einführen und danach aufrechterhalten.