172.220.113.43
Verordnung des ETH-Rates
über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich1
vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010)
Der ETH-Rat,
gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003,
und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20014,
verordnet:
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.
1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.5
2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.
1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.
2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.
1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.
3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteilmässige Beteiligung an den Gestehungskosten.
4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.
1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.
2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.
3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.
4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.
Bei der Einladung von Gästen werden die effektiven Auslagen vergütet.
1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.
2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.
3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit6 des ETH-Rates erfolgt subsidiär.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.