172.220.113.43

Verordnung des ETH-Rates
über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich1

vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

Der ETH-Rat,

gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003,
und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20014,

verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Ein­sätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.

2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.

3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.

Art. 2 Mahlzeiten

1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.5

2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

Art. 3 Übernachtungen

1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.

2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.

Art. 4 Transport

1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.

3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteil­mässige Beteiligung an den Gestehungskosten.

4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

Art. 5 Flüge

1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.

2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.

3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.

4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

Art. 7 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.

2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.

3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit6 des ETH-Rates erfolgt subsidiär.

6 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).