741.213.3

Verordnung des UVEK
über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen1

vom 28. September 2001 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,

gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezem­ber 19582 (SVG)
sowie die Artikel 108 und 115 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 19793 (SSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).

Art. 2 Grundsatz

Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindig­keiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zuge­lassenen Fahrzeugarten befahren werden können.

Art. 3 Gutachten

Das Gutachten nach Artikel 32 Absatz 44 SVG, welches in Artikel 108 Absatz 4 SSV näher umschrieben wird, ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich:

a.
die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht wer­den sollen;
b.
einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festge­leg­ten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft;
c.
eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vor­schläge für Massnahmen zu deren Behebung;
d.
Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwin­digkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85);
e.
Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn‑, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche;
f.
Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Ver­meidung allfälliger negativer Folgen;
g.
eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

4 Heute: nach Art. 32 Abs. 3.

2. Abschnitt: Verkehrsrechtliche Massnahmen und Gestaltung des Strassenraums


Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen

1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn:

a.
die Verkehrssicherheit es erfordert; oder
b.
die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist.5

2 Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).

Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes

1 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.

2 Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.

3 Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsbe­ru­higungselementen.

3. Abschnitt: Kontrolle der realisierten Massnahmen

Art. 6

1 Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Mass­nahmen zu ergreifen.

2 Keine Wirkungsüberprüfung ist nötig beim Entzug des Rechtsvortritts nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b.6

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen vom 1. Mai 19847 über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 19898 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden auf­ge­hoben.

7 In der AS nicht publiziert.

8 In der AS nicht publiziert.