Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, welche im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors des anderen Vertragsstaats stehen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich,
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie irgendwelche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
- (b)
- Anteilscheine, Aktien und Obligationen von Gesellschaften oder irgendwelche anderen Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften sowie von einem Vertragsstaat oder einem seiner Investoren herausgegebene Wertpapiere;
- (c)
- Geldforderungen und Forderungen auf irgendwelche andere Vermögenswerte oder auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, einschliesslich Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und technische Verfahren, «Know-how», Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und «Goodwill»;
- (e)
- durch Gesetz oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährte Rechte sowie rechtmässig ausgestellte Lizenzen und Konzessionen, einschliesslich Rechte zur Prospektion, Exploration, Gewinnung oder Verwertung natürlicher Ressourcen, sowie andere Rechte zur Ausübung wirtschaftlicher oder kaufmännischer Tätigkeiten oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder wieder angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. Für die Wiederanlage zurückbehaltene «Erträge» sowie «Liquidationserlöse», wie sie im Folgenden definiert werden, gelten als Investitionen.
(2) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf den Staat Kuwait
- (a)
- natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen;
- (b)
- jede Unternehmung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait gegründet wurde und ihren Sitz im Staat Kuwait hat, wie gewerbliche Unternehmen, Genossenschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Handelsunternehmen, Firmen, Niederlassungen, Fonds, Organisationen und Wirtschaftsverbände sowie ähnliche Organisationseinheiten, unabhängig davon, ob ihre Haftung beschränkt ist oder nicht; sowie jede Unternehmung, die ausserhalb der Rechtshoheit des Staates Kuwait als juristische Person gegründet wurde und die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Staates Kuwait oder eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Unternehmung steht;
- (c)
- die Regierung des Staates Kuwait, soweit sie direkt oder indirekt durch die Kuwait Investment Authority (KIA) oder ihre Zweigstellen im Ausland handelt, sowie Entwicklungsfonds, Geschäftsstellen oder ähnliche staatliche Einrichtungen mit Sitz in Kuwait.
(3) bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf die Schweiz
- (a)
- natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als ihre Staatsangehörigen gelten;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach schweizerischem Recht gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(4) schliessen die Begriffe «Eigentum» oder «Kontrolle» auch entsprechende Rechte ein, die über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausgeübt werden, wo immer diese ihren Sitz haben.
(5) bezeichnet der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren, Entgelte für administrative und technische Unterstützung, sowie irgendwelche anderen laufenden Erträge, gleichviel ob sie in bar, durch Sachleistungen oder auf andere Weise bezahlt werden.
(6) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das völkerrechtlich anerkannte Gebiet eines Vertragsstaates, einschliesslich der ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Zonen, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch die Gesetzgebung des Vertragsstaates als Zonen bezeichnet sind, über die der Vertragsstaat Souveränitätsrechte oder Gerichtshoheit ausüben kann.
(7) bezeichnet der Begriff «frei konvertierbare Währung» jede Währung, die der Internationale Währungsfonds zu einer gegebenen Zeit als frei verwendbare Währung im Sinne der Bestimmungen des Abkommens des Internationalen Währungsfonds1 und seiner Zusätze festlegt.
(8) bezeichnet der Begriff «ohne Verzug» die Zeit, die normalerweise für die Durchführung der notwendigen Formalitäten bezüglich des Transfers von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an welchem das Gesuch für den Transfer eingereicht worden ist und dauert unter keinen Umständen länger als einen Monat.
(9) bezeichnet der Begriff «Liquidation» jede Veräusserung mit dem Zweck, eine Investition vollständig oder teilweise aufzugeben.