0.975.247.6

 AS 2002 1385

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Abgeschlossen am 31. Oktober 1998

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Dezember 2000

(Stand am 17. Dezember 2000)

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
der Staat Kuwait

(im Folgenden als Vertragsstaaten bezeichnet),

vom Wunsche geleitet, günstige Bedingungen für die Entwicklung der wirtschaft­­lichen Zusammenarbeit untereinander und im Besonderen für Investitionen von Inve­s­­toren des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu schaffen,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz dieser Kapital­anlagen dazu beitragen werden, die wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand in beiden Vertragsstaaten zu mehren,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, welche im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors des anderen Vertrags­staats stehen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich,

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie irgendwelche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähn­liche Rechte;
(b)
Anteilscheine, Aktien und Obligationen von Gesellschaften oder irgendwel­che anderen Beteiligungsrechte an solchen Gesellschaften sowie von einem Vertragsstaat oder einem seiner Investoren herausgegebene Wertpapiere;
(c)
Geldforderungen und Forderungen auf irgendwelche andere Vermögens­werte oder auf vertragliche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert auf­weisen;
(d)
Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums, einschliesslich Urheber­rechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster und technische Verfah­ren, «Know-how», Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und «Goodwill»;
(e)
durch Gesetz oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährte Rechte sowie rechtmässig ausgestellte Lizenzen und Konzessionen, einschliesslich Rechte zur Prospektion, Exploration, Gewinnung oder Verwertung natürlicher Res­sourcen, sowie andere Rechte zur Ausübung wirtschaftlicher oder kaufmän­nischer Tätigkeiten oder zur Erbringung von Dienstleistungen.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder wieder angelegt werden, lässt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt. Für die Wiederanlage zurückbehaltene «Erträge» sowie «Liquidationserlöse», wie sie im Folgenden definiert werden, gelten als Investitionen.

(2)  bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf den Staat Kuwait

(a)
natürliche Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Staates Kuwait die kuwaitische Staatsangehörigkeit besitzen;
(b)
jede Unternehmung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechts­vorschriften des Staates Kuwait gegründet wurde und ihren Sitz im Staat Kuwait hat, wie gewerbliche Unternehmen, Genossenschaften, Perso­nen­gesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Handelsunternehmen, Fir­men, Niederlassungen, Fonds, Organisationen und Wirtschaftsverbände sowie ähnliche Organisationseinheiten, unabhängig davon, ob ihre Haftung be­schränkt ist oder nicht; sowie jede Unternehmung, die ausserhalb der Rechtshoheit des Staates Kuwait als juristische Person gegründet wurde und die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung des Staates Kuwait oder eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegrün­deten Unternehmung steht;
(c)
die Regierung des Staates Kuwait, soweit sie direkt oder indirekt durch die Kuwait Investment Authority (KIA) oder ihre Zweigstellen im Ausland han­delt, sowie Entwicklungsfonds, Geschäftsstellen oder ähnliche staatliche Ein­­richtungen mit Sitz in Kuwait.

(3)  bezeichnet der Begriff «Investor» in Bezug auf die Schweiz

(a)
natürliche Personen, die nach schweizerischem Recht als ihre Staatsangehö­rigen gelten;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach schweizerischem Recht gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.

(4)  schliessen die Begriffe «Eigentum» oder «Kontrolle» auch entsprechende Rechte ein, die über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen ausgeübt werden, wo immer diese ihren Sitz haben.

(5)  bezeichnet der Begriff «Erträge» die Beträge, die eine Investition einbringt, ins­besondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren, Entgelte für administrative und technische Unterstützung, sowie irgend­welche anderen laufenden Erträge, gleichviel ob sie in bar, durch Sachleistun­gen oder auf andere Weise bezahlt werden.

(6)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das völkerrechtlich anerkannte Gebiet ei­nes Vertragsstaates, einschliesslich der ausserhalb des Küstenmeeres liegenden Zo­nen, welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch die Gesetzgebung des Vertragsstaates als Zonen bezeichnet sind, über die der Vertragsstaat Souveräni­täts­rechte oder Gerichtshoheit ausüben kann.

(7)  bezeichnet der Begriff «frei konvertierbare Währung» jede Währung, die der Internationale Währungsfonds zu einer gegebenen Zeit als frei verwendbare Währung im Sinne der Bestimmungen des Abkommens des Internationalen Währungsfonds1 und seiner Zusätze festlegt.

(8)  bezeichnet der Begriff «ohne Verzug» die Zeit, die normalerweise für die Durch­führung der notwendigen Formalitäten bezüglich des Transfers von Zahlungen er­forderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an welchem das Gesuch für den Transfer eingereicht worden ist und dauert unter keinen Umständen länger als einen Monat.

(9)  bezeichnet der Begriff «Liquidation» jede Veräusserung mit dem Zweck, eine Investition vollständig oder teilweise aufzugeben.

Art. 2 Förderung, Zulassung

(1)  Jeder Vertragsstaat fördert in seinem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. Zu diesem Zweck erlaubt er die Gründung geeigneter juristischer Gebilde durch Investoren des anderen Vertrags­staates, um diesen gemäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schriften die Aufnahme, Entwicklung und Durchführung von Investitionsprojekten in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu ermöglichen.

(2)  Hat ein Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt er gemäss seinen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammen­hang mit der Investition und den damit verbundenen Tätigkeiten erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung.

(3)  Jeder Vertragsstaat erwägt, vorbehaltlich seiner Gesetze und übrigen Rechts­vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen, mit gebührendem Wohlwollen und unbesehen von Nationalität oder Staatsbürgerschaft, Gesuche bezüglich Einreise, Aufenthalt und Einstellung für «key personnel», einschliesslich Führungskräften und technischen Angestellten, die im Zusammenhang mit einer Investition in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt werden sollen. Engen Familienangehörigen solcher Personen soll bezüglich der Einreise und des zeitweiligen Aufenthalts eine gleichartige Behandlung zukommen.

(4)  Die Vertragsstaaten können in der ihnen geeignet erscheinenden Weise Konsultationen aufnehmen, um Investitionsmöglichkeiten in ihren jeweiligen Hoheits­gebieten zu fördern und zu erleichtern.

Art. 3 Schutz von Investitionen

(1)  Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates geniessen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vollen Schutz und volle Sicherheit in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.

(2)  Jeder Vertragsstaat veröffentlicht alle Gesetze, übrigen Rechtsvorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche sich auf Investitionen in seinem Hoheits­gebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates beziehen oder sich unmittelbar auf diese auswirken.

(3)  Jeder Vertragsstaat gewährt Investoren des anderen Vertragsstaates das Recht auf Zugang zu Zivil- und Verwaltungsgerichten, Verwaltungsbehörden und allen übrigen rechtsprechenden Stellen sowie das Recht, Personen ihrer Wahl, welche ge­mäss den einschlägigen Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften dazu berechtigt sind, für die Geltendmachung von Forderungen und die Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit ihrer Investition zu beauftragen.

(4)  Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates dürfen im Gastvertragsstaat weder beschlagnahmt, eingezogen oder ähnlichen Massnahmen unterworfen werden, es sei denn im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

(5)  Jeder Vertragsstaat erfüllt jegliche Verpflichtung oder Abmachung, die er hin­sichtlich Investitionen eingegangen ist, die von Investoren des anderen Vertragsstaa­tes getätigt wurden.

Art. 4 Behandlung von Investitionen

(1)  Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammen­hängenden Tätigkeiten, jederzeit eine gerechte und billige Behandlung. Keine Ver­tragspartei behindert durch irgendwelche ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen und die damit zusammenhän­genden Tätigkeiten.

(2)  Jeder Vertragsstaat gewährt Investitionen, die auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren des anderen Vertragsstaates getätigt wurden, sowie den damit zusammen­hängenden Tätigkeiten eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er Investitionen seiner eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendei­nes Drittstaates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(3)  Jeder Vertragsstaat gewährt in seinem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus­serung ihrer Investitionen oder jeder anderen mit einer Investition zusammenhän­genden Tätigkeit eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche er seinen eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(4)  Gewährt ein Vertragsstaat den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen oder internationa­len Abkommens oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist er nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren des anderen Vertragsstaates einzu­räumen.

Art. 5 Investitionsauflagen

Kein Vertragsstaat darf an Investitionen von Investoren des anderen Vertragsstaates Bedingungen knüpfen, welche sich im Sinne von Artikel 4 diskriminierend auswir­ken. Darunter fallen insbesondere die folgenden Auflagen: Waren oder Dienstlei­s­tungen spezifischen Ursprungs zu beziehen; bei der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen einen bestimmten Inlandanteil zu erreichen; Güter oder Dienstleis­tungen auf bestimmten Märkten zu verkaufen oder nicht zu verkaufen. Investitionen dürfen auch keinen anderen Auflagen oder Einschränkungen unterworfen werden, welche ihren Gebrauch, ihre Nutzung, ihre Verwaltung, ihren Unterhalt, ihre Aus­weitung oder irgendeine mit ihr zusammenhängende Tätigkeit beeinträchtigen, es sei denn, die entsprechenden Massnahmen beruhen auf allgemein geltenden Rechts­erlassen.

Art. 6 Entschädigung für Schäden oder Verluste

(1)  Investoren eines Vertragsstaats, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Aus­einandersetzungen, nationalen Ausnahmezustand, Staatsnotstand, Revolte, Aufruhr, Aufstand, Unruhen oder ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet des anderen Vertrags­staates Schäden oder Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von diesem Ver­tragsstaat hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Entgelte nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates, je nachdem, welche Behandlung am günstigsten ist.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Investoren eines Vertragsstaates, die bei einem der in jenem Absatz aufgeführten Ereignisse Schäden oder Verluste im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erleiden, die zurückzuführen sind auf

(a)
die Beschlagnahme ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates,
(b)
die Zerstörung ihres Eigentums, auch in Teilen, durch die Streitkräfte oder Behörden des anderen Vertragsstaates, welche nicht durch Kampfhandlun­gen verursacht wurde oder nicht durch die Umstände erforderlich war,

eine rasche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung für Schä­den oder Verluste während der Zeit der Beschlagnahme oder auf Grund der Zerstö­rung ihres Eigentums.

Art. 7 Enteignung

(1)  Investitionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen nicht verstaatlicht, enteignet, entzogen oder anderen direkten oder indirekten Massnahmen unterworfen werden, welche in ihren Auswirkungen einer Verstaatlichung, Enteignung oder Entziehung (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff «Enteignung») durch den anderen Vertragsstaat gleichkommen, es sei denn, diese Massnahmen dienten einem öffentlichen Zweck im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen des betreffenden Vertragsstaates, erfolgten gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung, seien nicht diskriminierend und entsprächen den allgemein geltenden gesetzlichen Vor­schriften.

(2)  Die Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition zu entsprechen und bestimmt bzw. errechnet sich nach international anerkannten Bewertungskrite­rien auf der Grundlage des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekannt­werden der bevorstehenden Enteignung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist (im Folgenden als «Bewertungstag» bezeichnet). Die Höhe der Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungs­tag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet und umfasst Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.

(3)  Falls der erwähnte angemessene Marktwert nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, bestimmt sich die Entschädigung nach Gesichtspunkten von Recht und Billig­keit unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren und Umstände wie Kapitaleinsatz, Art und Dauer der Investition, Wiederbeschaffungswert, Wertsteige­rung, laufende Erträge, Barwert des zukünftigen Cashflows, Buchwert und «Good­will». Der festgesetzte Entschädigungsbetrag muss dem Investor unverzüglich aus­bezahlt werden.

(4)  Ungeachtet der Rechte des Investors gemäss Artikel 10 dieses Abkommens hat der betroffene Investor das Recht, seinen Fall, einschliesslich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung, vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde des expropriierenden Vertragsstaates gemäss dessen Recht, in Einklang mit den in Absatz (1) festgelegten Grundsätzen, umge­hend überprüfen zu lassen.

(5)  Falls ein Vertragsstaat die Vermögenswerte einer Unternehmung enteignet, welche gemäss geltendem Recht in irgendeinem Teil seines Hoheitsgebietes inkor­poriert oder konstituiert ist und an der Investoren des anderen Vertragsstaates Anteile besitzen, hat er, soweit nötig, sicherzustellen, dass solche Investoren gemäss diesem Artikel entschädigt werden.

Art. 8 Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen

(1)  Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Investoren des anderen Vertragsstaates den freien Transfer zu und von seinem Hoheitsgebiet der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere

(a)
des Anfangskapitals und sämtlicher weiterer Kapitalzuschüsse für die Auf­rechterhaltung, Verwaltung und den Ausbau der Investition;
(b)
der Erträge;
(c)
der Zahlungen im Rahmen eines Vertrages, einschliesslich der Tilgung von Kapital und der auf Grund eines Darlehensvertrages aufgelaufenen Zins­zahlungen;
(d)
der Lizenzgebühren und anderen Entgelte für die in Artikel 1 Absatz 1 Buch­stabe (d) aufgeführten Rechte;
(e)
der Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liqui­dation einer Investition;
(f)
der Entlohnungen und anderer Einkünfte von Personal aus dem Ausland, das im Zusammenhang mit einer Investition angestellt wurde;
(g)
der Entschädigungszahlungen gemäss den Artikeln 6 und 7;
(h)
der Zahlungen gemäss Artikel 9;
(i)
der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit.

(2)  Transfers von Zahlungen gemäss Absatz 1 haben ohne Verzug oder Einschrän­kungen und, mit Ausnahme von Zahlungen in Naturalien, in einer frei konvertier­ba­ren Währung zu erfolgen. Im Falle einer Verzögerung bei einem Transfer hat der betroffene Investor Anspruch auf Verzinsung für den entsprechenden Zeitraum.

(3)  Transfers werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt des entsprechen­den Vertragsstaates geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferie­renden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt der letztgül­tige Kurs für Kapitalzuflüsse im Gastland oder der gemäss den Bestimmungen des Internationalen Währungsfonds festgesetzte Kurs oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder US-Dollars, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

Art. 9 Subrogation

(1)  Leistet ein Vertragsstaat oder eine von ihm bezeichnete Stelle oder eine Gesell­schaft oder ein anderes in diesem Vertragsstaat konstituiertes oder inkorporiertes Un­ternehmen (die «entschädigende Partei») eine Zahlung auf Grund einer Entschä­digung oder Garantie für eine Investition im anderen Vertragsstaat (dem «Gast­staat»), so anerkennt der Gaststaat:

(a)
den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Übergang aller Rechte und For­derungen aus der betreffenden Investition auf die entschädigende Partei;
(b)
das Recht der entschädigenden Partei, kraft Subrogation alle diese Rechte auszuüben und Forderungen geltend zu machen sowie alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Investition wahrzunehmen.

(2)  Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf:

(a)
die gleiche Behandlung in Bezug auf Rechte und Forderungen sowie die Wahrnehmung von Verpflichtungen auf Grund des Übergangs gemäss Absatz 1;
(b)
sämtliche Zahlungen, die sie in Ausübung der betreffenden Rechte und For­derungen zugesprochen erhalten hat.
Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor

(1)  Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Ver­tragsstaates betreffend eine Investition des letzteren unter diesem Abkommen sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

(2)  Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien die andere Partei schriftlich um gütli­che Beilegung ersucht hat, geregelt werden, wird die Streitigkeit nach Wahl des an der Streitigkeit beteiligten Investors durch eines der folgenden Verfahren beigelegt:

(a)
ein allfällig anwendbares, vorgängig vereinbartes Streitbeilegungsverfahren;
(b)
eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den nachfolgenden Bestim­mungen dieses Artikels.

(3)  Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einem internationalen Schiedsgericht zur Beilegung zu unterbreiten, so hat er sein schriftliches Einverständnis zu erteilen, damit die Streitigkeit einer der folgenden Stellen unterbreitet werden kann:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten («das Zentrum»), das im Rahmen des am 18. März 19652 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investi­tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten («Washingtoner Übereinkommen») errichtet wurde, solange beide Vertragsstaaten Vertragsparteien des Washingtoner Übereinkommens sind und sofern dieses auf die Streitigkeit anwendbar ist;
(b)
dem Zentrum nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwick­lung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums («Regeln für die Zusatz­einrichtung»), falls nur entweder der Vertragsstaat des Investors oder der an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat, jedoch nicht beide, Vertragspar­teien des Washingtoner Übereinkommens sind;
(c)
einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln («Regeln») der Kommis­sion der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird, wobei diese Regeln durch die Streitparteien geändert werden können (die in Art. 7 der Regeln erwähnte ernennende Behörde ist der Gene­ralsekretär des Zentrums);
(d)
einem Schiedsgericht, das nach den Schiedsregeln einer anderen schieds­gericht­lichen Institution, auf die sich die an der Streitigkeit beteiligten Parteien geeinigt haben, errichtet worden ist.

(4)  Ungeachtet der Unterbreitung einer Streitigkeit unter die bindende Schieds­gerichtsbarkeit gemäss Absatz 3 durch einen Investor kann dieser für die Wahrung sei­ner Rechte und Interessen, vor der Einleitung oder während des schiedsgericht­lichen Verfahrens, vor den Zivil- und Verwaltungsgerichten des an der Streitigkeit betei­ligten Vertragsstaates eine einstweilige Verfügung anstreben, die jedoch keine Zah­lung von Schadenersatz einschliesst.

(5)  Beide Vertragsstaaten erklären hiermit ihre bedingungslose Zustimmung zur Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit unter die bindende Schiedsgerichtsbar­keit nach Wahl des Investors gemäss Absatz 3 Buchstaben (a), (b) und (c) oder nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Streitparteien gemäss Absatz 3 Buch­stabe (d).

(6) (a) Die Zustimmung nach Absatz 5, zusammen mit der Zustimmung des Inves­tors nach Absatz 3, erfüllt das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien jeweils für das Kapitel II des Washingtoner Übereinkommens, die Regeln für die Zusatzeinrichtung, Artikel II des am 10. Juni 19583 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das «New Yorker Übereinkommen») und Artikel 1 der UNCITRAL-Schiedsregeln.

(b)
Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet, nach Vereinbarung zwi­schen den Streitparteien, in einem Staate statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsver­fahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.
(c)
Keiner der Vertragsstaaten gewährt diplomatischen Schutz oder unternimmt völkerrechtliche Schritte in Bezug auf eine der Schiedsgerichtsbarkeit un­terworfene Streitigkeit, es sei denn, der andere Vertragsstaat hat den in einer solchen Streitigkeit erlassenen Schiedsspruch nicht beachtet. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes umfasst der diplomatische Schutz nicht die informellen diplomatischen Kontakte, die allein zum Zwecke aufgenommen werden, die Beilegung einer Streitigkeit zu erleichtern.

(7)  Ein nach diesem Artikel gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen nach den durch die am Streit beteiligten Parteien vereinbarten Regeln. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird das Schiedsgericht die Bestimmungen dieses Abkommens und die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowie das innerstaatliche Recht des am Streit beteiligten Vertragsstaates anwenden.

(8)  Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit eines zum Zeitpunkt der in Absatz 6 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragsstaates besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren des anderen Ver­tragsstaates kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des Washingtoner Übereinkommens als «Staatsangehöriger eines anderen Vertrags­staates» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt.

(9)  Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die am Streit beteiligten Parteien endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in seinem Hoheitsgebiet.

(10)  Kein Vertragsstaat kann sich in einem gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder anderen Verfahren oder bei der Vollstreckung eines Entscheides oder Schiedsspru­ches betreffend eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Investor des anderen Vertragsstaates mit der Anrufung seiner staatlichen Immunität verteidi­gen. Eine Gegenforderung oder ein Verrechnungsanspruch kann nicht mit der Tatsa­che begründet werden, dass der betroffene Investor auf Grund eines Versicherungs­vertrages von irgendeiner dritten Partei, sei sie öffentlich oder privat, einschliesslich des anderen Vertragsstaates und seiner Gebietskörperschaften, Verwaltungsstellen oder Institutionen, eine Entschädigung oder eine andere Vergütung für einen Teil oder die Gesamtheit des behaupteten Schadens erhalten hat oder erhalten wird.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

(1)  Die Vertragsstaaten werden, soweit möglich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf diplomatischem Weg beilegen.

(2)  Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem einer der Vertragsstaaten um eine Beilegung ersucht hat, auf diplomatischem Wege beigelegt ist und falls die Vertragsstaaten schriftlich nicht anders vereinbaren, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat die Streitigkeit gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreiten.

(3)  Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Vertragsstaat bestellt ein Mit­glied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von den beiden Vertragsstaaten zu ernen­nen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von vier Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitge­teilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4)  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Erman­ge­lung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so wird der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs gebeten, die Ernennungen vorzuneh­men. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so wird das im Rang nächstfolgende Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gebeten, die Ernennungen vorzunehmen.

(5)  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheide stützen sich auf dieses Abkommen und auf die einschlägigen, allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und sind für beide Vertragsstaaten endgültig und verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für das von ihm ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für seine Vertretung im Schiedsverfahren. Die Auslagen des Vor­sitzenden sowie die sonstigen Auslagen werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass ein Vertragsstaat einen höheren Kostenanteil oder sämtliche Kosten zu tragen hat. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 13 Anwendung sonstiger Vorschriften

Ergeben sich aus den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder aus völkerrecht­lichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsstaaten bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die den Investitionen der Investoren des anderen Vertragsstaates eine günsti­gere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Rege­lungen diesem Abkommen insoweit vor, als sie für den Investor günstiger sind.

Art. 14 Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für bestehende oder nach seinem Inkrafttreten getätigte Inve­s­titionen von Investoren eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Ver­trags­staates.

Art. 15 Inkrafttreten

Die Vertragsstaaten teilen einander mit, wann die verfassungsmässigen Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Eintreffen der späteren Mitteilung in Kraft.

Art. 16 Geltungsdauer und Kündigung

(1)  Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünfzehn (15) Jahren; nach Ablauf die­ser Zeit verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils weitere fünfzehn Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten das Abkommen spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.

(2)  Für Investitionen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung dieses Abkom­mens wirksam wird, vorgenommen worden sind, gelten seine Bestimmungen noch weitere fünfzehn (15) Jahre vom Tag des Ausserkrafttretens des Abkommens an.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kuwait am 11. Razhab 1419 H entsprechend dem 31. Oktober 1998 in zwei Originalen, je in Arabisch, Deutsch und Englisch, wobei jeder Text glei­chermassen verbindlich ist. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht der eng­lische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für den
Staat Kuwait:

Ali Salem Ali Al-Sabah


Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ausserdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Abkommens gelten:

(1)  Zu Artikel 1:

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «zusammenhängende Tätig­keiten», ohne darauf beschränkt zu sein, die Organisation, die Kontrolle und den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie anderen juristischen Personen oder deren Zweigniederlassungen und die Verfügung darüber, die Aufnahme von Finanz­mitteln sowie den Erwerb, die Emission und den Verkauf von Anteilscheinen und andern Wertpapieren.

(2)  Zu Artikel 2:

Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Inves­tition stehen, genehmigt jeder Vertragsstaat, gemäss seinen Gesetzen und übrigen Vorschriften, die Durchführung solcher Transporte durch Unternehmen des anderen Vertragsstaates.

(3)  Zu Artikel 4:

Artikel 4 verpflichtet einen Vertragsstaat nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermässigungen, welche gemäss seinen Steuergesetzen nur den in sei­nem Hoheitsgebiet ansässigen Investoren gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ansässige Investoren auszudehnen.

(4)  Zu Artikel 7:

(a)
Der Begriff «Enteignung» umfasst auch Eingriffe oder gesetzgeberische Mass­nahmen eines Vertragsstaates, welche eine materielle Enteignung dar­stellen, indem sie dem Investor die Ausübung seiner Eigentumsrechte an der Investition oder die Kontrolle über sie tatsächlich verunmöglichen oder in­dem sie einen Verlust oder Schaden am wirtschaftlichen Wert seiner Inve­s­­tition bewirken, wie das Einfrieren oder Blockieren von Vermögenswerten, die willkürliche Besteuerung oder den vollständigen oder teilweisen Zwangs­­­­verkauf einer Investition.
(b)
Ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels besteht auch dann, wenn durch eine Massnahme eines Vertragsstaates gegen ein Unternehmen, in dem Investoren des anderen Vertragsstaates investiert haben, die Investition in ihrer Substanz in einer Weise beeinträchtigt wird, dass die Massnahme eine materielle Enteignung darstellt.

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der beiden Vertrags­staa­ten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Kuwait am 11. Razhab 1419 H entsprechend dem 31. Oktober 1998 in zwei Originalen, je in Arabisch, Deutsch und Englisch, wobei jeder Text glei­chermassen verbindlich ist. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht der eng­lische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für den
Staat Kuwait:

Ali Salem Ali Al-Sabah