0.142.116.902 (Stand am 28. Mai 2002)

0.142.116.902

 AS 2002 1146

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Slowakischen Republik
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 2. Juni 1998

In Kraft getreten am 2. Juli 1998

(Stand am 28. Mai 2002)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Slowakischen Republik

(nach­stehend Vertragsparteien genannt)

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Identitätskarten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Bürgeraus­weise der Slowakischen Republik in der Form der Identitätskarten sind durch die Ver­tragsparteien gegenseitig als Reisedokumente anerkannt.

Art. 2

1.  Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Reisepass (gewöhnlicher Pass, Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass) oder eine gültige Identitäts­karte besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im ande­ren Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einrei­sen und sich dort auf­halten.

2.  Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im Gebiet des anderen Staats aufzuhalten oder dort eine Er­werbstätigkeit aus­zu­üben, müssen vor ihrer Abreise ein Visum des anderen Staats einholen.

3.  Angehörige des einen Staats, die im anderen Staat eine gültige ordentliche Anwe­senheitsbewilligung besitzen, können ohne Visum dorthin zurückkeh­ren.

Art. 3

1.  Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Son­derpass besitzen und die sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der diplo­matischen oder konsularischen Vertretung oder Vertreter einer inter­nationa­len gouvernemen­talen Organisation zum Postenantritt oder in dienstlicher Mission in das Gebiet des anderen Staats begeben, können während der ganzen Dauer ihrer Funktion ohne Visum einreisen und sich dort aufhalten.

2.  Die gleichen Erleichterungen gelten für die Familienangehörigen der nach Absatz 1 berechtigten Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Son­derpass besitzen.

Art. 4

Die Angehörigen des einen Staats sind auch davon befreit, bei Ausreisen aus dem anderen Staat ein Ausreise­visum einzuholen oder irgendwelche andere Formali­täten zu erfüllen.

Art. 5

Angehörige des einen Staats, die in das Gebiet des anderen Staats einreisen oder sich dort aufhalten, bleiben den in diesen Staaten geltenden Gesetzen und anderen Vorschriften betreffend Einreise und Aufenthalt von Ausländern sowie der Aus­übung einer selbstständigen oder unselbstständigen Er­werbstätigkeit unter­stellt.

Art. 6

Dieses Abkommen schränkt das Recht der zuständigen Behörden der Vertrags­par­teien nicht ein, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffent­­liche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwe­senheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.

Art. 7

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheits­­gebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufent­halt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.

Art. 8

1. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorüber­ge­hend ganz oder teilweise suspendieren.

2. Die Suspendierung und deren Aufhebung werden der anderen Vertrags­partei unverzüglich auf diplomatischem Weg notifiziert.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden sich Muster von neuen oder geänderten Reise­pässen und Identitätskarten, zusammen mit Angaben über die Verwendung, 60 Tage vor ihrer Einführung auf diplomatischem Weg überrei­chen.

Art. 10

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechten­stein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 11

1.  Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Ver­trags­parteien können es schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündi­gung wird 3 Monate nach ihrer Zustellung an die andere Vertrags­partei wirksam.

2.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.

3.  Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens endet zwischen den Ver­tragsparteien die Gültigkeit des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tsche­choslowakei über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht vom 31. Juli 19901, welches durch die Vertragsparteien mittels Notenwechsel vom 13. Oktober und 25. November 19942 bestätigt wurde.

Geschehen zu Bern am 2. Juni 1998, in zwei Urschriften, in deutscher und slowaki­scher Sprache, wobei beide Fassun­gen in gleicher Weise verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Slowakischen Republik:

Jakob Kellenberger

Jozef Šesták

1 SR 0.142.117.412

2 In der AS nicht veröffentlicht.