Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- a.3
- die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
- b.
- die Auszahlung der Bundesbeiträge für die Finanzierung der Prämienverbilligung nach Buchstabe a.
3 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).