Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie organisiert sind und im Gebiet dieser Vertragspartei wirkliche Geschäftstätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind,
- i)
- bei denen mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals von natürlichen Personen oder juristischen Gebilden dieser Vertragspartei gehalten werden; oder
- ii)
- bei denen natürliche Personen oder juristische Gebilde dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu ernennen oder deren Tätigkeiten sonstwie rechtmässig zu bestimmen.
(2) bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche vertraglichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
- (e)
- Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringen, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.
(4) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» die an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, über die er gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.