0.142.114.169

 AS 2001 457

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik
China über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 31. März 2000

In Kraft getreten am 1. Mai 2000

(Stand am 1. Mai 2000)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong,

die von der Zentralregierung der Volksrepublik China ermächtigt wurde, vorlie­gen­des Abkommen abzuschliessen,

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt)

haben, im Bestreben ihre Solidaritätsbande und die Zusammenarbeit zwischen ihnen aufrechtzuerhalten und zu fördern,

in der Absicht, gegen die illegale Einwanderung anzukämpfen und

im Bestreben, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu er­leichtern,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Übernahme von schweizerischen Staatsangehörigen

(1)  Auf Antrag der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong über­nimmt die Schweiz formlos jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong geltenden Einreise- oder Aufenthalts­­bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, vorausgesetzt es steht fest oder wird ver­mutet, dass diese Person die schweizerische Nationalität besitzt.

(2)  Die Besondere Verwaltungsregion Hongkong nimmt ihrerseits unter den glei­chen Bedingungen die betroffene Person zurück, wenn sich nachträglich heraus­stellt, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong nicht die schweizerische Nationalität besass.

Art. 2 Übernahme von Personen, die sich in Hongkong aufhalten

(1)  Auf Antrag der Schweizer Behörden übernimmt die Besondere Verwaltungs­­region Hongkong auf ihr Hoheitsgebiet formlos jede Person, welche die für das Hoheitsgebiet der Schweiz geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, vorausgesetzt es steht fest oder wird vermutet, dass diese Person ein permanenter Aufenthalter in Hongkong ist.

(2)  Die Schweiz nimmt ihrerseits unter den gleichen Bedingungen die betroffene Person zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie im Zeitpunkt der Aus­reise aus der Schweiz kein permanenter Aufenthalter in Hongkong war.

Art. 3 Übernahme von Staatsangehörigen anderer Gerichtsbarkeiten

(1)  Auf Antrag der anderen Vertragspartei übernimmt jede Vertragspartei auf ihr Hoheitsgebiet einen Staatsangehörigen einer anderen Gerichtsbarkeit, welcher von der ersuchten Vertragspartei eine Bewilligung für einen permanenten Aufenthalt erhalten hat oder als Flüchtling anerkannt wurde.

(2)  Die ersuchende Vertragspartei nimmt jede in Absatz 1 erwähnte Person zurück, vorausgesetzt es steht fest, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht im Besitze einer permanenten Aufenthalts­bewilli­gung oder nicht als Flüchtling auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Ver­tragspartei anerkannt war.

Art. 4 Permanente Aufenthaltsbewilligung

Als permanente Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Artikel 3 gelten alle im Anhang aufgeführten Dokumente, welche von der zuständigen Behörde einer Ver­trags­partei in Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts ausgestellt wurden.

Art. 5 Fristen

(1)  Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich auf jedes Rückübernahme­gesuch, in jedem Fall jedoch innerhalb von acht Werktagen.

(2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt unverzüglich, in jedem Fall aber inner­halb eines Monats, diejenigen Personen, deren Rückübernahme sie gutgeheissen hat. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren schriftlich und im Voraus den Übergabetermin.

(3)  Stellt sich heraus, dass sich eine ausländische Person im Wissen einer Vertrags­partei mehr als ein Jahr ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei auf­gehalten hat, so kann diese Vertragspartei für diese Person kein Rückübernahme­­gesuch mehr stellen.

Art. 6 Datenschutz

(1)  Soweit für die Durchführung des Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:

(a)
Die Vertragspartei verwendet die erhaltenen Daten ausschliesslich zum vor­gesehenen Zweck und unter Einhaltung der durch die übermittelnde Ver­tragspartei vorgeschriebenen Bedingungen.
(b)
Auf Anfrage informiert die erhaltende Vertragspartei die übermittelnde Ver­tragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten.
(c)
Personendaten können ausschliesslich von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt und verwendet werden, welche für die Durchführung die­ses Abkommens zuständig sind. Personendaten dürfen nur mit der vor­gängi­gen schriftlichen Genehmigung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen übermittelt werden.
(d)
Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Über­mitt­lungseinschränkungen zu beachten. Sind die übermittelten Daten un­richtig oder war die Übermittlung unzulässig, so wird die erhaltende Ver­tragspartei darüber unverzüglich informiert. Sie ist verpflichtet, die ent­sprechenden Daten zu korrigieren oder zu vernichten.
(e)
Dem Betroffenen ist auf Anfrage über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck, gemäss dem inner­staatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei, Auskunft zu erteilen.
(f)
Personendaten dürfen nur so lange registriert werden, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei überprüft, gestützt auf ihr innerstaatliches Recht, die Verarbeitung und Verwendung der Daten.
(g)
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des innerstaatlichen Rechts der ersuchenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

(2)  Personendaten, welche im Rahmen der Rückübernahme zu übermitteln sind, beinhalten ausschliesslich:

(a)
die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Fami­lienmitglieder (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Spitz­namen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeit),
(b)
die Identitätskarte oder den Pass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungs­datum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, usw.),
(c)
sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderlichen Angaben,
(d)
Aufenthaltsorte und Reisewege.
Art. 7 Kosten

Die Kosten der Beförderung von Personen gehen zu Lasten der ersuchenden Ver­tragspartei.

Art. 8 Durchführung des Abkommens

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Immigration Depart­ment der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong haben für die Durchführung des vorliegenden Abkommens die folgenden notwendigen Punkte vereinbart:

(a)
die zuständigen Behörden sowie die Verfahrensabläufe für die gegenseitige Verständigung und den Vollzug der Rückübernahmen,
(b)
die notwendigen Dokumente und Auskünfte für den Vollzug der Rücküber­nahmen,
(c)
die Zahlungsmodalitäten der Kosten gemäss Artikel 7 dieses Abkommens.

Diese Punkte sind im Anhang, welcher integraler Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist, ausführlich beschrieben.

Art. 9 Weitere Verpflichtungen

Dieses Abkommen berührt keine anderweitigen Verpflichtungen der Vertrags­par­teien im Rahmen des internationalen Rechts, insbesondere im Bereich der Aus­liefe­rungen und der Menschenrechte.

Art. 10 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Umsetzung und der Aus­legung des vorliegenden Abkommens. Sie informieren einander regelmässig über die Voraussetzungen für die Einwanderung von Staatsangehörigen anderer Gerichts­barkeiten. Meinungsverschiedenheiten bezüglich Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Ver­tragsparteien mittels gegenseitiger Konsultationen und Meinungsaustausch, münd­lich oder schriftlich, bereinigt.

Art. 11 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann, nach Konsultation der anderen Vertragspartei, die Bestimmungen dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung muss der an­deren Vertragspartei unverzüglich schriftlich notifiziert werden.

Art. 12 Anwendungsbereich

Das vorliegende Abkommen findet ebenfalls Anwendung auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie auf seine Staatsangehörigen.

Art. 13 Inkrafttreten und Beendigung des Abkommens

(1)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unter­zeichnung in Kraft.

(2)  Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Abkommen durch schriftliche Notifi­kation an die andere Vertragspartei beenden. In diesem Fall wird das Abkommen 30 Tage nach Erhalt der Notifikation nicht mehr angewendet.

Geschehen in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong am 31. März 2000 in zwei Urschriften, in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong
der Volksrepublik China:

Peter Vogler

Ambrose Siu Kwong Lee

Anhang

1. Zu Art. 1 des Abkommens

1.1 Die schweizerische Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen mittels:

gültiger Identitätskarte;
gültigem Reisepass oder gültigem Passersatzdokument.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Schweizer Behörden die Staats­ange­hörigkeit ohne weitere Untersuchungen zu verlangen.

1.2 Die schweizerische Staatsangehörigkeit wird vermutet insbesondere mittels:

den unter Absatz 1.1 dieses Anhangs genannten, jedoch abgelaufenen Doku­menten;
Militärdienstbüchlein;
Fahrausweis;
Geburtsschein;
Zeugenaussagen;
Angaben der betroffenen Person;
der von der Person gesprochenen Sprache.
In diesen Fällen gilt die schweizerische Staatsangehörigkeit als erwiesen, solange die Schweiz dies nicht widerlegt hat.

2. Zu Art. 2 des Abkommens

2.1. Der permanente Aufenthalt in Hongkong gilt als nachgewiesen insbesondere mittels:

gültigem Pass der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong;
gültigem Identitätsausweis von Hongkong;
gültiger, permanenter Identitätskarte von Hongkong.
Bei Vorlage dieser Dokumente anerkennen die Behörden der Besonderen Ver­wal­tungsregion Hongkong die Rechtsstellung der betroffenen Person als perma­nenter Aufenthalter in Hongkong ohne weitere Untersuchungen zu verlangen.

2.2 Die Rechtsstellung eines permanenten Aufenthalters in Hongkong wird ver­mu­tet insbesondere mittels:

den unter Absatz 2.1 dieses Anhangs genannten, jedoch abgelaufenen Doku­menten;
Fahrausweis;
Geburtsschein;
Zeugenaussagen;
Angaben der betroffenen Person;
der von der Person gesprochenen Sprache.
In diesen Fällen gilt der permanente Aufenthalt in Hongkong als erwiesen, solange Hongkong dies nicht widerlegt hat.

3. Zu den Art. 1 und 2 des Abkommens

3.1 Sollte die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit oder den perma­nenten Aufenthalt im Sinne der Absätze 1.2 oder 2.2 dieses Abkommens feststellen, übermittelt sie schriftlich der ersuchten Vertragspartei folgende Angaben zur betrof­fenen Person:

(a)
Vornamen und Namen, gegebenenfalls den ledigen Namen;
(b)
Geburtsdatum und ‑ort;
(c)
letzte bekannte Adresse im Heimatstaat;
(d)
Fotokopien der Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit, die Identität oder den permanenten Aufenthalt in Hongkong nachweisen.
Die Antwort erfolgt unverzüglich und schriftlich an die ersuchende Vertragspartei.

3.2 Bei der Rückübernahme von Personen, die der medizinischen Pflege bedürfen, verfasst die ersuchende Vertragspartei zusätzlich einen Bericht über den Gesund­heitszustand und legt allfällige Arztzeugnisse bei. Ausserdem erwähnt sie, ob die betroffene Person einer speziellen medizinischen oder anderen Pflege bedarf, unter Aufsicht gestellt oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.

4. Zu den Art. 3 und 4 des Abkommens

4.1 Ein Rückübernahmegesuch in Anwendung von Artikel 3 des Abkommens muss folgende Informationen über die betroffene Person enthalten:

(a)
Vornamen, Namen, gegebenenfalls lediger Name der Frau;
(b)
Geburtsdatum und ‑ort;
(c)
Staatsangehörigkeit;
(d)
letzte bekannte Adresse im ersuchten Vertragsstaat;
(e)
Typ, Nummer, Gültigkeitsdauer des Passes oder anderer Reisepapiere und Angaben über die ausstellende Behörde sowie eine Fotokopie des Reise­pa­piers.

4.2 Der permanente Aufenthalt gilt mittels folgender Dokumente als nachgewiesen:

(a)
Auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
gültige Niederlassungsbewilligung C, welche von einer kantonalen Fremdenpolizei für eine ausländische Person, welche sich permanent in der Schweiz aufhalten darf, ausgestellt wurde;
gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlings­konven­tion vom 28. Juli 19512 bezüglich Rechtsstellung der Flücht­linge (Convention travel document);
gültiger Pass für eine ausländische Person.
(b)
Auf dem Hoheitsgebiet der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong:
von Hongkong ausgestellte gültige permanente Identitätskarte;
Erklärung oder einen Brief des Immigration Department der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die be­stätigen, dass die betroffene Person die Voraussetzungen zum Erhalt einer permanenten Identitätskarte erfüllt.

4.3 Die Absätze 1.2 und 2.2 des vorliegenden Anhangs sind mutatis mutandis auch bei der Vermutung des permanenten Aufenthaltes anzuwenden. In diesen Fällen wird die Rückübernahme nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der ersuchten Vertragspartei vollzogen, die ihrerseits innerhalb von 15 Werktagen auf das Rück­übernahmegesuch antwortet.

5. Zu den Art. 1–3 des Abkommens

5.1 Die folgenden Behörden sind zuständig für die Einreichung, den Erhalt und die Behandlung der Rückübernahmegesuche:

(a)
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)3
Adresse : Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern
Fax:+41-31/325 85 31
Tel.:+41-31/325 86 75
(b)
Für die Besondere Verwaltungsregion Hongkong:
Immigration Department

Enforcement and Liaison Branch
Adresse : Immigration Tower, 7 Gloucester Road, Hong-Kong
Fax:+852-2824 1675
Tel.:+852-2829 3838

5.2 Die Rückübernahme von Personen kann nur an folgenden Grenzstellen statt­fin­den:

(a)
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Internationaler Flughafen Zürich-Kloten;
Internationaler Flughafen Genf-Cointrin.
(b)
Besondere Verwaltungsregion Hongkong:
Hong-Kong International Airport

3 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern- Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 (siehe AS 2014 4451).

6. Zu Art. 5 des Abkommens

Die Fristen nach Artikel 5 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmegesuches an die ersuchte Vertragspartei.

7. Zu Art. 7 des Abkommens

Die Kosten nach Artikel 7 des Abkommens werden von der ersuchenden Ver­trags­partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen. Der Betrag wird auf das Bankkonto des Departements der anderen Vertragspartei einbezahlt.

8.

Die Vertragsparteien können diesen Anhang mittels übereinstimmenden Noten­aus­tausch zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Im­migration Department ändern.