Art. I Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
1. bedeutet der Begriff «Investor»:
- (a)
- in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- (i)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der Schweiz als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (ii)
- Gesellschaften einschliesslich Körperschaften, Personengesellschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der Schweiz konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, sowie Gesellschaften, die nicht nach dem Recht der Schweiz gegründet sind, jedoch von schweizerischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften nach schweizerischem Recht kontrolliert werden;
- (b)
- in Bezug auf die Republik der Philippinen:
- (i)
- natürliche Personen, die nach der Verfassung der Philippinen deren Staatsbürger sind;
- (ii)
- Körperschaften, Personengesellschaften oder andere Vereinigungen, die in irgendeinem Teil des Hoheitsgebietes der Philippinen nach deren Recht inkorporiert oder konstituiert sind und dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sowie einen tatsächlichen Sitz haben;
2. umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
3. umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren;
4. bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, wie es durch die jeweilige Verfassung und anderes einschlägiges Recht umschrieben ist.