0.975.264.5

 AS 2001 438

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 31. März 1997

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. April 1999

(Stand am 23. April 1999)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik der Philippinen,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertrags­partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. I Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

1.  bedeutet der Begriff «Investor»:

(a)
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
(i)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der Schweiz als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(ii)
Gesellschaften einschliesslich Körperschaften, Personengesellschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der Schweiz konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, sowie Gesellschaften, die nicht nach dem Recht der Schweiz gegründet sind, jedoch von schweizerischen Staatsangehörigen oder Gesellschaf­ten nach schweizerischem Recht kontrolliert werden;
(b)
in Bezug auf die Republik der Philippinen:
(i)
natürliche Personen, die nach der Verfassung der Philippinen deren Staatsbürger sind;
(ii)
Körperschaften, Personengesellschaften oder andere Vereinigungen, die in irgendeinem Teil des Hoheitsgebietes der Philippinen nach deren Recht inkorporiert oder konstituiert sind und dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sowie einen tatsächlichen Sitz haben;

2.  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbeson­dere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessungen und ähnliche Rechte;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu­s­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e)
öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;

3.  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren;

4.  bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, wie es durch die jeweilige Verfassung und anderes einschlägiges Recht umschrieben ist.

Art. II Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.

Art. III Förderung, Zulassung

1.  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitio­nen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Über­einstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

2.  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, ein­schliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforder­lich sind.

Art. IV Schutz, Behandlung

1.  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.

2.  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

3.  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung und Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

4.  Die Meistbegünstigungsbehandlung gemäss diesem Artikel ist nicht so zu verste­hen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten würde, Investoren der anderen Ver­tragspartei eine Behandlung, Bevorzugung oder Begünstigung zu gewähren, die sich ergibt aus:

(a)
einer bestehenden oder zukünftigen Freihandelszone, einer Zollunion, einem Gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regiona­len Wirtschaftsorganisation, bei der die Vertragspartei Mitglied ist oder sein wird, oder
(b)
einem internationalen Übereinkommen, welches gänzlich oder hauptsächlich Steuerangelegenheiten betrifft.
Art. V Freier Transfer

1.  Jede Vertragspartei garantiert den Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Beträgen aus Darlehensverträgen oder anderen für die Investition eingegan­genen vertraglichen Verpflichtungen;
(c)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel I Absatz 2 Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(d)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(e)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung (Verkauf oder Liquidation) einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

2.  Transfers einer Währung werden zu dem am Tag des Transfers auf dem Markt geltenden Wechselkurs vorgenommen.

Art. VI Besitzesentziehung, Entschädigung

1.  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädi­gung vorgesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen. Der Entschädigungsbetrag hat Zinsen vom Zeitpunkt der Besitzesentziehung bis zur Zahlung einzuschliessen, ist in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

2.  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstat­tung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel IV dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. VII Subrogationsprinzip

Zahlt eine Vertragspartei einem ihrer Investoren für eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken eine Entschädigung, so anerkennt die andere Ver­tragspartei die Subrogation der ersten Vertragspartei in die Rechte oder Rechtstitel des Investors.

Art. VIII Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

1.  Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel IX dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

2.  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder der nationalen Gerichtsbarkeit derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, oder der internationalen Schieds­­gerichtsbarkeit unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staa­ten, zur Unterzeichnung aufgelegt am 18. März 19652, errichtet wurde;
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird.

3.  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei beherrscht wird, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der ande­ren Vertragspartei.

4.  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten.

5.  Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, die der internationalen Schieds­gerichtsbarkeit unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfol­gen, es sei denn, die andere Vertragspartei komme einem Schiedsspruch nicht nach.

6.  Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend; er wird gemäss nationalem Recht vollstreckt.

Art. IX Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

1.  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwen­dung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizu­legen.

2.  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

3.  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforde­rung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzte­ren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

4.  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ver­langen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

5.  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staats­angehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Ver­tragspartei ist.

6.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

7.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für das von ihr ernannte Mitglied des Schiedsgerichts sowie die Kosten für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kos­ten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertrags­parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Ent­scheid anordnen, dass eine Vertragspartei einen höheren Kostenanteil oder sämtliche Kosten zu tragen hat.

8.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. X Andere Verpflichtungen

1.  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, die­sem Abkommen vor.

2.  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Art. XI Schlussbestimmungen

1.  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die beiden Regierun­gen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Voraussetzungen für das Inkraft­treten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.

2.  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln I bis X enthaltenen Bestim­mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Manila am 31. März 1997, im Doppel je in Englisch und Französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Regierung der Republik der Philippinen:

Cesar Bautista