0.672.916.91

 AS 2001 418; BBl 1999 9167

Originaltext

Ab­kom­men

zwi­schen dem Schwei­ze­ri­schen Bun­des­rat
und der Re­gierung der Republik Belarus
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 26. April 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20001
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. Dezember 1999

In Kraft getreten am 28. Dezember 1999

(Stand am 20. Februar 2001)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Belarus,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzu­schliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen­steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)
in Belarus:
(i)
die Steuer auf Einkommen und Gewinnen von juristischen Personen;
(ii)
die Steuer auf dem Einkommen von natürlichen Personen;
(iii)
die Steuer auf unbeweglichem Vermögen; und
(iv)
die Grundsteuer
(im Folgenden als «belarussische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö­gens­ertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung das Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor­dert,

a)
(i)bedeutet der Ausdruck «Belarus» die Republik Belarus und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem die Republik Bela­rus nach belarussischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völ­kerrecht Hoheits­rechte ausüben darf;
(ii)
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen­schaft;
b)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang Belarus oder die Schweiz;
c)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder andere Rechts­träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaats» je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie­ben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck «feste Einrichtung» einen festen Platz wie ein Büro oder eine Räumlichkeit, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natür­lichen Person ganz oder teilweise ausgeübt wird;
g)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Ver­tragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertrags­staat betrieben;
h)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver­einigun­g, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich­tet worden ist;
i)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Belarus das Staatliche Steuerkomitee oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu­sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohn­stätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli­chen und wirt­schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres­sen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ih­rer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine stän­dige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn­lichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri­ger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so re­geln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei­tigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung,
b)
eine Zweigniederlassung,
c)
eine Geschäftsstelle,
d)
eine Fabrikationsstätte,
e)
eine Werkstätte und
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­mationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam­menhang mit den von ihm gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
g)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der fe­sten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig­keit dar­stellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll­macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Voll­macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un­ter­nehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Schiffe und Luft­fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be­steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zu­ge­rechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Ab­sat­zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und all­gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein­zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen die­ses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus­reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Be­stim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von See­schiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an­de­ren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür­den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden Gewinne, für die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertrags­staats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwi­schen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wä­ren, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Eini­gung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

Art. 10 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer­den.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Di­vi­denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteu­ert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nut­zungs­berechtigte ist, nicht übersteigen:

a)
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs­berech­tigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder an­deren Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinn­beteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünf­ten aus Ak­tien steuerlich gleichgestellt sind.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividen­den zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele­gene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein­richtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat­sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividen­den an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Betei­ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege­nen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Ge­sellschaft ei­ner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil­weise aus im ande­ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 8 vom Hundert des Bruttobe­trags der Zinsen nicht übersteigen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen die­ses Absatzes darf aber diese Steuer im Falle eines von einer Bank gewährten Darle­hens irgendeiner Art 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmung durch­zuführen ist.

3.  Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 sollen Zinsen, die aus einem Ver­tragsstaat stammen, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen sein, wenn sie

a)
an eine nutzungsberechtigte Person gehen, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und wenn das Geschäft, das die Forderung begründet, durch die Regierung des erstgenannten Staats genehmigt worden ist;
b)
im Zusammenhang mit einem Kreditverkauf von industriellen, gewerb­lichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen und damit ver­bundenen Dienstleistungen durch ein Unternehmen des anderen Vertrags­staats stehen;
c)
für Obligationen gezahlt werden, die von einem Vertragsstaat oder einer sei­ner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften herausgege­ben wurden.

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestat­tet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligatio­nen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losan­leihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam­men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For­derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti­kel 14 anzuwenden.

6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper­schaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Ein­richtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert wer­den.

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, darf die Steuer aber nicht übersteigen:

a)
3 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, die für die Benut­zung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden;
b)
5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren, die für die Benut­zung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder von Transportfahrzeugen gezahlt werden;
c)
10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver­neh­men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ureberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For­meln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung ge­werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrü­stungen oder von Transportfahrzeugen sowie für die Mitteilung gewerblicher, kauf­männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how) ge­zahlt werden.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenz­gebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs­stätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch­lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti­kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Ver­pflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen verein­bart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In die­sem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens be­steuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von See­schiffen oder Luftfahrzeugen, die im in­ternationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luft­fahr­zeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­se­rer ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus­übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich­tung zu­gerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Ar­chitekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung ge­tragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges aus­geübt wird, das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen im inter­nationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags­staat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per­sön­lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son­dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler selber, noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter­abtei­lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der po­litischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammen­hang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politi­schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Ar­tikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstge­nann­ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbil­dung er­hält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

3.  Dieser Artikel ist nicht anzuwenden für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotte­riegewinnen.

Art. 22 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags­staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr von einem Unter­nehmen eines Vertragsstaats betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In Belarus wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Belarus ansässige Person Einkünfte (Gewinne) oder hat sie Vermö­gen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rech­net Belarus:

a)
auf die vom Einkommen (Gewinnen) dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Einkommensteuer (Gewinn-) entspricht;
b)
auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Vermögensteuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen (Gewinn) oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte (Gewinne), die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö­gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belarus besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Be­steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer­satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die be­treffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Belarus besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Belarus erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizeri­sche Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der An­rechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Belarus besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Belarus erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividen­den, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermei­dung der Doppelbe­steuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Belarus ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizeri­schen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Ver­günsti­gun­gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell­schaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter glei­chen Ver­hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertrags­staat ansäs­sig sind.

2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigun­gen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs­sigen Person zum Abzug zuzulassen.

4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge­nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich­nung.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei­der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die­sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatli­chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, des­sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Be­steuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie­rig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein­sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomati­scher Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo­ma­tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertre­tung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ge­legen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser­halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in die­sem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte, und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon­sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 27 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Warschau ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt werden;
b)
hinsichtlich der andern Einkommen- und Vermögensteuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.

3.  Das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialis­­tischen Sowjetrepubliken am 5. September 19862 in Moskau abgeschlossene Abkommen über Steuerfragen wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Ver­hältnis zwischen der Schweiz und der Republik Belarus aufgehoben.

Art. 28 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solang es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünften, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres bezogen werden;
b)
hinsichtlich der andern Einkommen- und Vermögensteuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalen­derjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Minsk am 26. April 1999 im Doppel in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter­schiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Belarus:

Paul André Ramseyer

Nikolai Tarasovich Grinev

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Belarus,

haben in Minsk am 26. April 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen inte­grierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Schweizerischer Bundes­rat» die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bedeutet.

2.  Im Fall von Belarus bedeutet der Ausdruck «capital» «property».

3.  Der im Abkommen verwendete Ausdruck «politische Unterabteilung» bezieht sich auf die Schweiz.

4.  zu den Artikeln 3, 6, 8, 13, 15, und 22

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen über den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr auch für den inter­nationalen Strassenverkehr gelten.

5.  zu Artikel 4

In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer anderen als einer natürlichen Person die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind: der Ort, von dem aus eine Gesellschaft tatsächlich geleitet und beherrscht wird; der Ort, an dem die wesentlichsten, für die Geschäftsleitung einer Gesellschaft zentralen Entscheidungen getroffen werden; der Ort, an dem die wich­tigsten Verwaltungstätigkeiten einer Gesellschaft ausgeübt werden; und der Ort, an dem die relevanten Geschäftsbücher geführt werden.

6.  zu Artikel 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte ermittelt werden, die der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Haupt­sitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Geschehen zu Minsk am 26. April 1999 im Doppel in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter­schiedlicher Auslegung des deutschen und des belarussischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Belarus:

Paul André Ramseyer

Nikolai Tarasovich Grinev