Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
und
das Ministerium der Öffentlichen Ordnung der Republik Albanien,
nachstehend Vertragsparteien genannt,
sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend Abkommen genannt) auf Grund des Artikels 8 des Abkommens wie folgt übereingekommen:
1. Zu Artikel 1 und 10 des Abkommens:
1.1 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden authentischen Dokumenten erbracht:
- a)
- für die schweizerische Staatsangehörigkeit:
- –
- gültige Identitätskarte;
- –
- gültiges Passersatzdokument mit Foto;
- –
- gültige Reisepässe aller Art;
- –
- Militärdienstbüchlein.
- b)
- für die albanische Staatsangehörigkeit:
- –
- gültiger Pass eines Bürgers der Republik Albanien;
- –
- Identitätskarte;
- –
- Geburtsurkunde mit Foto;
- –
- Führerausweise;
- –
- Militärbüchlein.
Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:
- a)
- für die schweizerische Staatsangehörigkeit:
- –
- alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 a) dieses Protokolls, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist;
- –
- Personalausweise, welche die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee belegen;
- –
- Führerausweise;
- –
- Geburtsurkunde;
- –
- Zeugenaussagen;
- –
- eigene Angaben der betroffenen Person;
- –
- die Sprache der betroffenen Person.
- b)
- für die albanische Staatsangehörigkeit:
- –
- alle Dokumente gemäss Ziffer 1.1 b) dieses Protokolls, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist;
- –
- Geburtsurkunde;
- –
- Zeugenaussagen;
- –
- eigene Angaben der betroffenen Person;
- –
- die Sprache der betroffenen Person.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht innert fünfzehn Arbeitstagen widerlegt hat.
1.3 Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Ziffer 1.2 dieses Protokolls als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;
- d)
- Fotokopien der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machenden Dokumente.
Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend und schriftlich mitgeteilt.
1.4 Bei der Übernahme pflegebedürftiger Personen wird zusätzlich eine Beschreibung des Gesundheitszustandes und allenfalls die Notwendigkeit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz (eventuell Arztzeugnis), mitgeteilt.
1.5 Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei unterstützt die ersuchende Vertragspartei bei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit, insbesondere bei gemeinsamen Anhörungen von Personen vor Verlassen des Landes.
2. Zu Artikel 2 und 3 des Abkommens:
2.1 Die Übernahme auf Grund von Artikel 2 des Abkommens erfolgt auf schriftliches Gesuch der ersuchenden Vertragspartei. Das Übernahmegesuch soll folgende Angaben enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- letzte bekannte Wohnadresse im ersuchten Vertragsstaat;
- e)
- Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
2.2 Der dauernde Aufenthalt wird nachgewiesen durch:
- a)
- auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- –
- einen gültigen Ausländerausweis C, ausgestellt durch eine kantonale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer;
- –
- ein gültiges Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19514 (Konventionsreisedokument);
- –
- einen gültigen Pass für Ausländer.
- b)
- auf dem Gebiet der Republik Albanien:
- –
- ein gültiges Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Konventionsreisedokument).
2.3 Zur Glaubhaftmachung des dauernden Aufenthaltes findet die Ziffer 1.2 dieses Protokolls sinngemässe Anwendung. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme nur auf Grund einer ausdrücklichen Zustimmung durch die ersuchte Vertragspartei. Diese beantwortet das Ersuchen innert fünfzehn Arbeitstagen.
3. Zu Artikel 1 und 2 des Abkommens:
Wird der Antrag auf Übernahme gutgeheissen, stellt die Auslandsvertretung der ersuchenden Vertragspartei ein Reisedokument für die Rückkehr ohne Fristangabe aus.
4. Zu Artikel 1–3 des Abkommens:
4.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:
- a)5
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Abteilung Vollzugsunterstützung6
Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern
Fax: (0041) 31 325 85 50
Tel.: (0041) 31 325 94 14 - b)
- für die Republik Albanien:
Ministerium der Öffentlichen Ordnung
Polizeidirektion der Öffentlichen Ordnung
Postadresse: 3, Scanderbej, Tirana, Albanien
Fax (00 355) 42 283 17
Tel. (00 355) 42 64 361
4.2 Die Rückübernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen stattfinden:
- a)
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- –
- Zürich, Internationaler Flughafen Kloten;
- –
- Genf, Internationaler Flughafen Cointrin;
- b)
- für die Republik Albanien:
- –
- Tirana, Internationaler Flughafen Rinas.
5. Zu Artikel 4 des Abkommens:
Die Fristen nach Artikel 4 sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei.
6. Zu Artikel 5 des Abkommens:
6.1 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Durchbeförderungsgesuche sind folgende Behörden zuständig:
- a)7
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
swissREPAT8
Rückkehrunterstützung des Bundes
Postadresse: Postfach 1425
CH-8058 Zürich-Flughafen
Fax: (0041) 1 816 74 58
Tel.: (0041) 1 816 74 43 - b)
- für die Republik Albanien:
Ministerium der Öffentlichen Ordnung
Polizeidirektion der Öffentlichen Ordnung
Postadresse: 3, Scanderbej, Tirana, Albanien
Fax (00 355) 42 283 17
Tel. (00 355) 42 64 361
6.2 Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der betroffenen Person zu enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Staatsangehörigkeit;
- d)
- letzte bekannte Adresse im Zielstaat;
- e)
- Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.
6.3 Im Durchbeförderungsgesuch ist anzugeben, ob für die zu befördernde Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind.
6.4 Das Durchbeförderungsgesuch ist schriftlich zu stellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet schriftlich innert 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches.
6.5 Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum der Empfangsbestätigung abgewickelt.
6.6 Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung (Flugnummer,. Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Soll die Durchbeförderung im ersuchten Vertragsstaat auf dem Landweg erfolgen, können höchstens 30 Personen pro Transport beantragt werden.
7. Zu Artikel 7 des Abkommens:
7.1 Innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung werden die Kosten gemäss Artikel 7 des Abkommens durch die ersuchende Vertragspartei in CHF auf das Bankkonto des Ministeriums bzw. des Departements der anderen Vertragspartei überwiesen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig ihre Bankkonto-Nummern per Notenwechsel mit.
7.2 Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Durchbeförderung – unter Wahrung des notwendigen und genügenden Sicherheitsmasses – in der rationellsten und kostensparendsten Weise durchzuführen.
7.3 Die Vertragsparteien bevollmächtigen die Leiter ihrer zuständigen Finanzorgane, die Spesenarten und ihre Tarifsätze, die verrechnet werden können, jährlich zu vereinbaren.
8. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien benutzen – vorbehältlich abweichender Vereinbarungen – zur Durchführung des Abkommens oder dieses Protokolls die französische oder die englische Sprache.
9. Die unterzeichnenden Behörden können per Notenwechsel das vorliegende Protokoll modifizieren.
10. Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Bern am 29. Februar 2000, in zwei Urschriften, jeweils in französischer und albanischer Sprache verfasst.
Für das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Ruth Metzler-Arnold | Für das Ministerium der Öffentlichen Ordnung der Republik Albanien: Spartak Poçi |