1 Hersteller, Importeure und Personen, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder die Sprengzünder bauen, müssen auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.
2 Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, ausser wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung nach Ziffer 3 nicht mehr vorhanden ist.
3 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung versehen ist, die den Anforderungen des Einfuhrlandes entspricht und die Rückverfolgung des Explosivstoffs ermöglicht.
4 Die eindeutige Kennzeichnung umfasst:
- a.
- einen von blossem Auge lesbaren Teil mit dem Namen des Herstellers und einem alphanumerischen Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland, 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSE zugeteilt), einem eindeutigen Produktecode und logistischen Informationen des Herstellers;
- b.
- eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht nach dem folgenden Beispiel:
5 Sind die Artikel zu klein für eine vollständige eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 4, so genügen der alphanumerische Code mit den Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSE zugeteilt) sowie eine elektronisch lesbare Kennzeichnung durch Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code bezieht.
6 Können die Artikel aufgrund ihrer Grösse, Form oder Gestaltung nicht mit einer eindeutigen Kennzeichnung nach Absatz 5 versehen werden, so ist diese auf jeder Verpackungseinheit anzubringen.
7 Jede Verpackungseinheit wird versiegelt.
8 Jede Sprengkapsel oder Booster, die beziehungsweise der unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 6 fällt, wird so gekennzeichnet, dass die Buchstaben CH zur Kennzeichnung der Schweiz als Herstellungs- oder Einfuhrland und die 3 Ziffern zur Bezeichnung des Herstellungsstandorts (wird von der ZSE zugeteilt) dauerhaft und gut leserlich sind. Die Zahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf die Verpackungseinheit gedruckt.
9 Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 6 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der Verpackungseinheit mit der eindeutigen Kennzeichnung versehen.
10 Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, müssen gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und auf jeder Verpackungseinheit angebracht wird.
11 Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz beziehungsweise ausserhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelegen, so wendet sich der in der Schweiz beziehungsweise im EWR ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die nationale Behörde des Mitgliedstaates, der die Explosivstoffe einführt, beziehungsweise an die ZSE für die Schweiz.
12 Ist die Produktionsstätte ausserhalb der Schweiz beziehungsweise ausserhalb eines Mitgliedstaates des EWR gelegen und ist der Hersteller nicht in der Schweiz beziehungsweise im EWR ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an die nationale Behörde des Mitgliedstaates, der die Explosivstoffe einführt, beziehungsweise an die ZSE für die Schweiz.