0.142.111.187

 AS 2001 24

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Südafrika
über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 15. Juni 1998
In Kraft getreten am 15. Juni 1998

(Stand am 15. Juni 1998)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Südafrika,

(nachstehend gemeinsam «Parteien» und in der Einzahl «Partei» genannt);

im Bewusstsein der besonderen Bedeutung der Zusammenarbeit und guter Bezie­hungen zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf den Austausch junger Berufs­leute;

vereinbaren hiermit:

Art. 1

1.  Das Abkommen regelt den Austausch von Schweizer und südafrikanischen Bür­gern beiderlei Geschlechts, nachstehend «Stagiaires» genannt, die im Land der ande­ren Partei im erlernten Beruf eine befristete Anstellung annehmen, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden.

2.  Stagiaires können in allen Berufen beschäftigt werden, deren Ausübung durch ausländische Staatsangehörige rechtlich nicht eingeschränkt ist.

3.  Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese Bewilligung zusätzlich einzuholen.

Art. 2

Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sollen in der Regel nicht älter als 35-jährig sein. Sie müssen ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben.

Art. 3

1.  Kurzaufenthaltsbewilligungen werden in der Regel auf Antrag für eine Dauer von 12 Monaten erteilt; sie können um höchstens 6 Monate verlängert werden. Arbeits­verträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.

2.  Die nötige Kurzaufenthaltsbewilligung wird nach den Bestimmungen der Gesetz­gebung der bewilligenden Partei erteilt.

3.  Gesuche sind mit allen nötigen Angaben an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde des Heimatlandes der Stagiaires zu richten. Diese Behörde prüft, ob das Gesuch den Voraussetzungen entspricht und leitet es so rasch als möglich an die Behörde der anderen Partei weiter.

4.  Für die Gesuche um Kurzaufenthaltsbewilligung sind die üblichen Bewilligungs­gebühren zu entrichten.

Art. 4

Die im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Kurz­aufenthaltsbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gast­landes erteilt.

Art. 5

Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde der erteilenden Partei einen Stellenwechsel genehmigen.

Art. 6

1.  Die Rechte und Pflichten bezüglich Wohnung, Arbeit und Entlöhnungs­bedingun­gen der Stagiaires entsprechen der geltenden Gesetzgebung des Gastlandes.

2.  Die Entlöhnung der Stagiaires wird nach der geltenden Gesetzgebung des Gast­landes besteuert.

3.  Die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen müssen der gel­tenden Gesetzgebung des Gastlandes entsprechen.

4.  Falls nicht anders vereinbart, sind die Kosten für Reise und Unterkunft durch den Stagiaire zu tragen.

Art. 7

1.  Die Zahl der von jeder Partei zugelassenen Stagiaires darf pro Kalenderjahr 50 nicht übersteigen.

2.  Dieses Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl an Stagiaires, die sich bereits auf Grund dieses Abkommens im Gastland auf­halten.

3.  Falls das in Absatz 1 genannte Kontingent von einer Partei nicht voll ausge­schöpft wird, kann die andere Partei das vereinbarte Kontingent auf Grund dieser Tatsache nicht einschränken.

4.  Nicht benützte Einheiten können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.

5.  Eine Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung.

6.  Jede Änderung des Kontingents für das folgende Jahr kann durch die Parteien mittels Notenaustausch bis spätestens 1. Juli des laufenden Jahres vereinbart wer­den.

Art. 8

Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sind in erster Linie selbst verantwortlich für die Beschaffung einer Arbeitsstelle im Land der anderen Partei. Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden können die Stellen­suche durch geeignete Massnahmen unterstützen.

Art. 9

1.  Die Bevollmächtigten beider Parteien für das vorliegende Abkommen sind

für den Schweizerischen Bundesrat, das Eidgenössische Justiz- und Polizei­departement;
für die Republik Südafrika, das Department of Home Affairs.

2.  Die folgenden Stellen sind zuständig für die Durchführung des Abkommens:

für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, das Bundesamt für Ausländerfragen1 in Bern;
für die Republik Südafrika, das Department of Home Affairs, Direktorat: Aufenthalt.

1 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

Art. 10

1.  Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

2.  Dieses Abkommen kann mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten jederzeit durch Austausch diplomatischer Noten ergänzt werden.

3.  Das Abkommen wird für eine unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Seite unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

4.  Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Unterschriften

Zum Zeugnis des Vorstehenden haben die von ihren jeweiligen Regierungen ent­sprechend bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Doppel in deut­scher und englischer Sprache unterzeichnet und besiegelt; beide Texte sind gleicher­massen verbindlich.

Bern, den 15. Juni 1998

Für und im Namen des
Schweizerischen Bundesrats:

Für und im Namen der
Regierung der Republik Südafrika:

Peter Huber

Lindiwe Sisulu