946.216
Verordnung
über die Durchführung des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens von 2001
vom 21. September 2001 (Stand am 1. August 2003)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821
über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Gesetz),
in Ausführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 20012,
verordnet:
1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.3
2 Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:
- a.
- Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.11004;
- b.
- Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200;
- c.
- Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100;
- d.
- Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200;
- e.
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210;
- f.
- Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290.
1 Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).5
2 Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) weiter.
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes geahndet.
Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.
Die Verordnung vom 14. September 19947 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.