946.216

Verordnung
über die Durchführung des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens von 2001

vom 21. September 2001 (Stand am 1. August 2003)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821
über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Gesetz),
in Ausführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 20012,

verordnet:

Art. 1 Auskunftspflicht

1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.3

2 Die Auskunftspflicht besteht in Bezug auf die folgenden Waren:

a.
Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.11004;
b.
Kaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.1200;
c.
Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2100;
d.
Kaffee, geröstet, entkoffeiniert, der Tarif-Nr. 0901.2200;
e.
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate, der Tarif-Nrn. 2101.1100, 2101.1210;
f.
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, der Tarif-Nr. 2101.1290.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

4 SR 632.10 Anhang

Art. 2 Übermittlung und Weiterleitung der gesamtschweizerischen Zahlen

1 Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).5

2 Das seco leitet diese Zahlen an die Internationale Kaffee-Organisation (ICO) wei­ter.

5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

Art. 46 Aufsicht

Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).