Art. 1 Inkrafttreten des neuen Rechts
1 Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 tritt am 1. Januar 2002 für die Post in Kraft.
2 Die Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) ist für die Post anwendbar. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Post berechtigt, den Abbau der bisher zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit für die Poststellenleitenden von 54 Wochenstunden im Gesamtarbeitsvertrag durch eine längstens bis 30. Juni 2007 geltende Übergangsregelung zu ordnen.