(Art. 29 BPG)
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn nach den Artikeln 15 und 16 BPG während zwölf Monaten.
2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA), auf die die angestellte Person bei Invalidität Anspruch hätte.
3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden. Die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.
4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt. Die zuständige Stelle kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder den ärztlichen Dienst veranlassen.
5 Ist eine angestellte Person wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert und war sie in den zwölf Monaten vor dem Beginn dieser Abwesenheit während insgesamt mindestens 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so wird die Dauer dieser Abwesenheit an die Frist nach Absatz 1 angerechnet.
6 Arbeitet eine angestellte Person nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
7 Wird einer angestellten Person nach Artikel 18a Absatz 4 gekündigt, so besteht die Lohnfortzahlungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 solange weiter, wie sie nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis gedauert hätte. Der Lohn nach dem neuen Arbeitsverhältnis und die finanziellen Leistungen der Invalidenversicherung sowie der PUBLICA werden dabei angerechnet.
8 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf Lohn.
9 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1 und 2 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.