172.220.111.7
Verordnung
über das Unterhaltsreinigungspersonal1
vom 30. November 2001 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 20002 (BPG),3
verordnet:
1 Diese Verordnung gilt für das ausschliesslich mit der alltäglichen Reinigung betraute Personal (Unterhaltsreinigungspersonal) der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 (BPV).5
2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmungen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 20016 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung Anwendung.
In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Unterhaltsreinigungspersonal7 betreffen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurteilungssystem für das Unterhaltsreinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen nach Artikel 17 BPV8 abweichen.
1 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV9 aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200010 bleibt vorbehalten.11
2 Dem Unterhaltsreinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.
3 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.12
4 Das EFD legt den Anfangslohn fest und erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Unterhaltsreinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.13
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.