748.126.1

Verordnung
über den Such- und Rettungsdienst
der zivilen Luftfahrt

(VSRL)

vom 7. November 2001 (Stand am 1. Januar 2002)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3, 4 und 7 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (Luftfahrtgesetz),

verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die Such- und Rettungsmassnahmen für die schweizerischen zivilen und die aus­ländischen zivilen und militärischen Luftfahrzeuge werden vom Such- und Ret­tungs­dienst der zivilen Luftfahrt (Such- und Rettungsdienst) durchgeführt.

2 Bei Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Militärluftfahrzeuge kann die Luftwaffe die Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes in Anspruch nehmen.

Art. 2 Organisation

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt den Such- und Ret­tungs­dienst.

2 Es kann den Such- und Rettungsdienst geeigneten Orga­nisationen übertragen.

Art. 3 Mitwirkung Dritter

Für die Durchführung von Such- und Rettungs­massnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung so­wie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Ausland

Die Zusammenarbeit des Such- und Rettungsdienstes mit den entsprechenden Diens­ten des Auslandes regelt sich nach den bestehenden zwischen­staatlichen Verein­-barungen.

Art. 5 Grenzverkehr

1 Die zuständigen eidgenössischen Dienststellen erleichtern nach Möglichkeit die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt von ausländischem Personal, das im Ein­vernehmen mit der Luftwaffe an Such- und Rettungsmassnahmen mitwirkt.

2 Sie erleichtern den Grenzübergang von Waren und Material, die für Such- und Rettungs­massnahmen Verwendung finden.

Art. 6 Regelung des Luftverkehrs

1 Das Bundesamt regelt den Luftverkehr in Gebieten, in denen Such- oder Rettungsmassnahmen für Luftfahrzeuge oder Hilfsaktionen mit Luftfahr­zeugen in Fällen von Katastrophen stattfinden.

2 Es kann das Überfliegen dieser Gebiete für alle Luftfahrzeuge, welche für die Abwicklung der eingeleiteten Massnahmen nicht notwendig sind, untersagen oder ein­schränken.

Art. 7 Kosten

1 Die Kosten der Such- und Rettungsmassnahmen werden vom Bundesamt bezahlt und vom Halter des Luftfahrzeuges oder vom Dritten, der die Kos­ten verursacht hat, zurückgefordert.

2 Die Kosten werden von der Eidgenossenschaft getragen, wenn es der Bundesrat ausdrücklich verfügt oder wenn es sich um Such- und Rettungsmassnahmen für aus­ländische Luftfahrzeuge handelt, die in einem Staat eingetragen sind, welcher die Kosten von Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Luftfahrzeuge innerhalb seines Staatsgebietes übernimmt.