0.192.122.972.111 (Stand am 6. November 2001)

0.192.122.972.111

 AS 2001 2606

Briefwechsel vom 20. März 1997

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Centre Sud
über den Status der internationalen Beamten schweizerischer
Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 20. März 1997

(Stand am 6. November 2001)

Übersetzung 1

Centre Sud
1211 Genf 19

Genf, 20. März 1997

Herrn Flavio Cotti

Vizepräsident des Bundesrates

Vorsteher des Eidgenössischen Departementes

für auswärtige Angelegenheiten

3003 Bern

Herr Vizebundespräsident

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Briefes vom 20. März 1997 zu bestätigen, der fol­genden Wortlaut aufweist:

«Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschlies­sen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzu­schla­gen, dass mit dem Inkrafttreten des am 20. März 19973 zwischen dem Bundesrat und dem Centre Sud abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Centre in der Schweiz die Beamten des Centre, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet wer­­den, sofern sie einem durch das Centre vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlos­sen sind. Wenn sie ihr Amt in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutre­ten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Centre vorgesehenes Vorsorgesystem.

Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten des Centre schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des inter­nationalen Beamten an das vom Centre vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom Centre vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) AHVG4 ausgenommen sind.

Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des interna­tionalen Beamten im Diens­te des Centre. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwend­bar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vor­geschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.

Das Centre übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen­heiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom Centre vorgese­henen Vorsorge­sys­­tem angehören, und wird jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten schriftlich melden.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass das Centre Sud den in Ihrem oben erwähn­­ten Brief enthaltenen Bestimmungen zustimmt.

Ich versichere Sie, Herr Vizebundespräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Julius K. Nyerere
Präsident des Centre Sud

1 Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 192.13

3 SR 0.192.122.972.11

4 SR 831.10