Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit in der Schweiz des Centre Sud, nachstehend Centre genannt.
0.192.122.972.11
AS 2001 2594
Übersetzung
Abgeschlossen am 20. März 1997
In Kraft getreten am 20. März 1997
(Stand am 6. November 2001)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
das Centre Sud
anderseits,
in Anbetracht von Artikel I Absatz 2 des Abkommens vom 1. September 1994, womit das Centre Sud geschaffen und Genf als sein Sitz festgelegt wird,
in Anbetracht von Artikel XI Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitzabkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht,
in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit in der Schweiz des Centre Sud, nachstehend Centre genannt.
1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet dem Centre die ihm als zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Er erkennt dem Centre sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Territorium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Centre für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind, wer immer ihr Eigentümer ist, unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des Centre oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Die Archive des Centre und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
1. Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Centre Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausgenommen:
2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Centre befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:
Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Centre sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.
1. Das Centre, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Centre sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
2. Das Centre ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3. Das Centre ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Centre auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen dem Centre und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Die zollamtliche Behandlung der für den offiziellen Gebrauch des Centre bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19851 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Das Centre kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
1. Das Centre geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit es mit der am 14. Oktober 19942 in Kyoto abgeänderten Konvention des Internationalen Fernmeldevereins vom 22. Dezember 19923 vereinbar ist.
2. Das Centre hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Centre, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
4. Das Centre ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die es für den ausschliesslichen Gebrauch in seinen Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernnmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
2 Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftsstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.
1. Jede zu Gunsten der Beamten des Centre offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Centre selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Centre selbst.
2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Centre verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das Centre. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Das Centre unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.
1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und die Mitglieder des Komitees des Centre, die in offizieller Eigenschaft zur Teilnahme an Konferenzen oder Tagungen an das Centre berufen werden, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und den Mitgliedern des Komitees des Centre nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Centre. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates des Centre heben deshalb jegliche Immunität in allen jenen Fällen auf, in welchen deren Aufrechterhaltung geeignet ist, den Gang der Rechtspflege zu beeinträchtigen und wenn die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.
1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Präsident des Komitees des Centre, der Exekutivdirektor, oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die Hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.
2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Centre ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass das Centre eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung infolge Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Centre eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss der schweizerischen Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
4. Die Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.
Die Beamten des Centre geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Die Beamten des Centre, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:
1. Die Beamten des Centre, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel geregelt.
2. Die Beamten des Centre, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht gehalten, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.
3. Die Beamten des Centre unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern das Centre ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1. Die Beamten des Centre, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2. Schweizerischen Beamten des Centre in leitender Funktion im Centre kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
3. Für schweizerische Beamte des Centre, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Centre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements7 unterbreitet.
7 Heute: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Die mit Missionen für das Centre beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:
Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Centre und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.
2. Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Centre beeinträchtigt werden. Zur Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Präsident des Komitees des Centre zuständig. Zur Aufhebung der Immunität des Präsidenten des Komitees des Centre ist der Präsident des Rates der Vertreter der Mitgliedstaaten zuständig.
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft an das Centre berufen werden, nämlich:
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Centre zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Das Centre übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
Das Centre und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, haben, ohne Beeinträchtigung derselben, die Pflicht, die schweizerischen Gesetze und Reglemente zu beachten.
Das Centre wird angemessene Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufrieden stellende Beilegung:
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Centre auf ihrem Territorium keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des Centre oder seiner Beamten.
1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.
2. Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird der Schweizerische Bundesrat sich, so rasch als es die Umstände erlauben, mit dem Centre in Verbindung setzen, um im gemeinsamen Einverständnis die zum Schutz der Interessen des Centre notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Das Centre arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung jeglicher Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Der Schweizerische Bundesrat und das Centre bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3. Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.
2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündigt werden.
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es findet Anwendung ab dem 1. Januar 1997.
Geschehen in Bern, am 20. März 1997, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Flavio Cotti | Für das Julius K. Nyerere |