0.192.122.972.11

 AS 2001 2594

Übersetzung

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Centre Sud zur Festlegung des rechtlichen Statuts
des Centre in der Schweiz

Abgeschlossen am 20. März 1997

In Kraft getreten am 20. März 1997

(Stand am 6. November 2001)

Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
das Centre Sud
anderseits,

in Anbetracht von Artikel I Absatz 2 des Abkommens vom 1. September 1994, womit das Centre Sud geschaffen und Genf als sein Sitz festgelegt wird,

in Anbetracht von Artikel XI Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitzabkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten des Centre

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet dem Centre die ihm als zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2.  Er erkennt dem Centre sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihm die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Territorium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Centre für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind, wer immer ihr Eigentümer ist, unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors des Centre oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive des Centre und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1.  Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Centre Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausgenommen:

a)
insoweit diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b)
im Falle einer gegen das Centre angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein dem Centre gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c)
im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche das Centre einem seiner Beamten schuldet;
d)
im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Centre erhobenen Hauptklage steht; und
e)
im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche unter Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.

2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum des Centre befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

a)
jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b)
jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangsmassnahmen oder Massnahmen vorgängig zu einem Urteil mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 7 Steuerliche Behandlung

1.  Das Centre, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Centre sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

2.  Das Centre ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3.  Das Centre ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4.  Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Centre auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen dem Centre und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den offiziellen Gebrauch des Centre bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19851 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Das Centre kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1.  Das Centre geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit es mit der am 14. Oktober 19942 in Kyoto abgeänderten Konvention des Internationalen Fernmeldevereins vom 22. Dezember 19923 vereinbar ist.

2.  Das Centre hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.

3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Centre, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4.  Das Centre ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebundenen Teilnehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die es für den ausschliess­lichen Gebrauch in seinen Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernnmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.

2 Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftsstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich.

3 SR 0.784.02

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1.  Jede zu Gunsten der Beamten des Centre offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Centre selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Centre selbst.

2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht des Centre verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das Centre. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 12 Sozialfürsorge

Das Centre unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an das Centre berufenen Personen


Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und der Mitglieder des Komitees des Centre

1.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und die Mitglieder des Komitees des Centre, die in offizieller Eigenschaft zur Teilnahme an Konferenzen oder Tagungen an das Centre berufen werden, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
b)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens;
c)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
d)
Zollvorrechte und -erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19854 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e)
für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Massnahmen der Einreisebeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
f)
die gleichen Erleichterungen mit Bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorüber­gehender offizieller Mission gewährt werden.

2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und den Mitgliedern des Komitees des Centre nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Centre. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates des Centre heben deshalb jegliche Immunität in allen jenen Fällen auf, in welchen deren Aufrechterhaltung geeignet ist, den Gang der Rechtspflege zu beeinträchtigen und wenn die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten des Komitees des Centre, des Exekutivdirektors und der Hohen Beamten

1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Präsident des Komitees des Centre, der Exekutivdirektor, oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die Hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.

2.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Centre ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass das Centre eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung infolge Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Centre eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss der schweizerischen Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

4.  Die Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Centre

Die Beamten des Centre geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c)
Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Centre ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass das Centre eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Beamten als Entschädigung infolge Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des Centre ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung ausgenommen.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommens­bestandteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit

Die Beamten des Centre, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)
sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen befreit;
b)
sie sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, den Bestimmungen betreffend Einschätzung der Einwanderung und den Formalitäten der Ausländerregistrierung nicht unterstellt;
c)
sie geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisa­tionen zuerkannt werden;
d)
sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen;
e)
sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 17 Sozialfürsorge

1.  Die Beamten des Centre, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel geregelt.

2.  Die Beamten des Centre, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht gehalten, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3.  Die Beamten des Centre unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern das Centre ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1.  Die Beamten des Centre, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2.  Schweizerischen Beamten des Centre in leitender Funktion im Centre kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiess­pflicht befreit.

3.  Für schweizerische Beamte des Centre, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom Centre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements7 unterbreitet.

7 Heute: Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für das Centre beauftragten Experten

Die mit Missionen für das Centre beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c)
Befreiung von allen Massnahmen der Einreisebeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
d)
gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e)
gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Centre und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.

2.  Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Centre beeinträchtigt werden. Zur Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Präsident des Komitees des Centre zuständig. Zur Aufhebung der Immunität des Präsidenten des Komitees des Centre ist der Präsident des Rates der Vertreter der Mitgliedstaaten zuständig.

Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft an das Centre berufen werden, nämlich:

a)
die Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und ihre Ehegatten;
b)
die Mitglieder des Komitees des Centre und ihre Ehegatten;
c)
der Exekutivdirektor, die Hohen Beamten und die Beamten des Centre sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, welche von ihnen unterhalten werden;
d)
die mit einer Mission für das Centre beauftragten Experten;
e)
jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das Centre berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten

1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem Centre zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2.  Das Centre übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.

Art. 24 Verhinderung von Missbrauch

Das Centre und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, haben, ohne Beeinträchtigung derselben, die Pflicht, die schweizerischen Gesetze und Reglemente zu beachten.

Art. 25 Streitigkeiten privater Art

Das Centre wird angemessene Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufrieden stellende Beilegung:

a)
von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen das Centre Partei ist, und von anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b)
von Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss den Artikeln 13, Absatz 2, und 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Centre auf ihrem Territorium keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des Centre oder seiner Beamten.

Art. 27 Sicherheit der Schweiz

1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird der Schweizerische Bundesrat sich, so rasch als es die Umstände erlauben, mit dem Centre in Verbindung setzen, um im gemeinsamen Einverständnis die zum Schutz der Interessen des Centre notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3.  Das Centre arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung jeglicher Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 29 Streitbeilegung

1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Der Schweizerische Bundesrat und das Centre bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Ein­vernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

4.  Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.

Art. 30 Änderung des Abkommens

1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden.

2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 31 Kündigung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündigt werden.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es findet Anwendung ab dem 1. Januar 1997.

Geschehen in Bern, am 20. März 1997, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Flavio Cotti

Für das
Centre Sud:

Julius K. Nyerere