0.946.294.741
AS 2001 2545; BBl 1998 759
Übersetzung 1
Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Kirgisischen Republik
Abgeschlossen am 10. Mai 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19982
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 1998
(Stand am 1. Mai 1998)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Kirgisischen Republik,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – der Grundfreiheiten sowie der Marktwirtschaft;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)3 sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 (WTO) zu entwickeln;
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwirkung der Kirgisischen Republik als Beobachter im Rahmen der WTO;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
1. Ziel dieses Akkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
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- zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
- –
- mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 19945;
- –
- Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
2. Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Menge; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmen der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3. Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zu Stande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken), der Marken für Waren und Dienstleistungen, der Herkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von vertraulichen Informationen über Know-how.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt diese Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
- a.
- WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946;
- b.
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)7;
- c.
- Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)8;
- d.
- Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19619 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
Ferner unternehmen die Vertragsparteien, die nicht Vertragspartei eines oder mehrerer der oben aufgeführten Abkommen sind, alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung, angemessen, nicht diskriminierend, recht und billig sowie wirksam sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen.
3. Vorbehältlich Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens und den Ausnahmen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
4. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestimmungen zum Schutze des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben.
1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
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- auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit;
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- zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
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- zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
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- die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
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- die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
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- die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
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- die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Jointventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
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- die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Kirgisische Republik in handelspolitischen Belangen;
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- die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
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- die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Kirgisischen Republik zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
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- die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen;
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- in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
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- als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
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- Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln;
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- Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
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- mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
- –
- als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen;
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- als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
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- die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern;
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- im Bemühen, neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereichs gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten.
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 192310 in Kraft ist.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
1. Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn seine Grundprinzipien missachtet oder wesentliche Vertragsbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bischkek, am 10. Mai 1997, in zwei Originalexemplaren, in französischer, englischer, kirgisischer und russischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Auslegungsdivergenzen gilt der englische Wortlaut.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Kaspar Villiger | Für die Regierung der Kirgisischen Republik: Andrej Iordan |