0.672.912.31

 AS 2001 2518; BBl 2000 2501

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 12. November 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20001

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. Dezember 2000

In Kraft getreten am 21. Dezember 2000

(Stand am 1. Dezember 2016)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Albanien,

vom Wunsche geleitet, zwecks weiterer Entwicklung und Erleichterung ihrer wirt­schaftlichen Beziehungen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzu­schliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen­steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)2
in Albanien:
(i)
die Steuern vom Einkommen (tatimet mbi te ardhurat), einschliesslich der Steuer vom Gewinn juristischer Personen (duke perfshire tatimin mbi fitimin e shoqerive), der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (tatimin mbi te ardhura personale) und der Steuer vom Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (tatimin e te ardhurave nga kapitali ose nga tjetersimi I pasurive te luajshme dhe te paluajtshme),
(ii)
die Steuer auf der Geschäftstätigkeit von Kleinunternehmen (tatimi i aktiviteteve te biznesit te vogel), und
(iii)
die Steuer vom Vermögen (taksimi mbi pasurine),
(im Folgenden als «albanische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö­gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Ver­mögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver­mögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5.  Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotterie­gewin­nen.

2 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)
bedeutet der Ausdruck «Albanien» die Republik Albanien und, wenn im geo­grafischen Sinne verwendet, das Gebiet der Republik Albanien ein­schliess­lich des an die Hoheitsgewässer der Republik Albanien angrenzen­den Gebietes, in dem die Republik Albanien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem internen albanischen Recht, Rechte hinsichtlich der Naturschätze auf dem Meeresgrund und dem Meeresuntergrund ausüben darf;
b)3
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
c)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Albanien oder die Schweiz;
d)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und jede andere Personenvereinigung;
e)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ­ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unterneh­men des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tat­sächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das See­schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Albanien den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)4
in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;
i)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver­einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich­tet worden ist.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu­sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus­druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

3 Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

4 Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäfts­leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.5

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres­sen);
b)
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri­ger sie ist;
d)
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei­tigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

5 Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Ge­schäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte, und
f)
ein Bergwerk, ein Öl‑ oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder jede andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­mationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorberei­tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f)
eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam­menhang mit den von ihm gelieferten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;
g)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätig­keit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Voll­macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Voll­macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un­ter­nehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per­sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land‑ und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor­schrif­ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu­tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö­gen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be­steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zu­ge­rechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Ab­sat­zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebs­stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs‑ und all­gemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein­zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zu­zu­rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus­reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkom­mens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Be­stim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1.  Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an­deren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür­den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des andern Vertragsstaats zuge­rechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des andern Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unab­hängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zustän­digen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.

3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgese­henen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer­den.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Di­vi­denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates be­steuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nut­zungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen:

a)
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungs­berechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fäl­len.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver­neh­men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividen­den zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele­gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat­sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel l4 anzuwenden.

5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividen­den an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Betei­ligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege­nen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Ge­sellschaft ei­ner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teil­weise aus im ande­ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobe­trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungs­bestimmung durch­zuführen ist.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden:

a)
an eine Vorsorgeeinrichtung; oder
b)
an die Regierung des anderen Staates, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Nationalbank.6

4.7  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausge­stattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga­tio­nen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Los­an­leihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

5.8  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbst­ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde­rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder fe­sten Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti­kel 14 an­zuwenden.

6.9  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.10

7.11  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hät­ten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert wer­den.

6 Eingefügt durch Art. V des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

7 Ursprünglich: Art. 3

8 Ursprünglich: Art. 4

9 Ursprünglich: Art. 5

10 Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

11 Ursprünglich: Art. 6

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Lizenzgebühren gemäss Absatz 1 dieses Artikels können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert wer­den; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Lizenz­gebühren ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht überstei­gen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver­nehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model­len, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftli­cher Erfahrungen gezahlt werden.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb­stständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch­lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti­kel 7 be­ziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.12

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwi­schen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei­gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichti­gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

12 Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im ande­ren Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unter­nehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luft­fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter­nehmens befindet.

4.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­se­rer ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus­übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich­tung zu­gerechnet werden können.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig­keit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Ar­chi­tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat be­steuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter­nehmens befindet.

Art. 16 Aufsichtsrats‑ und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats‑ oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts‑ oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags­staat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen‑, Film‑, Rundfunk‑ oder Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat per­sön­lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son­dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn feststeht, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern, die unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Umfang aus öffent­­lichen Mitteln stammen.

Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü­tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän­dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter­ab­tei­lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür­liche Person in diesem Staat ansässig ist und
(i)
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii)
nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der po­litischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)
Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammen­hang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politi­schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Ar­tikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 20 Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags­staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstge­nann­ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbil­dung er­hält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gele­gene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen

1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags­staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3.  Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags­staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  In Albanien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in Albanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteuert werden können, so rechnet Albanien auf die vom Einkommen bezie­hungsweise vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gezahlten Einkom­men- beziehungsweise Vermögensteuer entspricht. Der anzurech­nende Be­trag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittel­ten albanischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht überstei­gen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
b)
Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Albanien ausgenommen sind, können gleichwohl in Albanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.

2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö­gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Albanien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteue­rung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Ein­kommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die be­treffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Albanien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Albanien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizeri­sche Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der An­rechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Albanien besteu­ert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Albanien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi­denden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durch­führung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbe­steuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Albanien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizeri­schen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergüns­tigun­gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell­schaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhän­genden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter glei­chen Ver­hältnissen, namentlich in Bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unter­worfen werden können. Diese Be­stimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertrags­staat ansässig sind.

2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergüns­ti­­gun­gen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3.  Sofern nicht Artikel 9, 11 Absatz 7 oder 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzu­lassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.13

4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol­chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam­menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst­genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich­nung.

13 Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 25 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei­der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die­sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatli­chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi­gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, des­sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der er­sten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Be­steuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwie­rig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemein­sam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung einer Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertrags­staaten besteht.

5.  Wenn:

a)
eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b)
die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizu­führen;

sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.14

6.  Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informa­tionen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.15

14 Eingefügt durch Art. VIII des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

15 Eingefügt durch Art. VIII des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 2616 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafver­folgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.

16 Eingefügt durch Art. X des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Art. 2717 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomati­scher Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplo­ma­tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ge­legen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

a)
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser­halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b)
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in die­sem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon­sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

17 Ursprünglich: Art. 26

Art. 2818 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tirana ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:

a)
in Albanien auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen;
b)
in der Schweiz auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen.

18 Ursprünglich: Art. 27

Art. 2919 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:

a)
in Albanien auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf die Kün­digung folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen;
b)
in der Schweiz auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf die Kündigung folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen.

19 Ursprünglich: Art. 28

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die­ses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 12. November 1999 im Doppel in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter­schiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts soll der eng­lische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Republik Albanien:

Paskal Milo

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Albanien,

haben in Bern am 12. November 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkom­mens zwischen den beiden Regierungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.

1.  Zu Art. 5

In Bezug auf Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Person dann als zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt erachtet wird, wenn die Vollmacht dieser Person das Aushandeln sämtlicher Elemente und Einzelheiten eines Vertrages in einer für das Unternehmen bindenden Weise umfasst, selbst wenn der Vertrag schliesslich von einer anderen Person im Sitzstaat des Unternehmens unterzeichnet wird.

2.  Zu Art. 7

Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren oder übt es seine Tätigkeit durch diese Betriebsstätte aus, so werden für die Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages, sondern nur gestützt auf denjenigen Teil des Gesamtbetrages ermittelt, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäf­ten zugerechnet werden kann.

Es besteht andererseits Einvernehmen darüber, dass Artikel 7 Absatz 1 auch in Fäl­len von missbräuchlichen Gestaltungen anwendbar ist, bei denen das Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder Geschäfte tätigt, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie die Verkäufe oder Geschäfte der Betriebsstätte, jedoch nur wenn nachgewie­sen werden kann, dass die Betriebsstätte in massgeblicher Weise an den entsprechen­den Tätigkeiten beteiligt war.

Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Haupt­sitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

3.  Zu Art. 8 Abs. 1 und 3

Diese Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g), 13 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 22 Absatz 3 gelten sinngemäss auch für die im inter­nationalen Transport betriebenen Strassenfahrzeuge.

4.20  Zu den Art. 10, 11, 12 und 21

a)
Die Artikel 10, 11, 12 und 21 gelten nicht für Einkünfte, die aus einem Geschäft, einem Teil eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften resultieren oder von einem Rechtsträger vereinnahmt werden, wenn der hauptsächliche Zweck des Abschlusses des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge der Geschäfte oder der Errichtung des Rechtsträgers darin besteht, die Vorteile nach Artikel 10, 11, 12 oder 21 in Anspruch zu nehmen, und wenn bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers diese Einkünfte einer Person zugerechnet würden, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
b)
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Dividenden, die aus einem Geschäft, einem Teil eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften resultieren oder von einem Rechtsträger vereinnahmt werden, wenn der hauptsächliche Zweck des Abschlusses des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge der Geschäfte oder der Errichtung des Rechtsträgers darin besteht, die Vorteile von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch zu nehmen, und wenn bei Ausklam­merung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers diese Dividenden einer Person zugerechnet würden, die die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf diese Dividenden nicht erfüllt.
c)
Würden die Einkünfte bei Ausklammerung des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers einer Person zugerechnet, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder nach einem anderen Abkommen zu Vorteilen in Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, so liegt der Hauptzweck des Geschäfts, des Teils des Geschäfts, der Abfolge von Geschäften oder des Rechtsträgers nicht in der Inanspruchnahme der Vorteile nach Artikel 10, 11, 12 oder 21.

5.21  Zu Art. 11

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats bedeutet, die den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind und hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen. Der Ausdruck umfasst:

a)
in Albanien, sämtliche Pläne und Modelle nach:
(i)
dem Gesetz Nr. 10197 vom 10.12.2009 über die Fonds der freiwilligen Vorsorge,
(ii)
dem Gesetz Nr. 7703 vom 11.05.1993 über die Sozialversicherungen in der Republik Albanien,
(iii)
dem Gesetz Nr. 10142 vom 15.05.2009 über die ergänzenden Sozialversicherungen für Angehörige der Streitkräfte, der Staatspolizei, der Nationalgarde, der Nachrichtendienste, der Gefängnispolizei, der Feuerpolizei, der Rettungspolizei und der internen Kontrolldienste der Republik Albanien,
(iv)
dem Gesetz Nr. 8097 vom 21.03.1996 über die Zusatzrenten für Personen, die Verfassungsfunktionen ausübten, und die Angestellten des Staates,
(v)
dem Gesetz Nr. 10139 vom 15.05.2009 über die Zusatzrenten für die Angestellten von Universitäten, Hochschulen, des Forschungszentrums für albanische Studien, der Akademie der Wissenschaften und aller anderen öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Republik Albanien, mit akademischen Titeln,
(vi)
dem Gesetz Nr. 150/2014 über die Renten für Bergleute;
b)
in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach:
(i)
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii)
dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195923 über die Invalidenversicherung,
(iii)
dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200624 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv)
dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198225 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und
(v)
den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c)
sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden, entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

6.26  Zu Art. 12

In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen für beson­dere Studien oder Gutachten wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Natur, für besondere Ingenieurarbeiten oder für Beratungs- oder Überwachungsaufga­ben nicht als Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gelten. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungs­weise Artikel 14 anzuwenden.

7.27  Zu Art. 12

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, sofern Albanien mit einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes Abkommen abschliesst, das einen tieferen als den in Artikel 12 vorgesehenen Steuersatz von 5 Prozent aufweist, dieser tiefere Satz, sobald er zwischen Albanien und diesem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anwendbar ist, automatisch auch auf das vorliegende Abkommen Anwendung findet.

8.28  Zu Art. 26

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
d)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs­verfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Geschehen zu Bern am 12. November 1999 im Doppel in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter­schiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts soll der eng­lische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Republik Albanien:

Paskal Milo

20 Eingefügt durch Art. XI des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

21 Eingefügt durch Art. XII des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

22 SR 831.10

23 SR 831.20

24 SR 831.30

25 SR 831.40

26 Ursprünglich: Ziff. 4

27 Eingefügt durch Art. XIII des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

28 Eingefügt durch Art. XIV des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

Artikel XV Absatz 2 des Prot. vom 9. Sept. 201529

2.  Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:

a)
hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b)
hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalender­jahres beginnen;
c)
hinsichtlich Artikel 25 Absätze 5 und 6 auf Verständigungsverfahren:
(i)
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits hängig sind (in diesen Fällen beginnt die Dreijahresfrist nach Buchstabe b am Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls zu laufen), oder
(ii)
die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden;
d)
hinsichtlich Artikel 26 auf Informationen über Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.