0.741.531.933.2

 AS 2001 2487

Notenaustausch vom 29. Juni/2. Juli 1998
zwischen der Schweiz und Spanien
über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch
der nationalen Führerausweise

In Kraft getreten am 2. Juli 1998

(Stand am 23. Oktober 2001)

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 2. Juli 1998

Spanische Botschaft

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Spanische Botschaft und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 29. Juni 1998 anzuzeigen, mit welcher der Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweise, wie in der folgenden Übersetzung der spanischen Verbalnote wiedergegeben, vorgeschlagen wird:

«Die Spanische Botschaft in Bern begrüsst das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und beehrt sich, ihm Folgendes zu unterbreiten: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in beiden Ländern die Verkehrsregeln und die Signalisation mit dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 19682 über den Strassenverkehr in Einklang stehen, dass die Anforderungen und die Prüfungen, welche die Bewerber um Führerausweise oder Fahrberechtigungen erfüllen müssen, gleichwertig sind, dass beide Länder Mitglieder der Internationalen Kommission für Führerprüfungen (CIECA) sind, und im Bestreben, den internationalen Strassenverkehr zwischen beiden Ländern zu erleichtern, wünscht die Spanische Regierung ein Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch der nationalen Führerausweise wie folgt abzuschliessen:

1.
Spanien und die Schweiz anerkennen gegenseitig die von den Behörden beider Länder erteilten nationalen Führerausweise und Fahrberechtigungen, unter Vorbehalt ihrer Gültigkeit.
2.
Der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Führeraus­weises oder einer gültigen Fahrberechtigung ist berechtigt, vorübergehend auf dem Gebiet des anderen Staates Motorfahrzeuge der Kategorien zu führen, für die sein Ausweis gilt. Im Sinne dieses Absatzes wird die vorüber­gehende Dauer in der nationalen Gesetzgebung des Landes festgelegt, in welchem er das Recht geltend zu machen wünscht.

Nach Ablauf der oben erwähnten Zeitspanne wird der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Ausweises, der seinen ordentlichen Wohnsitz in den anderen Staat verlegt, seinen Führerausweis oder seine Fahrberechtigung gegen einen gleich­wertigen Führerausweis oder eine gleichwertige Fahrberechtigung des Wohnsitzstaates umtauschen können, ohne eine Führerprüfung bestehen zu müssen.

Eine Prüfung kann jedoch ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe bestehen, die an der Fahreignung des Inhabers des Führerausweises oder der Fahr­berechtigung zweifeln lassen, oder wenn der Führer den Führerausweis oder die Fahrberechtigung unter Umgehung der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeits­vorschriften erworben hat.

Falls begründete Zweifel an der Echtheit eines zum Umtausch vorgelegten Führeraus­weises oder einer Fahrberechtigung bestehen, kann der Staat, in welchem der Um­tausch beantragt wird, die für die Erteilung des Ausweises zuständige Behörde oder Organisation des anderen Staates um Bestätigung der Echtheit des Ausweises ersuchen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entbinden den Gesuchsteller nicht vom administrativen Zulassungsverfahren nach der Gesetzgebung beider Länder, wie: Ausfüllen eines Gesuchs um Erteilung eines Führerausweises oder einer Fahrberechtigung, Vorlegen eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Auszuges aus dem Strafregister oder aus dem Register der Administrativmassnahmen, oder die Bezahlung der entsprechenden Gebühr.

Die beiden Vertragsstaaten werden Muster ihrer Führerausweise und Fahrberechtigungen austauschen. Umgetauschte Ausweise werden der Behörde oder der Organisation zurückgesandt, welche beide Staaten vor Inkrafttreten dieses Vertrages bestimmt haben.

Die Vertragsstaaten sind frei, dieses Abkommen nicht auf Ausweise anzuwenden, die im Umtausch gegen einen in einem Drittstaat erworbenen Ausweis erteilt wurden.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die internen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer und kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Sofern die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem vorliegenden Vor­schlag zustimmt, soll dieser zusammen mit der Antwort des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten einen Vertrag zwischen den beiden Ländern bilden.

Die Spanische Botschaft benützt diesen Anlass, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Departement teilt der Botschaft mit, dass der Bundesrat dem Vorschlag des Königreichs Spanien zugestimmt hat, und bestätigt, dass die Note der Botschaft vom 29. Juni 1998 sowie die vorliegende Antwort einen Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien bilden. Das Departement teilt zudem der Botschaft mit, dass die Schweiz die internen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt hat, und dass gemäss dem Vorschlag Spaniens das vorliegende Abkommen mit Datum der entsprechenden spanischen Note in Kraft treten wird.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Spanische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Der französische Originaltext befindet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.741.10