0.975.257.2

 AS 2001 2475

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 29. Januar 1997

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. September 1999

(Stand am 9. September 1999)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Mongolei,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staa­ten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsge­meinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Gebilde nach dem Recht irgendeines Staates, die von Staats­angehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden, welche ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, direkt oder indirekt kontrolliert werden.

(2)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld, einschliesslich Obligationen und Schuldverschreibun­gen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
(e)
durch Gesetz oder Vertrag gewährte wirtschaftliche Konzessionen und andere Rechte zur Durchführung von wirtschaftlichen Aktivitäten, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.

(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenz­gebühren und andere Vergütungen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertrags­partei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, und behindert auf keinerlei Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Un­terhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung. Diese Behandlung ist nicht weniger günstig als jene, die eine Vertragspartei auf ihrem Hoheits­gebiet den Investitionen ihrer eigenen Investoren oder jene, die eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der meistbegüns­tigten Nation zukommen lässt, sofern letztere Behandlung günstiger ist.

(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile auf Grund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, garantiert diesen Investoren den unbeschränkten Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(g)
Arbeitseinkommen von natürlichen Personen.

(2)  Transfers haben ohne Verzug und in einer frei konvertierbaren Währung zu erfolgen. Sie werden gemäss der geltenden Devisengesetzgebung zu dem am Tag des Transfers gültigen Wechselkurs vorgenommen.

Art. 6 Besitzesentziehung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungs­massnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wir­kung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde auf Grund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei auf Grund des Subroga­­-tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.

Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Im Hinblick auf eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei und unbeschadet von Artikel 9 dieses Abkommens finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit der Aufforderung, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit wahl­weise wie folgt zur Entscheidung unterbreiten:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches unter dem am 18. März 19652 in Washington zur Zeichnung aufgelegten Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten errichtet wurde;
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, soweit durch die Streitparteien nichts anderes vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kom­­mission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCI­TRAL) errichtet wird.

(3)  Die Vertragsparteien geben hiermit ihre Zustimmung, dass eine Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden kann.

(4)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann zu keinem Zeitpunkt des Streitbeilegungsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.

(5)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit unter der Kontrolle von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stand, gilt im Sinne des Washingtoner Übereinkommens und gemäss dessen Artikel 25 (2) (b) als Gesellschaft der letzteren Vertragspartei.

(6)  Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den vom Schiedsgericht ergangenen Schiedsspruch nicht.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schieds­richter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlan­gen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichts­hofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen an der Mandatsausübung gehindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser gehindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amts­älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

(8)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

(1)  Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen, als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Art. 11 Schlussbestimmungen

(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1–10 enthaltenen Bestimmun­gen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.

Geschehen zu Bern, am 29. Januar 1997, im Doppel je in Mongolisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die
Regierung der Mongolei:

Mendsaikhany Enkhsaikhan