Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde nach dem Recht irgendeines Staates, die von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden, welche ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(2) bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld, einschliesslich Obligationen und Schuldverschreibungen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
- (e)
- durch Gesetz oder Vertrag gewährte wirtschaftliche Konzessionen und andere Rechte zur Durchführung von wirtschaftlichen Aktivitäten, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Vergütungen.