814.621.4
Verordnung
über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr
für Getränkeverpackungen aus Glas
vom 7. September 2001 (Stand am 16. Oktober 2001)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 zweiter Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,
verordnet:
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas nach Artikel 9 der Verordnung vom 5. Juli 20002 über Getränkeverpackungen (VGV) beträgt pro Verpackung:
- a.
- mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
- b.
- mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
- c.
- mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
Diese Verordnung sowie die Artikel 9–14, 16 und 17 VGV3 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.