0.142.115.632 (Stand am 9. Oktober 2001)
0.142.115.632
AS 2001 2436
Übersetzung1
In Kraft getreten am 1. Februar 1994
(Stand am 9. Oktober 2001)
1 Übersetzung des spanischen Originaltextes.
Schweizerische Botschaft | Mexiko, D.F., den 16. Dezember 1993 |
Generaldirektion des Protokolls | |
Sekretariat für Aussenbeziehungen | |
Mexiko, D.F. |
Die Schweizer Botschaft beehrt sich, das Sekretariat für Aussenbeziehungen auf Folgendes aufmerksam zu machen:
Die Botschaft wurde auf informellem Weg darüber informiert, dass kein Abkommen zwischen den Regierungen der Schweiz und Mexiko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten-, offiziellen und Dienstpässen, die in den einen oder anderen Staat zu einem längstens dreimonatigen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit einreisen möchten, existiert.
Die Botschaft legt Wert darauf, das Sekretariat darüber zu informieren, dass die Schweiz ihrerseits die Visumpflicht für mexikanische Staatsangehörige, die Inhaber von Diplomaten-, offiziellen und Dienstpässen sind, unter den oben genannten Bedingungen abgeschafft hat.
In Anbetracht des Vorstehenden und auf der Basis der Gegenseitigkeit und der guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten erlaubt sich die Botschaft, das Ministerium zu bitten, die Visumpflicht für mexikanische Staatsangehörige, die Inhaber von Diplomaten-, offiziellen und Dienstpässen sind, und die sich aus den oben genannten Gründen nach Mexiko begeben, aufzuheben.
Die Schweizer Botschaft dankt dem Sekretariat für Aussenbeziehungen für die Aufmerksamkeit, die es dieser Note schenkt und benützt diesen Anlass, es erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Generaldirektion für Mexiko, D.F. | Tlatelolco, D.F., den 20. Januar 1994 |
Schweizerische Botschaft | |
in Mexiko |
Das Sekretariat für Aussenbeziehungen – Generaldirektion für Konsularische Angelegenheiten – beehrt sich, die Note der Schweizer Botschaft vom 16. Dezember 1993 zu beantworten.
Das Sekretariat hat von der Tatsache Kenntnis genommen, dass die Regierung der Schweiz die Visumpflicht für mexikanische Staatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten- oder offiziellen Passes sind, und die sich für längstens drei Monate ohne Erwerbstätigkeit in die Schweiz begeben, aufgehoben hat und beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, dass Mexiko auf gegenseitiger Basis die Visumpflicht für schweizerische Staatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses sind und sich zu touristischen Zwecken für längstens drei Monate nach Mexiko begeben, vom 1. Februar 1994 an ebenfalls aufheben wird.
Das Sekretariat für Aussenbeziehungen benützt diesen Anlass, die Schweizer Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.