(Stand am 1. März 2008)747.201.55

747.201.55

Verordnung des UVEK
über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe

(GebV-TPS)1

vom 2. Juli 2001 (Stand am 1. März 2008)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553).

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Januar 19852
über die Typenprüfung von Schiffen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Typenprüfung und für weitere Amts-handlungen der Typenprüfstelle für Schiffe.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung der Typenprüfstelle veranlasst.

2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

3 Die Person, welche ein Prüfungsgesuch eingereicht hat und das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorführt, muss die Grundgebühr bezahlen, sofern sie nicht mindestens zwei Werktage vor diesem Zeitpunkt das Schiff bei der Typenprüfstelle abgemeldet oder auf die Prüfung verzichtet hat.

Art. 3 Auslagen

1 Die Auslagen können separat und nach den effektiven Kosten berechnet werden. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.

2 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden, insbesondere Post- und Fernmeldetaxen, Expresszuschläge, Anfertigung von Du­plikaten und Übersetzungen.

Art. 43 Administrative Gebühren

Die administrativen Gebühren betragen für:

Franken

a.

das technische Prüfungsprotokoll

30.–

b.

den Typenschein

50.–

c.

den Nachtrag im Typenschein

30.–

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553).

Art. 54 Gebühren für die technische Prüfung

1 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen beträgt:

Franken

a.

bis 10 m Länge

120.–

b.

über 10 m Länge

150.–

2 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben:

Franken

a.

für Schiffe mit Innenbordmotor

  30.–

b.

für die Kontrolle:

1.

der Lichterführung

  30.–

2.

des Gewässerschutzes

  30.–

3.

der sanitären Einrichtungen

  30.–

4.

der fest eingebauten Treibstoffanlagen

  30.–

5.

der fest eingebauten Fäkalientanks

  30.–

c.

für die Messung des Betriebsgeräusches

200.–

d.

für die Segelvermessung:

1.

bis 15 m2 Segelfläche

100.–

2.

über 15 m2 Segelfläche

150.–

3 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die Berechnung:

Franken

a.

der Personenzahl

  30.–

b.

der Antriebsleistung

  30.–

c.

des Freibords

  30.–

d.

der Stabilität

  30.–

4 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben.

5 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008 (AS 2008 553).

Art. 7 Gebühren für die übrigen Amtshandlungen

1 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet.

2 Sie beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100 bis 150 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.

Art. 8 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Die Typenprüfstelle kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:

a.
die Amtshandlung in ihrem Interesse liegt;
b.
eine Nachkontrolle ohne Verschulden der Inhaberin oder des Inhabers des Typenscheins vorgenommen wird.
Art. 9 Gebührenverfügung6

1 Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.

2 ...7

6 Fassung gemäss Ziff. V 6 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

7 Aufgehoben durch Ziff. V 5 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 10 Fälligkeit und Zahlungsfrist

1 Die Gebühr wird fällig:

a.
mit der schriftlichen Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;
b.
im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 11 Inkasso

1 Die Typenprüfstelle setzt die Zahlungsweise fest.

2 Das technische Prüfungsprotokoll oder der Typenschein kann verweigert werden, solange die Gebühren nicht bezahlt sind.

Art. 12 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 14 Übergangsbestimmung

1 Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

2 Für die Prüfung von Sportbooten, für welche ab dem 1. Mai 2001 ein Gesuch um Typenprüfung eingereicht wurde, gelten die Gebühren nach dieser Verordnung.