741.622

Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern

(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

vom 15. Juni 2001 (Stand am 1. Juli 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581
sowie die Artikel 5 Absatz 1 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom
25. September 20152,3

verordnet:

1 SR 741.01

2 SR 742.41

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prü­fung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefähr­licher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgut­beauftragte).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.4

1bis Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der Verordnung unterstellen.5

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschiff­fahrt.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5089).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).

Art. 3 Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammen­schluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Ein­richtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
b.6
Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom 29. November 20027 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und in der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 19968 über die Beför­derung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).

7 SR 741.621

8 SR 742.401.6

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen

Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hand­habung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen.

2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unter-neh­mung oder aussenstehende Personen sein.

3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten.

Art. 5 Befreiung

1 Die Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann den Anhang unter Berücksichtigung der Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts anpassen.9

2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonde­ren oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernen­nen.

3 Weitere Ausnahmen von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, können von den Vollzugsbehörden bewilligt werden, sofern ein besonderer Fall vorliegt und die Sicherheit gewahrt bleibt. Im Bereich der Strasse dürfen Ausnahmebewilligun­gen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Strassen erteilt werden.10

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).

Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für wel­che sie einen Schulungsnachweis besitzen.

2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im Einzelnen schriftlich festhalten.

Art. 7 Meldung an die Behörden

Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schu­lungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.

Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb

1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahr­gutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können.

2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwach­sen.

3 Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeits­plätzen haben.

Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb

Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind.

Art. 10 Kontrollen

1 Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.

2 Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzu­bewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten

Art. 11 Allgemeine Aufgaben

1 Die Gefahrgutbeauftragten haben:

a.
die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen;
b.
die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförde­rung gefährlicher Güter zu beraten;
c.
jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkei­ten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.

2 Sie haben insbesondere zu überprüfen:

a.
die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;
b.
das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförde­rungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beför­derten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll;
c.
die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Ver­laden oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;
d.11
ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;
e.
ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfäl­len, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorge­sehen sind;
f.
ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Ver­packens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefähr­licher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden;
g.
ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind;
h.
ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Be­förderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Sub­unternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden;
i.
ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Ent­­laden gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeits­anleitungen und Anweisungen verfügt;
j.
ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfül­len, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter einge­führt sind;
k.
ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungs­mittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vor­schriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind;
l.
ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind;
m.12
ob der Sicherungsplan nach Unterabschnitt 1.10.3.2 des Europäischen Über­einkommens vom 30. September 195713 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)14 vor­handen ist.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6539).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5365).

13 SR 0.741.621

14 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver‑ öffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.

Art. 12 Unfallbericht

1 Die Gefahrgutbeauftragten gewährleisten, dass innert nützlicher Frist zu Handen der Unternehmensleitung ein Unfallbericht erstellt wird, wenn beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter:

a.
Mengen freigesetzt werden, welche höher sind als jene Mengen, für welche keine Gefahrgutbeauftragten ernannt werden müssen; oder
b.
Personen getötet oder schwer verletzt werden; als schwere Verletzung gilt die Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert.

2 Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhin­dern.

3 Die Unternehmungen müssen den Bericht den Vollzugsbehörden zustellen.

4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Art. 13 Grundsatz

Gefahrgutbeauftragte müssen eine Ausbildung erhalten und eine Prüfung bestanden haben.

Art. 14 Umfang der Ausbildung

1 Die Ausbildung hat ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförde­rung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die dafür geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 zu vermit­teln.

2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des ADR15 und des RID16 bestehen:17

a.
Klasse 1;
b.
Klasse 2;
c.
Klasse 7;
d.
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9;
e.18
Klasse 3 UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 3475 und Flugbenzin der UN‑Nummern 1268 und 1863.

15 SR 0.741.621

16 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver‑ öffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5365).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5089).

Art. 15 Durchführung der Ausbildung

1 Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden.

2 Die Ausbildungsveranstalter haben die Ausbildungsdaten den Vollzugsbehörden je­weils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.

3 Die Teilnehmerzahl für eine Ausbildungsveranstaltung ist auf 25 zu beschränken.

Art. 16 Dauer der Ausbildung

1 Die Ausbildung für den allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kennt­nisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, und den besonderen Teil für einen Verkehrsträger umfasst 24 Unterrichtseinheiten.

2 Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst sie vier Unterrichtseinheiten.

3 Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten.

Art. 17 Ausbildungsbescheinigung

1 Der Ausbildungsveranstalter gibt eine Ausbildungsbescheinigung ab, wenn der Teil­­nehmer oder die Teilnehmerin die für deren Erwerb vorgeschriebenen Unter­richtseinheiten besucht hat.

2 Die Ausbildungsbescheinigung ist ein Jahr seit dem Abschluss der Ausbildung gültig.

3 Die Ausbildungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

a.
Ausbildungsveranstalter;
b.
Name, Vorname und Adresse des Teilnehmers oder der Teilnehmerin;
c.
vorgelegter Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis);
d.
Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2;
e.
Ausbildungsdaten;
f.
Name des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin sowie deren Unterschrift.
Art. 18 Prüfungsvoraussetzung

1 Wer über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt, kann eine Prüfung ablegen.

2 Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. No­vember 200019 gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.

3 Ein Ausweis der Berufsgruppe 11.2 der Tabelle 3B nach Anhang 3 der Strahlen­schutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 199820 gilt für die Klasse 7 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.

4 Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung.

Art. 19 Prüfung

1 Die Prüfung kann nur über die in der Ausbildungsbescheinigung genannten Berei­che abgelegt werden.

1bis Für den Bereich der Gefahrgutklasse 7 muss eine separate Prüfung abgelegt werden.21

2 An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Bestimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen.

3 Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR22 und Unterabschnitt 1.8.3.11 RID23.

4 Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2513).

22 SR 0.741.621

23 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, www.bundespublikationen.ch, bezogen werden.

Art. 20 Prüfungsstellen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen.

2 Eine Prüfungsstelle muss:

a.
Sitz in der Schweiz haben;
b.
unabhängig von den Unternehmungen, die Gefahrgutbeauftragte beschäfti­gen, sein;
c.
die Objektivität der Prüfungen gewährleisten;
d.
das Vorhandensein des nötigen Fachwissens gewährleisten;
e.
mit einem Prüfungskonzept nachweisen, dass sie die Prüfungen ordnungs­gemäss durchführen kann;
f.
die Prüfung in Deutsch, Französisch und Italienisch durchführen können.

3 Die Prüfungsstelle darf nicht Ausbildungsveranstalterin sein.24

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2006 5365).

Art. 21 Schulungsnachweis

1 Die Prüfungsstellen erteilen den Kandidaten und Kandidatinnen nach bestandener Prüfung den Schulungsnachweis.

2 Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig.

3 Er wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin im letzten Jahr vor seinem Ablauf die Prüfung erneut bestanden hat.

4 Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unter­­abschnitt 1.8.3.18 ADR25 oder nach Unterabschnitt 1.8.3.18 RID26 entsprechen; im Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzu­geben.

5 Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungs­nachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

25 SR 0.741.621

26 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver­öffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.

Art. 2227 Ausländische Schulungsnachweise

Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 2008/68/EG28, des Abschnittes 1.8.3 ADR29 oder des Abschnittes 1.8.3 RID30 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

28 Richtlinie Nr. 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

29 SR 0.741.621

30 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.1) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen31

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

Art. 23 Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen

Mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung:32

a.
keinen Gefahrgutbeauftragten oder keine Gefahrgutbeauftragte ernennt;
b.
die Ernennung von Gefahrgutbeauftragten nicht fristgemäss meldet;
c.
es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können;
d.
die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum Betrieb oder die nötigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige Aus­künfte erteilt;
e.
die Pflicht zur Aufbewahrung der schriftlichen Berichte missachtet;
f.
veranlasst, dass eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung durch Gefahr­gutbeauftragte vorgenommen wird, oder eine solche Handlung nicht nach Möglichkeit verhindert.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5365).

Art. 2433 Gefahrgutbeauftragte

Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Busse bestraft.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5365).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die not­wendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden.

2 Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese Ver­ordnung.

3 Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung.

4 In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten.

5 Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftrag­ten betreffen.

6 Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen kontrollieren.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Gefahrgutbeauftragte müssen bis zum 31. Dezember 2002 ernannt werden.

2 Der Nachweis einer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verord­nung bestandenen Prüfung, die der Prüfung nach Artikel 19 gleichwertig ist, gilt bis fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung als Schulungsnachweis.

Art. 26a34 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2008

Ausbildungsbescheinigungen und Schulungsnachweise für die Klasse 3 der UN‑Nummern 1202, 1203 und 1223, welche vor dem 1. Januar 2009 ausgestellt worden sind, gelten auch für die UN-Nummer 3475 und Flugbenzin der UN-Num­mern 1268 und 1863.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5089).

Anhang35

35 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Juni 2005 (AS 2005 2513). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 8. Dez. 2006 (AS 2006 5365), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5089) und vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6539).

(Art. 5 Abs. 1)

Ausnahmen

Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind:

1.
Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die unterhalb der in Unter­abschnitt 1.7.1.4, in den Kapiteln 3.3–3.5 oder, sofern in Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR36/RID37 festgelegten Grenzwerte liegen.
2.
Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:
a.
Baustellentanks nach Anhang 1 Ziffer 1.6.14.438 SDR39;
b.
2 Bestrahlungseinheiten UN 2916 mit einer maximalen Aktivität des 10‑fachen A2-Wertes (bzw. A1-Wertes bei Strahlenquellen in besonde­rer Form) oder 2 Isotopensonden UN 3332 je Beförderungseinheit.

36 SR 0.741.621

37 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver-öffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch bezogen werden.

38 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

39 SR 741.621