0.748.127.195.36

 AS 2001 1631

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Malediven über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 25. Oktober 1993

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Mai 1997

(Stand am 3. Juli 2001)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Da die Schweiz
und
die Republik Malediven,

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chikago zur Unterzeichnung auf­gelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwi­ckeln, und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Malediven

ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet,

die Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Begriffe

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a)
der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivil­luftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und im Fall der Republik Malediven, das Departement für Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben aus­zuüben;
c)
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d)
der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beför­derungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkom­men schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be­stimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrs­linien:

a)
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie­gen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vor­zunehmen;
c)
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom­men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen auf­zunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver­tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d)
das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Ab­kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen­dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.

3.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4.  Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicher­weise be­flogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiter­führung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu er­leichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung der Rechte

1.  Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkei­ten.

2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die verein­barten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teil­weise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel ein Beförderungsangebot zu gewähr­leisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflo­genen Punkten entspricht.

4.  Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförde­rungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die bei­den Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

a)
der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b)
der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c)
den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.

5.  Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unter­neh­mens der anderen Vertragspartei, ausgenommen auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkom­men ergeben.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Ein­flug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahr­zeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen –, sind auf die Fluggäste, Besatzun­gen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeich­neten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, wäh­rend diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in die­sem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach in­ternationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkom­mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil­luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttäti­ger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unter­zeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertrags­parteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit sol­cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein­stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug­halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags­partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die­ser anderen Vertragspartei ver­langt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luft­fahrzeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Ver­tragspartei überprüft des Weitern wohl­wollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicher­heitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht­liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat­zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck­­mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicher­weise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens für den Betrieb der internationalen Luftverkehrs­linien vorgeschrieben werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erschei­nen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwie­gende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unter­nehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vor­ausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.

Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unter­nehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a)
wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unter­nehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
b)
wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise miss­achtet hat, oder
c)
wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausge­übt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeits­zeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 9 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien ein­gesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Ge­tränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a)
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internatio­nalen Linien eingesetzt werden;
b)
die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf inter­nationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c)
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertrags­partei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vor­räte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
d)
die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erfor­derlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luft­frachtbriefen und Werbematerial. Ferner Fahrzeuge, Material und Aus­rü­s­tungsgegenstände, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbs­mäs­sige und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenareales verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände der Beförderung von Flug­gästen und Fracht dienen.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt wer­den oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 10 Benützungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen und Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

Art. 11 Geschäftstätigkeit

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Ver­tretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; die­ses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unterneh­mens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforder­liche Unterstützung zukommen.

3.  Im Speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu ver­kaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.

Art. 12 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, lokale Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu über­weisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonde­res Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 13 Tarife

1.  Die Tarife, die jedes bezeichnete Unternehmen in Zusammenhang mit Beförde­rungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliess­lich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie, der Interessen der Benutzer und der Tarife, die von anderen Luftverkehrs­unternehmen angewandt werden, in Betracht zu ziehen sind.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegen­seitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags­parteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unterneh­men haben dafür soweit als möglich das Tariffestsetzungsverfahren der internatio­nalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.

3.  Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspar­tei mindestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vor­behalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden. Wenn weder die eine noch die andere der Luftfahrtbehörden innerhalb von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung ihre Nichtgenehmigung bekannt gibt, sind diese Tarife als genehmigt zu betrachten.

4.  Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder wird ein Tarif von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so wer­den sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen. Solche Verhandlungen müssen inner­halb von fünfzehn Tagen beginnen, nachdem feststeht, dass sich die bezeichneten Unternehmen über einen Tarif nicht einigen können, oder nachdem die Luftfahrt­behörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ihre Nichtgenehmigung der Tarife bekannt gegeben haben.

5.  Kommt dieses Einvernehmen nicht zu Stande, so wird die Meinungsverschieden­heit dem in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren unterworfen.

6.  Ein bereits festgesetzter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif in Übereinstim­mung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkom­mens festgesetzt worden ist, jedoch höchstens während zwölf Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.

7.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich sicherzustellen, dass die bezeichneten Unternehmen die den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unterbreiteten und von diesen genehmigten Tarife einhalten und dass kein Unterneh­men auf einem Teil dieser Tarife in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, uner­laubte Ermässigungen gewährt.

Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrt­behörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Rege­lung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

2.  Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aus­serhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzu­holen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 15 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.

Art. 16 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Aus­legung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Be­ratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspar­tei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten et­was anderes vereinbart.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Meinungsverschiedenheiten über dieses Abkommen, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeich­nung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Ra­tes der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.

4.  Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen.

Art. 18 Änderungen

1.  Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung die­ses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertrags­parteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfas­sungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen der­art geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens über­einstimmt.

Art. 19 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt; es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungs­recht­lichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträ­gen angezeigt haben.

Unterschriften

Um das zu beurkunden, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Male, am 25. Oktober 1993, in doppelter Urschrift, in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, der Ausle­gung oder der Anwendung geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Malediven:

Otto Arregger

Mohamed Shareef

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­li­nien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte auf den Malediven

Punkte über
die Malediven hinaus

Punkte in der Schweiz

Jeder Zwischen­landepunkt

Male

Jeder Punkt

Linienplan II

Strecken, auf denen das von den Malediven bezeichnete Unternehmen Luftver­kehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz
hinaus

Punkte auf
den Malediven

Jeder Zwischen­landepunkt

Jeder Punkt

Jeder Punkt

Anmerkungen:

1.  Die Zwischenlandepunkte und die Punkte darüber hinaus können auf den fest­gelegten Strecken nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

2.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.

3.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann im Anhang dieses Abkommens nicht auf­geführte Zwischenlandepunkte oder Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.