1. Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit
1.1 Die Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Note kann insbesondere mit folgenden Dokumenten und Mitteln nachgewiesen werden:
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
- –
- Staatsangehörigkeitsurkunden,
- –
- Pässen aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passersatzdokumente mit Lichtbild, Seefahrtbüchern, Binnenschifferausweisen),
- –
- Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmässige Personalausweise),
- –
- vorläufigen Identitätsbescheinigungen,
- –
- Kinderausweisen als Passersatz,
- –
- Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen;
- für die Republik Kroatien:
- –
- Staasangehörigkeitsurkunden,
- –
- Reisedokumente aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässse, Dienstpässe, Seefahrtbücher, Binnenschifferausweise),
- –
- Personalausweisen,
- –
- Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen.
- Bei Vorlage dieser Urkunden wird die nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
1.2 Die Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Note kann insbesondere mit folgenden Dokumenten und Beweismitteln glaubhaft gemacht werden:
- –
- Wehrpässen und Militärausweisen sowie anderen Dokumenten, die die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertragsparteien belegen,
- –
- Führerscheinen,
- –
- Geburtsurkunden,
- –
- Firmenausweisen,
- –
- Gutachten von Sachverständigen.
- In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht widerlegt hat.
1.3 Die in den Ziffern 1.1 und 1.2 dieses Protokolls aufgeführten Dokumente und Beweismittel genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.
1.4 Die ersuchte Vertragspartei ist nach Artikel 8 Absatz 1 auch zur Rückübernahme von Personen verpflichtet, die während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben.
2. Durchführung der Rückübernahme
2.1 Jede Vertragspartei übernimmt jederzeit und ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle Personen, die im Besitz eines von ihr ausgestellten gültigen Passes sind. In den anderen Fällen erfolgt die Übernahme auf Ersuchen hin.
2.2 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:
- a)
- in der Republik Kroatien:
- Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske
Odjel migracija
Briefanschrift: Avenija Vukovar 33, 41000 Zagreb
Fax:(++) 385 1 612 339
Tel. Nr.:(++) 385 1 622 559- b)2
- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern
Fax:(0041) 31 325 91 15
Tel. Nr.:(0041) 31 325 92 91
2.3 Für die Übergabe kann ein beliebiger Strassengrenzübergang oder ein Grenzübergang an einem Flughafen vorgesehen werden.
2.4 Das Übernahmeersuchen soll folgende Angaben enthalten:
- a)
- Vor- und Familienname, inkl. Mädchenname bei Frauen;
- b)
- Geburtsdatum und -ort;
- c)
- Name der Mutter;
- d)
- letzte bekannte Wohnadresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei;
- e)
- Fotokopie des Dokumentes, mit dem die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
- f)
- allfällig notwendige besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse der zu übergebenden Person;
- g)
- Hinweis auf allfällig notwendige Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen für die Übergabe;
- h)
- Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden soll.
2.5 Jede Vertragspartei wird ihren Staatsangehörigen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten und keinen gültigen Pass besitzen, einen Pass oder ein sonstiges Dokument ausstellen, das sie zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, berechtigt.
2.6 Die Frist zur Beantwortung eines Rückübernahmeersuchens gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Note beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt. Im Hinblick auf die derzeit bestehenden besonderen Gegebenheiten gilt in Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 der Note, dass die zuständigen Behörden der Republik Kroatien ein Übernahmeersuchen unverzüglich, aber nach 14 Tagen, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist und spätestens nach einem Monat, wenn sie glaubhaft gemacht ist, beantworten. Die Regierung der Republik Kroatien wird den Schweizerischen Bundesrat vom Wegfall der Ursachen für die Fristverlängerung umgehend unterrichten.
2 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH- 3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 (siehe AS 2014 4451).
3. Kosten
- Alle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten – einschliesslich der Kosten der Durchbeförderung durch dritte Staaten – werden bis an die Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
4. Inkrafttreten
- Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Bedingungen erfüllt sind.
5. Kündigung
- Dieses Protokoll ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Geschehen zu Zagreb, am 21. Februar 1997, in zwei Urschriften, in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für das | Für das |
Petar Troendle | Ivan Penić |