0.142.112.912.1

 AS 2001 1620

Originaltext

Protokoll

über die Durchführung der Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt gemäss dem Notenaustausch
vom 8./9. Februar 1993 zwischen der Schweiz und Kroatien
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber
eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses

Abgeschlossen am 21. Februar 1997

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 1997

(Stand am 1. September 1997)

Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien,

(nachstehend Vertragsparteien genannt),

sind zur Durchführung der Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gemäss dem Notenaustausch vom 8./9. Februar 19931 zwischen Kroatien und der Schweiz über die gegenseitige Auf­hebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses (nachstehend Note genannt)

unter Berücksichtigung der Kriegszerstörungen und der Folgen des Krieges für die Republik Kroatien sowie
in Anbetracht der Belastung der Republik Kroatien durch die Aufnahme von Vertriebenen und Flüchtlingen, insbesondere aus der Republik Bosnien und Herzegowina,

wie folgt übereingekommen:

1. Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

1.1 Die Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Note kann insbeson­dere mit folgenden Dokumenten und Mitteln nachgewiesen werden:

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Staatsangehörigkeitsurkunden,
Pässen aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Passer­satzdokumente mit Lichtbild, Seefahrtbüchern, Binnenschifferauswei­sen),
Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmässige Personalaus­wei­se),
vorläufigen Identitätsbescheinigungen,
Kinderausweisen als Passersatz,
Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen;
für die Republik Kroatien:
Staasangehörigkeitsurkunden,
Reisedokumente aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässse, Dienst­päs­se, Seefahrtbücher, Binnenschifferausweise),
Personalausweisen,
Behördenauskünften mit eindeutigen Aussagen.
Bei Vorlage dieser Urkunden wird die nachgewiesene Staatsangehörigkeit un­ter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weite­ren Überprüfung bedarf.

1.2 Die Staatsangehörigkeit gemäss Artikel 8 Absatz 1 der Note kann insbeson­dere mit folgenden Dokumenten und Beweismitteln glaubhaft gemacht wer­den:

Wehrpässen und Militärausweisen sowie anderen Dokumenten, die die Zu­gehörigkeit zu den Streitkräften einer der Vertragsparteien belegen,
Führerscheinen,
Geburtsurkunden,
Firmenausweisen,
Gutachten von Sachverständigen.
In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei dies nicht widerlegt hat.

1.3 Die in den Ziffern 1.1 und 1.2 dieses Protokolls aufgeführten Dokumente und Beweismittel genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

1.4 Die ersuchte Vertragspartei ist nach Artikel 8 Absatz 1 auch zur Rücküber­nahme von Personen verpflichtet, die während des Aufenthaltes im Hoheits­gebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren haben, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erwor­ben zu haben.

2. Durchführung der Rückübernahme

2.1 Jede Vertragspartei übernimmt jederzeit und ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten alle Personen, die im Besitz eines von ihr aus­gestellten gültigen Passes sind. In den anderen Fällen erfolgt die Übernahme auf Ersuchen hin.

2.2 Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Rückübernahme­gesuche sind folgende Behörden zuständig:

a)
in der Republik Kroatien:
Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske

Odjel migracija
Briefanschrift: Avenija Vukovar 33, 41000 Zagreb
Fax:(++) 385 1 612 339
Tel. Nr.:(++) 385 1 622 559
b)2
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Briefanschrift: Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern
Fax:(0041) 31 325 91 15
Tel. Nr.:(0041) 31 325 92 91

2.3 Für die Übergabe kann ein beliebiger Strassengrenzübergang oder ein Grenz­­übergang an einem Flughafen vorgesehen werden.

2.4 Das Übernahmeersuchen soll folgende Angaben enthalten:

a)
Vor- und Familienname, inkl. Mädchenname bei Frauen;
b)
Geburtsdatum und -ort;
c)
Name der Mutter;
d)
letzte bekannte Wohnadresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags­partei;
e)
Fotokopie des Dokumentes, mit dem die Staatsangehörigkeit nachge­wie­sen oder glaubhaft gemacht wird;
f)
allfällig notwendige besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürf­nis­se der zu übergebenden Person;
g)
Hinweis auf allfällig notwendige Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen für die Übergabe;
h)
Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden soll.

2.5 Jede Vertragspartei wird ihren Staatsangehörigen, die sich auf dem Hoheits­gebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten und keinen gültigen Pass besitzen, einen Pass oder ein sonstiges Dokument ausstellen, das sie zur Ein­reise in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, berechtigt.

2.6 Die Frist zur Beantwortung eines Rückübernahmeersuchens gemäss Arti­kel 9 Absatz 2 der Note beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung zur Übergabe als erteilt. Im Hinblick auf die derzeit beste­henden besonderen Gegebenheiten gilt in Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 der Note, dass die zuständigen Behörden der Republik Kroatien ein Übernahmeersuchen unverzüglich, aber nach 14 Tagen, wenn die kroatische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist und spätestens nach einem Monat, wenn sie glaubhaft gemacht ist, beantworten. Die Regierung der Republik Kroatien wird den Schweizerischen Bundesrat vom Wegfall der Ursachen für die Fristverlängerung umgehend unterrichten.

2 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH- 3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 (siehe AS 2014 4451).

3. Kosten

Alle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten – einschliesslich der Kosten der Durchbeförderung durch dritte Staaten – werden bis an die Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspar­tei getragen.

4. Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Bedin­gungen erfüllt sind.

5. Kündigung

Dieses Protokoll ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Ver­­tragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Geschehen zu Zagreb, am 21. Februar 1997, in zwei Urschriften, in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für das
Justiz- und Polizeidepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das
Ministerium für innere Angelegenheiten
der Republik Kroatien:

Petar Troendle

Ivan Penić