0.748.127.194.70

 AS 2001 1584

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Kasachstan
über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 5. August 1993

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. August 1997

(Stand am 26. Juni 2001)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kasachstan,

im Folgenden in diesem Abkommen «Vertragsparteien» genannt,

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chikago zur Unterzeichnung aufge­legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

vom Wunsche geleitet, in Ergänzung zum genannten Übereinkommen ein Abkom­men abzuschliessen, um den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus herzustellen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Zusam­menhang nichts anderes ergibt:

a)
der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die inter­nationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Überein­kommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 ange­nommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Regierung der Republik Kasachstan, das Minis­terium für Verkehr, oder jede andere rechtmässig ermächtigte Behörde, die die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben ausübt;
c)
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt ist;
d)
der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beför­derungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
Art. 2 Verkehrsrechte

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Errichtung ihrer internationalen Luftverkehrslinien:

a)
das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vor­zunehmen;
c)
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom­men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen auf­zunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver­tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d)
das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Ab­kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen­dun­gen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.

Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festge­legte Strecken» genannt.

2.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Art. 3 Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festge­legten Strecken zu bezeichnen.

2.  Bei Erhalt der Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertrags­partei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei auf schriftlichem Weg mitzuteilen, dass sie die Bezeichnung eines solchen Unternehmens zurückzieht und an dessen Stelle ein anderes bezeichnet.

4.  Von einem von einer Vertragspartei bezeichneten Unternehmen kann verlangt wer­den, dass es der anderen Vertragspartei den Nachweis erbringt, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von dieser Vertragspartei übli­cherweise und vernünftigerweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmun­gen des Übereinkommens von Chikago vorgeschrieben werden.

5.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen, die es für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als notwendig erachtet, in jedem Fall, wo die besagte Ver­tragspartei nicht überzeugt ist, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.

6.  Nach Bezeichnung und Ermächtigung kann das Unternehmen jederzeit die ver­einbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens anwendbarer Tarif in Kraft ist.

Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen oder die Aus­übung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a)
wenn ihr nicht der Nachweis erbracht wird, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen,
b)
wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt, oder
c)
wenn dieses Unternehmen es in anderer Weise unterlässt, sich nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu verhalten.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei aus­geübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahr­zeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzun­gen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeich­neten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, wäh­rend diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in die­sem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Ausübung der Rechte

Das auf den vereinbarten Linien angebotene Beförderungsangebot untersteht den folgenden Bedingungen:

1.  Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Beim Betrieb der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unterneh­mens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerecht­fertigt zu beeinträchtigen.

3.  Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertrags­parteien zur Verfügung gestellt werden, stehen in enger Beziehung zu den Beförde­rungsbedürfnissen der Öffentlichkeit auf den festgelegten Strecken und haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das den gegenwärti­gen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen zwischen dem Gebiet der Vertrags­partei, die das Unternehmen bezeichnet hat und den Ländern des letzten Bestim­mungsortes des Verkehrs angepasst ist.

4.  Das Recht zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von anderen Staaten als demjenigen, der das Unternehmen bezeichnet hat, ein- und ausgeladen werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen ausgeübt werden, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

a)
der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunfts- und dem Bestimmungsort;
b)
der Verkehrsnachfrage der vom Unternehmen durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien, die von Unternehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten erbracht werden; und
c)
den Betriebserfordernissen von Langstreckendiensten.
Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen aus­gestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 8 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Ge­tränke und Tabak) sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

a)
die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf den festgelegten Strecken der anderen Vertragspartei eingesetzt werden;
b)
die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf den festgelegten Strecken eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c)
die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf den festgelegten Strecken eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
d)
die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erfor­derlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luft­frachtbriefen und Werbematerial. Ferner Fahrzeuge, Material und Aus­rüstungsgegenstände, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbs­mässige und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenareales verwen­det werden. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.

Das in den Absätzen a), b) und c) vorgenannte Material kann auf Verlangen hin un­ter die Aufsicht oder die Kontrolle der Zollbehörden gestellt werden.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befinden, können im Gebiet der anderen Ver­tragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen wer­den. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

Art. 9 Direkter Transit

1.  Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich in direktem Durchgangs­verkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden höchstens einer vereinfachten Zollkon­trolle unterworfen. Ausgenommen davon sind Sicherheitsmassnahmen im Zusam­menhang mit Gewalthandlungen, Luftpiraterie sowie dem Schmuggel narkotisieren­der Drogen.

2.  Gepäck, Fracht und Postsendungen in direktem Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen Zollabgaben befreit.

Art. 10 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkom­mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil­luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttäti­ger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unter­zeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft­fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Ein­richtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivil­luftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein­stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen von Chikago bezeichneten Sicherheits­bestim­mungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt han­deln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug­halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags­partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die­ser anderen Vertragspartei ver­langt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Ver­tragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht­liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat­zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck­­mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6.  Wenn eine Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei unmittelbar die Aufnahme von Verhandlungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei verlangen.

Art. 11 Tarife

1.  Die Tarife für die Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Ver­tragspartei sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Ein­flüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der Interes­sen der Benutzer und der besonderen Merkmale der Linie in Betracht zu ziehen sind.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien festgesetzt.

3.  Tarifabsprachen nach Absatz 2 dieses Artikels werden soweit als möglich ent­sprechend dem Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrs-Ver­bandes getroffen.

4.  Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien min­destens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten; in besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

5.  Können sich die bezeichneten Unternehmen auf keinen Tarif einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif nicht nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehör­den der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn Tage der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen dreissigtägigen Frist die Nichtgenehmigung eines nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Tarifes mitteilen, bemühen sich die Luft­fahrt­behörden der Vertragsparteien, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

6.  Können sich die Luftfahrtbehörden nicht auf die Genehmigung des ihnen nach Absatz 4 dieses Artikels unterbreiteten Tarifes einigen oder auf die Festlegung eines Tarifes nach Absatz 5 dieses Artikels, bemühen sich die Vertragsparteien, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

7.  Kein Tarif tritt in Kraft, solange die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragspar­teien einen solchen nicht genehmigt haben.

8.  Ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels bereits fest­gesetzter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens festgesetzt worden ist, jedoch höchstens während zwölf Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.

9.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich sicherzustellen, dass die bezeichneten Unternehmen die den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien un­terbreiteten und von diesen genehmigten Tarife einhalten und dass kein Unterneh­men auf einem Teil dieser Tarife in irgendeiner Weise, direkt oder indirekt, uner­laubte Ermässigungen gewährt.

Art. 12 Überweisung von Erträgen

1.  Jede Vertragspartei ermächtigt das bezeichnete Unternehmen der anderen Ver­tragspartei, Einnahmenüberschüsse, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Flug­gästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erwirtschaftet werden, in frei konvertier­barer Währung zum amtlichen Kurs, wie er am Tag der Überweisung besteht, in ihr Land zu überweisen. Überweisungen erfolgen sofort, spätestens aber innerhalb von sechzig Tagen nach dem Datum des Gesuches.

2.  Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so sind die Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar.

Art. 13 Geschäftstätigkeit

1.  Unter Vorbehalt der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei hat das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei angemessene Möglichkeiten, Verwaltungs- und technisches Personal für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken anzustellen und im Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrechtzuerhalten.

2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei hat ferner angemessene Mög­lichkeiten, jede Art von Beförderungsscheinen auszustellen und den Verkauf im Gebiet der anderen Vertragspartei öffentlich bekannt zu machen und zu fördern.

Art. 14 Benützungsgebühren

Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

Art. 15 Unterbreitung der Flugpläne

Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehör­den der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung fin­det auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

Art. 16 Statistische Angaben

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entspre­chende Auskünfte oder Statistiken.

Art. 17 Beratungen und Änderungen

1.  Im Geiste enger Zusammenarbeit beraten sich die Luftfahrtbehörden der Ver­tragsparteien von Zeit zu Zeit, um die Durchsetzung und befriedigende Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen. Solche Beratungen müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt des Gesuches an beginnen, es sei denn, die beiden Vertragsparteien hätten eine Verlängerung dieser Frist vereinbart.

2.  Wenn eine der Vertragsparteien es als wünschbar erachtet, irgendeine Bestim­mung dieses Abkommens zu ändern, kann sie Verhandlungen mit der anderen Ver­tragspartei verlangen. Derart vereinbarte Änderungen werden von jeder Vertragspar­tei in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren genehmigt.

3.  Änderungen des Anhanges können zwischen den zuständigen Behörden der Ver­tragsparteien vereinbart werden und sie treten unmittelbar in Kraft.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Ver­hand­lungen zu beheben.

2.  Wenn sich die Vertragsparteien nicht durch Verhandlungen einigen können, unterbreiten sie die Meinungsverschiedenheit zum Entscheid einer Person oder einer Körperschaft; können sie sich nicht darauf einigen, wird die Meinungsverschieden­heit auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrich­tern zum Entscheid unterbreitet. Ein Schiedsrichter wird von jeder Vertragspartei bezeichnet, und der dritte Schiedsrichter wird von den beiden bereits ernannten bezeichnet. Jede Vertragspartei bezeichnet ihren Schiedsrichter innerhalb einer Frist von 60 Tagen vom Datum des Empfangs der Mitteilung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg, die Meinungsverschiedenheit durch ein Schiedsgericht zu regeln, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig Tagen bezeichnet. Wenn es eine der Vertragsparteien unterlässt, einen Schiedsrich­ter innerhalb der festgesetzten Frist zu bezeichnen, oder wenn der dritte Schieds­richter nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezeichnet wird, kann jede Vertrags­partei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu bezeichnen, wie es der Fall erfordert. In jedem Fall ist der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines dritten Staates und er waltet als Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

3.  Die Vertragsparteien unterziehen sich allen in Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheiden.

4.  Wenn und solange sich eine Vertragspartei nicht einem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterzieht, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, welche sie der fehlbaren Vertragspartei gewährt hat, beschränken, vor­über­gehend aufheben oder widerrufen.

5.  Jede Vertragspartei trägt die für das Schiedsgerichtsverfahren entstandenen Aus­lagen und Entschädigungen für ihren Schiedsrichter; die Kosten für den dritten Schiedsrichter und die erforderlichen Auslagen für diesen sowie für diejenigen des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Vertragsparteien gleichmässig aufgeteilt.

Art. 19 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf dip­lo­matischem Weg ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen; eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  In diesem Fall wird die Kündigung 12 Monate nach dem Datum des Empfangs der Anzeige durch die andere Vertragspartei wirksam, sofern die Mitteilung der Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist in gegenseitigem Einvernehmen zurück­gezogen wird. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Mitteilung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 20 Hinterlegung

Dieses Abkommen und alle späteren Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an angewandt und tritt in Kraft, sobald die entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.

Unterschriften

Um das zu beurkunden, haben die unterzeichnenden Bevollmächtigten, von ihren diesbezüglichen Regierungen gehörig ausgewiesen, dieses Abkommen unterzeich­net.

Geschehen in Bern am 5. August 1993, in doppelter Urschrift, in deutscher, kasachi­scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Kasachstan:

André Auer

Isingarin Nigmatzhan Kabataevitch

Anhang

Linienpläne

Linienplan I

Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Kasachstan

Punkte über Kasachstan hinaus

Punkte in der Schweiz

Keine

Punkte
in Kasachstan

Keine

Linienplan II

Strecken, auf denen das von Kasachstan bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz
hinaus

Punkte in Kasachstan

Keine

Punkte
in der Schweiz

Keine

Anmerkungen:

Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus können vom bezeichneten Unter­neh­men jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Rechten in 5. Freiheit bedient wer­den.

Die allfällige Ausübung von Rechten in 5. Freiheit kann zwischen den Luftfahrt­behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.