0.192.122.513 (Stand am 17. April 2001)
0.192.122.513
AS 2001 1044
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften über den Status der Mitarbeiter schweizerischer
Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
In Kraft getreten am 29. November 1996
(Stand am 17. April 2001)
Übersetzung1
Präsident der Föderation | Bern, 29. November 1996 |
Herrn | |
Bundesrat Flavio Cotti | |
Eidgenössisches Departement | |
für auswärtige Angelegenheiten | |
Bundeshaus | |
3003 |
Herr Bundesrat
Ich beziehe mich auf Ihren Brief heutigen Datums, dessen Wortlaut wie folgt lautet:
«Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 29. November 1996 zwischen dem Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Internationalen Föderation in der Schweiz die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die Internationale Föderation vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der Internationalen Föderation vorgesehenes Vorsorgesystem oder, sofern sie bereits im Dienste der Internationalen Föderation stehen, innerhalb von sechs Monaten ab Datum Ihrer Antwort auf den vorliegenden Brief.
Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des Mitarbeiters an das von der Internationalen Föderation vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des Mitarbeiters an ein von der Internationalen Föderation vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit oder auch innerhalb von sechs Monaten ab Datum Ihrer Antwort auf den vorliegenden Brief, wenn der Mitarbeiter bereits im Dienste der Internationalen Föderation steht. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von ausländischen Mitarbeitern anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) AHVG3 ausgenommen sind.
Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des Mitarbeiters im Dienste der Internationalen Föderation. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.
Die Internationale Föderation übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Liste der Mitarbeiter schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der Internationalen Föderation vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Mitarbeiters schriftlich melden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»
Im Namen der Internationalen Föderation habe ich die Ehre, Ihnen zu bestätigen, dass ich den im oben erwähnten Brief enthaltenen Bestimmungen zustimme.
Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mario Villarroel Lander |