946.14

Bundesgesetz
über die Förderung des Exports

(Exportförderungsgesetz)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20002,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund fördert die Exporte der Schweizer Wirtschaft durch eigene Aktivitäten, namentlich durch den Einsatz seiner Aussenstellen, sowie mit Finanzhilfen und Abgeltungen für Dritte, die mit der Exportförderung beauftragt werden; er berück­sichtigt dabei insbesondere die Interessen der schweizerischen Klein- und Mittel­betriebe (KMU).

2 Die Exportförderung soll in Ergänzung zur privaten Initiative insbesondere:

a.
Absatzmöglichkeiten im Ausland ermitteln und wahrnehmen;
b.
die schweizerischen Exporteure als international konkurrenzfähige Anbieter posi­tionieren;
c.
den Zugang zu ausländischen Märkten im Sinne von Artikel 2 unterstützen.
Art. 2 Gegenstand

Gegenstand der Exportförderung sind insbesondere:

a.
Information der in der Schweiz ansässigen Unternehmen über Ausland­märkte;
b.
Beratung und Vermittlung von Kontakten, Geschäftsmöglichkeiten und Geschäftspartnern im Ausland;
c.
allgemeine Werbung im Ausland zu Gunsten schweizerischer Produkte und Dienstleistungen, einschliesslich der Beteiligung an Messen und der Ertei­lung von Auskünften an ausländische Unternehmen über Firmen, Marken und Produkte von Anbietern in der Schweiz.
Art. 3 Auftrag

1 Das zuständige Bundesamt3 (Bundesamt) beauftragt einen Dritten oder mehrere Dritte (den Beauftragten) mit der Exportförderung; diese erfolgt mittels Leistungs­auftrag.

1bis Die Beauftragung mit der Exportför­derung nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20194 über das öffentliche Beschaffungswesen.5

2 Der Auftrag kann jeweils für höchstens vier Jahre erteilt werden. Bei der Bestim­mung der Dauer berücksichtigt das Bundesamt insbesondere die Planungsbedürf­nisse des Beauftragten.

3 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

4 SR 172.056.1

5 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden dem Beauftragten im Rahmen der bewil­ligten Kredite gewährt.

2 Das Bundesamt bemisst die Beitragshöhe nach dem Umfang des Auftrags. Dabei berücksichtigt es die Interessen des Bundes an der Exportförderung sowie das Eigeninteresse des Beauftragten.

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

a.
die Exportförderung zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Kosten- und Organisationsaufwand zu betreiben;
b.
bei der Wahl der Fördermittel jeweils das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen;
c.
die Aussenstellen zu befähigen, im Rahmen dieses Gesetzes wirkungsorien­tierte Dienstleistungen zu erbringen;
d.
die an der Exportförderung beteiligten Stellen zu koordinieren;
e.
ein Controllingsystem vorzusehen;
f.6
gegenüber Dritten die Bestimmun­gen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20197 über das öffentliche Beschaffungswesen und der dazugehörigen Verordnung zu befolgen, soweit diese anwendbar sind.

2 Das Bundesamt legt im Auftrag alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

6 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 8 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

7 SR 172.056.1

Art. 6 Rechtsschutz

1 Streitigkeiten aus Aufträgen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.8

2 ...9

3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

9 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 140 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundes­beschluss den Höchstbetrag für die Exportförderung nach diesem Gesetz.

Art. 9 Einmalige Finanzhilfe

Der Bund unterstützt die durch dieses Gesetz bedingten Restrukturierungsmassnah­men mit einer einmaligen Finanzhilfe.

Art. 10 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Soweit es für den Vollzug erforderlich ist, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 200114

14 BRB vom 4. April 2001