Zur Erleichterung der Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Republik El Salvador, folgende Leistungen zu erbringen:
6.1 Sie gewährt dem durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellten ausländischen Personal eine Behandlung, die nicht weniger vorteilhaft ist als die Behandlung, die sie dem Personal der anderen ausländischen technischen Missionen zur bilateralen Zusammenarbeit angedeihen lässt, und gewährleistet die Sicherheit dieses Personals und seiner Familien.
6.2 Sie stellt dem durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellten ausländischen Personal, deren Ehegatten, ledigen Söhnen und Töchtern unentgeltlich eine Aufenthaltsbewilligung aus. Sie stellt ihnen durch vorgängige Akkreditierung beim Ministerium für Aussenbeziehung für die Dauer ihrer Zusammenarbeitsfunktion in ihrem Land frei entsprechender Gebühren Mehrfachvisas aus.
6.3 Sie befreit das durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellte ausländische Personal von sämtlichen Einfuhrzöllen und bei Ablauf ihres Vertrags von sämtlichen Gebühren für die Wiederausfuhr ihrer Effekten, Haushaltgegenstände und anderen persönlichen Habschaften (einschliesslich eines Fahrzeugs) von sämtlichen Ausfuhrzöllen.
6.4 Sie befreit das durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellte ausländische Personal, deren Ehegatten, ledige Söhne und Töchter von sämtlichen Steuern, Abgaben, Beiträgen, Belastungen und Tarifen, einschliesslich der Besteuerung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleistungen sowie der von den durch die Schweizerische Vertragspartei für die Verwirklichung dieses Abkommens ausbezahlten Löhne und Vergütungen.
6.5 Sie gestattet die Einfuhr sowie den Verkauf im Inneren der Republik El Salvador sämtlicher ausschliesslich für die Verwirklichung der Projekte erforderlichen Güter und Ausrüstungsgegenstände, und zwar frei sämtlicher Steuern, Abgaben, Beiträge, Belastungen und Tarife, einschliesslich der Besteuerung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleistungen.
6.6 Sie schliesst die für die Belange des Koordinationsbüros erforderlichen Materialien und Ausrüstungsgegenstände gemäss Artikel 9 sowie die für die Projekte und das Koordinationsbüro eingeführten Fahrzeuge in die in Artikel 6.5 erwähnten Befreiungen ein.
6.7 Sie übernimmt sämtliche Steuern, Abgaben, Beiträge, Belastungen und Tarife, einschliesslich der Besteuerung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleistungen, bezüglich der Ausrüstungsgegenstände (einschliesslich Fahrzeuge), des Materials und anderer Güter, die der begünstigten Institution am Anfang, während oder am Schluss des Projekts übergeben worden sind.
6.8 Sie sichert zu, dass die gemäss Artikel 6.6 eingeführten Fahrzeuge von der Schweizerischen Vertragspartei nach zwei Jahren der Nutzung frei sämtlicher Steuern, Abgaben, Beiträge, Belastungen und Tarife, einschliesslich der Besteuerung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleistungen ersetzt werden. Diese Frist kann sich im Falle eines Totalschadens, des gehörig begründeten und dokumentierten Verschwindens des Fahrzeugs (Diebstahl oder Raub) oder im Falle des Auslaufens des Vertrags des Mitarbeiters der Schweizerischen Vertragspartei vor Ablauf der Zweijahresfrist verkürzen.
6.9 Sie gestattet, dass die gemäss Artikel 6.6 eingeführten Fahrzeuge nach zwei Jahren der Nutzung verkauft werden können. Im Falle einer Übertragung an eine natürliche oder juristische Person, die nicht im Genuss derselben Erleichterung ist wie das von der Schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal, gestattet sie die Übertragung frei sämtlicher Steuern und Einfuhrzölle nach einer Frist von vier Jahren. Vor Ablauf dieser Vierjahresfrist hat der Drittkäufer die entsprechenden Steuern zu entrichten. Im Falle des Verkaufs der Projektfahrzeuge kommt der Verkaufserlös dem Projekt zugute.