0.192.122.749

 AS 2001 850

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
dem Internationalen Flughafenrat (Airports Council International)
zur Regelung der steuerrechtlichen Stellung des Internationalen
Flughafenrates und seines Personals in der Schweiz

Abgeschlossen am 30. Januar 1997

In Kraft getreten am 30. Januar 1997

(Stand am 30. Januar 1997)

Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und

der Internationale Flughafenrat

anderseits,

haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Regelung der steuerrechtlichen Stel­lung des Internationalen Flughafenrates und seines Personals in der Schweiz zu schliessen,

die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Der Internationale Flughafenrat ist bezüglich seiner Guthaben, Einkünfte und ande­rer Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Art. 2

Der Internationale Flughafenrat ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kan­tone und der Gemeinden, mit Ausschluss der Mehrwertsteuer (MWST), befreit; fer­ner ist er nicht von den Zöllen und der Verbrauchssteuer befreit.

Art. 3

Der Internationale Flughafenrat ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienst­leis­tungen erhoben werden.

Art. 4

Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit jene Eigentum des Internationalen Flughafenrates sind und von dessen Dienststellen benützt werden.

Art. 5

Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Internationalen Flug­hafenrates auf dem Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfah­ren, das vom Internationalen Flughafenrat und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 6

1.  Die Mitglieder des Personals des Internationalen FIughafenrates, welche die schwei­zerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer Tätigkeit beim Internationalen Flughafenrat von allen Steuern des Bundes, der Kan­tone und der Gemeinden auf den ihnen vom Internationalen Flughafenrat ausge­richteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.

2.  Die Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Aus­zahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens- und Einkommensteuern befreit. Das­selbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen, die als Entschädigung infolge Krankheit, Unfall, Invalidität und dergleichen ausbezahlt werden. Dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Mitglieder des Personals des Inter­nationalen Flughafenrates ausgerichteten Renten und Pensionen nicht von der Besteuerung ausgenommen.

3.  Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkom­mensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens der Mitglieder des Personals Rechnung zu tragen.

Art. 7

Die in diesem Abkommen vorgesehenen fiskalischen Vorrechte werden nicht einge­räumt, um den Mitgliedern des Personals des Internationalen Flughafenrates persön­liche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Internationalen Flughafenrates unter allen Umständen zu gewährleisten.

Art. 8

Der Internationale Flughafenrat und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vor­rechte zu verhindern.

Art. 9

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Voll­zug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

Art. 10

1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann durch ein Gesuch der einen oder der anderen Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Die Parteien dieses Abkommens bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen im gegenseitigen Einver­nehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zustande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Schwei­zerischen Bundesgerichtes bezeichnet.

4.  Das Schiedsgericht setzt sein Verfahren selbst fest.

5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist definitiv und für die Konfliktparteien bindend.

Art. 11

1.  Dieses Abkommen kann jederzeit auf Verlangen der einen oder der andern Partei abgeändert werden.

2.  In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.

Art. 12

Das vorliegende Abkommen kann im Einvernehmen beider Parteien auf ein bestimmtes Datum beendet oder von der einen oder der anderen Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 13

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es ist ab 1. Januar 1997 anwendbar.

Unterschriften

Geschehen in Bern, am 30. Januar 1997, in doppelter französischsprachiger Ausfer­tigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Mathias Krafft

Für den
Internationalen Flughafenrat:

Alexander Strahl