0.641.851.41
AS 2001 826; BBl 2000 3727
Originaltext
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen am 11. April 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20001
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. Dezember 2000
In Kraft getreten am 1. Januar 2001
Bereinigt durch Notenaustausch vom 28. September 2006
Rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 2006
(Stand am 1. April 2022)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
eingedenk dessen, dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein einen gemeinsamen Wirtschaftsraum mit offenen Grenzen bilden,
vom gemeinsamen Willen getragen, in Bezug auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,
haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Folgendes vereinbart haben:
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein erheben auf ihrem Gebiet eine gemeinsame leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
2 In Beachtung der Autonomie der Strassenfiskalität der beiden Vertragsstaaten regeln der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in einer zusätzlichen Vereinbarung die Einzelheiten einer gleichzeitig mit der Schweiz erfolgenden Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der schweizerischen materiellen Vorschriften über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug.
3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechts bezüglich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden.
Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein, die mit der Auslegung und der Anwendung des Vertrages und der Vereinbarung zusammenhängende Fragen behandelt. Diese handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
Streitfragen, die sich aus der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können.
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Kaspar Villiger | Für das Fürstentum Liechtenstein: Michael Ritter |
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
in Ausführung des Vertrages vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (nachstehend Schwerverkehrsabgabe genannt) im Fürstentum Liechtenstein (nachstehend Vertrag genannt), haben beschlossen, eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Vereinbarung abgeschlossen haben:
1 Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, im Sinne der nachstehenden Bestimmungen, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe in sein Landesrecht.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein massgebende Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe ist in den Anlagen I bis III aufgeführt. Änderungen der Anlagen I bis III teilt die Eidgenössische Zollverwaltung2 nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertrages den liechtensteinischen Behörden mit.
3 Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe sieht das Fürstentum Liechtenstein für strafbare Handlungen gegen deren Bestimmungen zumindest ein dem schweizerischen Recht vergleichbares Strafmass vor.
Für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe gelten beide Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet.
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung3 vollzieht namens des Fürstentums Liechtenstein die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für:
- a)
- die der leistungsabhängigen Veranlagung unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge;
- b)
- die ausländischen Fahrzeuge, die in Liechtenstein in das gemeinsame Anwendungsgebiet einfahren.
Sie wendet liechtensteinisches Recht, jedoch schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht.
2 Die zuständigen liechtensteinischen Behörden vollziehen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe analog zu den Zuständigkeiten der entsprechenden Behörden der Schweizer Kantone für die in Liechtenstein immatrikulierten Fahrzeuge.
3 Soweit liechtensteinische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den liechtensteinischen Behörden verfolgt und beurteilt.
4 Soweit ausländische Fahrzeuge betroffen sind, werden die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe von den schweizerischen Behörden verfolgt und:
- a)
- nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in der Schweiz erfolgt;
- b)
- nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wenn die Einfahrt in das gemeinsame Anwendungsgebiet in Liechtenstein erfolgt. Die schweizerischen Behörden wenden dabei schweizerisches Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht.
Im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind, sind nach den Bestimmungen der Anlage II mit einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung4 zugelassenen elektronischen Gerät zur Erfassung der Fahrleistung auszurüsten.
Die Eidgenössische Zollverwaltung5 kann im Einvernehmen mit der zuständigen liechtensteinischen Behörde die auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein liegenden Grenzübergänge zur Republik Österreich mit der für den Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe notwendigen Infrastruktur ausrüsten.
1 Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten und an der Zollgrenze eingenommenen Erträge aus der Schwerverkehrsabgabe werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement zu errichtenden Pool zugeführt.
2 Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool jährlich den Anteil am Nettoertrag aus der Schwerverkehrsabgabe, der sich nach dem in der Anlage IV festgelegten Verteilungsmodus ergibt.
3 Als Nettoertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Rückerstattungen und der jährlichen Betriebskosten der Eidgenössischen Zollverwaltung6 und der anderen Vollzugsbehörden unter Berücksichtigung der Investitionskosten. Als Betriebskosten gelten sämtliche Aufwendungen, die für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe anfallen.
Das Amt für Strassenverkehr7 des Fürstentums Liechtenstein wird für ihren Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe analog den Schweizer Kantonen nach Anlage III entschädigt.
1 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Angaben der Abgabepflichtigen mit.
3 Rechtskräftige Verfügungen des einen Vertragsstaates sind auch im anderen Vertragsstaat vollstreckbar.
4 Probleme betreffend die gegenseitige Unterstützung werden der Gemischten Kommission unterbreitet.
1 Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.
2 Die für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den beiden Vertragsstaaten übermittelten Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern.
1 Die Gemischte Kommission besteht aus je drei von den Vertragsstaaten ernannten Mitgliedern, die sich von weiteren Sachverständigen begleiten lassen können.
2 Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen; diese muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens stattfinden.
3 Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
1 Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.
2 Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt dieser die schweizerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vor.
3 Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Der Notenaustausch vom 22. Dezember 1995/19. Februar 19968 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird aufgehoben, soweit er die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein betrifft.
1 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
2 Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie der Vertrag.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 11. April 2000.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Kaspar Villiger | Für das Fürstentum Liechtenstein: Michael Ritter |
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe,
Artikel 2–6, 8, 9, 11–13, 14 Absätze 1 und 2, 15, 17, 18, 20–22.
Þ SR 641.81; AS 2000 98
Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung), Artikel 1–36, 41–45, 47, 48 Absätze 1, 2 (erster Satzteil) und 3, 49, 50, 52–57, 59 (Punkt 3 unter Vorbehalt der EWR-Bestimmungen), 61 sowie Anhang 1
Þ SR 641.811; AS 2000 1170
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Einbau von Geräten für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000
Þ SR 641.814.1; AS 2000 341 (am 31.12.2000 aufgehoben)
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e
Þ SR 741.41; AS 1995 4425
Folgende auf der Schwerverkehrsabgabeverordnung basierende Departementsverordnungen:
Verordnung des EFD vom 1. September 2000 über Rückerstattungen der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs9a
Þ SR 641.811.22; AS 2000 2621
Verordnung des EFD vom 16. Oktober 2000 über Rückerstattungen der Schwerverkehrsabgabe für Transporte von Rohholza
Þ SR 641.811.31; AS 2000 2739
Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabea
Þ SR 641.811.911; AS 2000 2535
1. Der Nettoertrag wird wie folgt verteilt:
- a.
- 40 Prozent nach der Strassenlänge;
- b.
- 30 Prozent nach der Bevölkerung;
- c.
- 15 Prozent nach der Anzahl der schweren Motorfahrzeuge für den Sachentransport;
- d.
- 15 Prozent nach der Anzahl der Tonnen bei der Ein- und Ausfuhr.
2. Die Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien gemäss Ziffer 1 erfolgt alle fünf Jahre nach dem Modell gemäss Ziffer 3.
3. Berechnung des prozentualen Anteils des Fürstentums Liechtenstein an den vier Kriterien:
3.1 Strassenlänge in km (2018)
Schweiz (gemäss statistischem Lexikon) | 71 555 | |
Liechtenstein (gemäss Amt für Tiefbau und Geoinformation) | 401 | |
| | |
Total beider Länder | 71 956 | |
Anteil FL | 401 : 71 956 × 100 | 0,558 % |
3.2 Wohnbevölkerung (2018)
Schweiz (gemäss statistischem Lexikon) | 8 544 527 | |
Liechtenstein (gemäss Amt für Statistik) | 38 378 | |
| | |
Total beider Länder | 8 582 905 | |
Anteil FL | 38 378 : 8 582 905 × 100 | 0,447 % |
3.3 Schwerverkehrsfahrzeuge (LKW inkl. Sattelschlepper) (2018)
Schweiz (gemäss statistischem Lexikon) | 52 573 | |
Liechtenstein (gemäss Amt für Statistik) | 590 | |
| | |
Total beider Länder | 53 163 | |
Anteil FL | 590 : 53 163 × 100 | 1,110 % |
3.4 Gewichtsverhältnis Direktimport und -export (Aussenhandel) (2018)
(Quelle: Statistik der Eidgenössischen Zollverwaltung11)
Anteil CH total in t | | |
Einfuhr | 50 298 956 | |
Ausfuhr | 19 918 262 | |
| | |
Total CH Ein-/Ausfuhr | 70 217 218 | |
| | |
Anteil FL total in t | | |
Einfuhr | 430 274 | |
Ausfuhr | 370 015 | |
| | |
Total FL Ein-/Ausfuhr | 800 289 | |
| | |
Total Ein-/Ausfuhr beider Länder | 71 017 507 | |
Anteil FL | 800 289 : 71 017 507 × 100 | 1,127 % |