1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Handelsmarken für Waren und Dienstleistungen, der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen und geheimen Informationen.
2. Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Marktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3. Die Vertragsparteien führen in ihre nationale Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nachahmungen und Fälschungen, zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Mittel schliessen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der inaudita altera parte Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.
4. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, soll diese spätestens bis zum 1. Januar 2000 angepasst werden.
5. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
- (1)
- WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946;
- (2)
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18837 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
- (3)
- Berner Übereinkunft vom 9. September 18868 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
- (4)
- Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19619 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);
Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien wenigstens eines der obgenannten Abkommen sind, bemühen sich, diesen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten.
6. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei eines oder mehrerer der nachstehenden Abkommen ist, wird sich bemühen, diesen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten:
- (1)
- Madrider Abkommen vom 14. April 189110 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967);
- (2)
- Protokoll vom 27. Juni 198911 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
- (3)
- Haager Abkommen vom 6. November 192512 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967).
7. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen. Ausnahmen von diesen Verpflichtungen müssen mit den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 3 des TRIPS-Abkommens übereinstimmen.
8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes.
In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz (d) des TRIPS-Abkommens sind alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, ist von der Notifikation befreit, falls diese bereits eine solche Notifikation beim TRIPS-Rat vorgenommen hat.
9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 («Überprüfung und Erweiterung») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.
10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Empfehlungen machen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Notifikation keine beide Seiten befriedigende Lösung gefunden, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Schaden auszugleichen.