0.946.291.561

AS 2001 51; BBl 1999 1139

Übersetzung1

Abkommen
über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Armenien

Abgeschlossen am 19. November 1998

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2000

(Stand am 1. Januar 2000)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 AS 2001 50

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Armenien,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;

in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;

unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grund­lage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Per­sonen, die Minderheiten angehören – zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;

vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förde­rung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;

in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegensei­tigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen sowie auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;

entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des All­gemeinen Zoll- und Handelsabkommens3 (GATT) sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 (WTO) zu entwickeln;

in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwir­kung der Republik Armenien als Beobachter im Rahmen des GATT/WTO;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1 Zielsetzung

1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegensei­tigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Ver­pflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grund­sätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.

Art. 2 GATT/WTO

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Ein­klang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizie­ren.

Art. 3 Meistbegünstigung

1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf interna­tionalen Zahlungstransfers für die Ein- und Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.

2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie

zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 19945;
Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen inter­nationalen Vereinbarungen

gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Art. 4 Nichtdiskriminierung

Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso ver­boten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.

Art. 5 Inländerbehandlung

Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Ver­tragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abga­ben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver­kaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.

Art. 6 Zahlungen

1.  Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.

2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungüns­tiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.

Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen

1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Prei­sen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.

2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Part­ner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.

Art. 8 Transparenz

Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vor­schriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und ori­entieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.

Art. 9 Marktverzerrungen

1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Ver­tragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Ver­tragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.

2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsulta­tionen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.

3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Kon­sultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.

4.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Art. 10 Geistiges Eigentum

1.  Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geisti­gen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Daten­banken) und der verwandten Schutzrechte, der Handelsmarken für Waren und Dienstleistungen, der geografischen Herkunftsangaben für Waren und Dienst­leistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnis­sen und geheimen Informationen.

2.  Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminie­rend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Marktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien führen in ihre nationale Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüter­rechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwel­che Verletzung, insbesondere gegen Nachahmungen und Fälschungen, zu garantie­ren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unange­messene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Mittel schliessen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlas­sen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der inaudita altera parte Massnah­men ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.

4.  Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, soll diese spätestens bis zum 1. Januar 2000 angepasst werden.

5.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesent­lichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:

(1)
WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19946;
(2)
Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18837 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
(3)
Berner Übereinkunft vom 9. September 18868 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
(4)
Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19619 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen);

Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien wenigstens eines der obgenannten Abkommen sind, bemühen sich, diesen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkraft­treten dieses Abkommens beizutreten.

6.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintra­gung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungs­verfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.

Eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei eines oder mehrerer der nachstehenden Abkommen ist, wird sich bemühen, diesen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten:

(1)
Madrider Abkommen vom 14. April 189110 über die internationale Regi­s­trierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967);
(2)
Protokoll vom 27. Juni 198911 zum Madrider Abkommen über die inter­nationale Registrierung von Marken;
(3)
Haager Abkommen vom 6. November 192512 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 1967).

7.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen. Ausnahmen von diesen Verpflichtungen müssen mit den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 3 des TRIPS-Abkommens übereinstimmen.

8.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes.

In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz (d) des TRIPS-Abkommens sind alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminie­rung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, ist von der Notifikation befreit, falls diese bereits eine solche Notifikation beim TRIPS-Rat vorgenommen hat.

9.  Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüg­lich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 («Überprüfung und Erweiterung») die Bestim­mungen dieses Artikels betreffen.

10.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksich­tigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Aus­schuss kann geeignete Empfehlungen machen und über das weitere Vorgehen ent­scheiden. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Notifikation keine beide Seiten befriedigende Lösung gefunden, kann die von der Verletzung betrof­fene Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Schaden auszugleichen.

Art. 11 Ausnahmen

1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die

auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit;
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
zum Schutze des geistigen Eigentums

gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.

2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.

Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.

2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem

die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint-Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche For­men der Zusammenarbeit zu fördern;
die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Armenien in handelspolitischen Belangen;
die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der tech­nischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags­parteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätig­keiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss

1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, minde­s­tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Repu­blik Armenien zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Ver­tragsparteien.

2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere

die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen;
in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver­tragsparteien zu lösen;
Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspar­teien behandeln;
Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi­schen den Vertragsparteien evaluieren;
mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen;
als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick­lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver­ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern;
neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvor­schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwen­dungsbereiches gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Art. 14 Überprüfung und Erweiterung

1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.

2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investi­tionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Aus­schuss begründete Anträge unterbreiten.

Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 192313 in Kraft ist.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver­fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.

Art. 17 Gültigkeit und Kündigung

1.  Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn seine Grundprinzipien missachtet oder wesentliche Vertragsbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 19. November 1998, in zwei Originalexemplaren, je in fran­zösischer, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wort­laut.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pascal Couchepin

Für die
Regierung der Republik Armenien:

Vartan Oskanian