0.631.242.049 (Stand am 6. März 2001)

0.631.242.049

Originaltext

Beschluss Nr. 1/2000
des Gemischten Ausschusses EG-EFTA
«gemeinsames Versandverfahren»

Zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987
über ein gemeinsames Versandverfahren

Angenommen am 20. Dezember 2000

Inkrafttreten für die Schweiz: 20. Dezember 2000

(Stand am 6. März 2001)

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Ver­sandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das gemeinsame Versandverfahren dient in erster Linie dazu, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Einfachere und klarere Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren nützen sowohl den Beteiligten als auch den Zollbehörden.

(2)  Die in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme bei den Versandverfahren haben den Haushalten der Vertragsparteien erhebliche Einnahmenverluste verursacht und eine Bedrohung für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten dargestellt.

(3)  Die Versandverfahren sollten daher modernisiert werden, um besser auf die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten eingehen und gleichzeitig die öffentlichen Inter­essen der Vertragsparteien wirksamer schützen zu können.

(4)  Es sollte klar zwischen einem für alle Beteiligten geltenden Regelverfahren und den Vereinfachungen unterschieden werden, die nur für diejenigen Beteiligten gel­ten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu diesem Zweck muss ein ausgewo­gener Ansatz verfolgt werden, bei dem die Risiken angemessen zu berücksichtigen sind, um zuverlässige Beteiligte bevorzugt behandeln und ihnen im Rahmen einer besonderen Bewilligung Vereinfachungen gewähren zu können, ohne den Grundsatz des freien Zugangs zum Regelverfahren zu verletzen.

(5)  Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung im gemeinsamen Versandverfah­ren, einschliesslich der Inanspruchnahme der verschiedenen Arten der Sicherheits­leistung und der Befreiung von der Sicherheitsleistung, müssen besser definiert wer­den. Bei der Festlegung der Sicherheit und ihrer Höhe müssen sowohl die Zuverläs­sigkeit des Beteiligten als auch die mit den Waren verbundenen Risiken berücksich­tigt werden, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Ver­tragsparteien gewährleisten zu können, ohne jedoch für die Beteiligten eine unver­hältnismässige Belastung darzustellen,

(6)  Zur Sicherung der Einnahmen der Vertragsparteien und zur Vorbeugung von Betrügereien im Rahmen des Versandverfahrens sollten in den Vorschriften über die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft abgestufte Massnahmen vorgesehen wer­den. Bei einem erhöhten Risiko, das Einnahmeverluste mit sich bringen könnte, sollte daher zunächst die Reduzierung des Betrags der Gesamtbürgschaft untersagt werden. Liegen dagegen nachweislich aussergewöhnlich kritische Umstände vor, die insbesondere auf das Werk internationaler krimineller Vereinigungen zurückzufüh­ren sind, muss vorübergehend auch die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft un­tersagt werden können. Wird keine Gesamtbürgschaft, sondern eine Einzelsicherheit verlangt, so sollten die damit verbundenen Belastungen für die Beteiligten durch möglichst weitgehende Vereinfachungen verringert werden. Bei der Anwendung dieser abgestuften Massnahmen sollte jedoch auch der besonderen Lage derjenigen Wirtschaftsbeteiligten Rechnung getragen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

(7)  Ferner sollte festgelegt werden, wie die zuständigen Behörden das Verfahren unter Berücksichtigung des Ortes, des Zeitpunkts und der Umstände seiner Beendi­gung erledigen, damit Umfang und Grenzen der Verpflichtungen des Verfahrensin­habers eindeutiger bestimmt werden können und sichergestellt wird, dass dieser weiter uneingeschränkt haftet, falls nicht festgestellt werden kann, ob das Verfahren beendet wurde. Zur Steigerung der Sicherheit und der Wirksamkeit der Versand­verfahren sollte die Erledigung durch entsprechende Rechtsvorschriften sowie ope­rationelle Massnahmen dahingehend verbessert werden, dass eine möglichst rasche Erledigung des Versandverfahrens durch die zuständigen Behörden gewährleistet ist.

(8)  Die Verwaltung und die Überwachung des gemeinsamen Versandverfahrens lies­sen sich bis zur vollständigen Einrichtung des neuen EDV-gestützten Versandver­fahrens dadurch verbessern, dass die anzuwendenden Verfahren und einzuhaltenden Fristen eindeutig festgelegt werden, um für die Anwender des Verfahrens eine qua­litativ hochwertige Dienstleistung sicherzustellen.

(9)  Die bisherigen Rechtsvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren soll­ten ergänzt werden, um die Abgabenerhebung im Falle des Entstehens einer Schuld zu vereinfachen. Daher muss genau festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Schuld entsteht, wer die Schuldner sind, und welche Stelle für die Abgaben­erhebung zuständig ist.

(10)  Die mit den Beschlüssen Nrn. 1/992 und 2/993 in das Übereinkommen einge­fügten besonderen Vorschriften über die Funktionsweise des EDV-gestützten gemeinsamen Versandverfahrens sollten an die neue Struktur der Anlagen angepasst werden.

(11)  Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der ECU am 1. Januar 1999 durch den Euro ersetzt worden ist.

(12)  Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit erschien es ange­sichts der umfangreichen Änderungen der Anlagen I, II und III des Übereinkom­mens zweckmässig, diese Anlagen durch einen neuen Text zu ersetzen.

(13)  Die Änderungen der Anlagen machen eine Anpassung des Übereinkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens erforderlich –

beschliesst:

Art. 1

Das Übereinkommen vom 20. Mai 19874 über ein gemeinsames Versandverfahren wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 6 wird «Anlage II» durch «...» ersetzt.

2.  In Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte «Versandpapiere T1 und T2 ... auszustellen» durch «...» ersetzt.

3.  In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte «mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I» durch die Worte «...» ersetzt.

4.  In Artikel 8 werden die Worte «mit Versandpapieren T1 oder T2» durch «...» ersetzt.

5.  In Artikel 9 Absatz 4 werden die Worte «Alle Versandpapiere T2» durch die Worte «...» und die Worte «auf die entsprechenden Versandpapiere T2» durch «...» ersetzt.

6.  Artikel 10 Absatz 3 wird gestrichen.

7.  In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte «der Versandpapiere T1 und T2» durch «...» ersetzt.

8.  In Artikel 12 Absatz 2 wird der Verweis auf «Titel X Kapitel I der Anlage II» durch den Verweis auf «...» ersetzt.

9.  In Artikel 12 Absatz 3 werden die Worte «mit Versandpapieren T1 oder T2» durch «...» ersetzt.

10.  In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte «mit einem Versand­papier T1 oder T2» durch «...» ersetzt.

11.  In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte «mit einem Versand­papier T2 oder einem» durch «...» ersetzt.

12.  In Artikel 15 Absatz 3 wird der Text von Buchstabe b) gestrichen.

4 SR 0.631.242.04. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Übereink.

Art. 2

Die Anlage I wird durch den Text in Anhang A zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 3

Die Anlage II wird durch den Text in Anhang B zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 4

Die Anlage III wird mit Ausnahme ihrer Anhänge I bis IV durch den Text in Anhang C zu diesem Beschluss ersetzt.

Art. 5

1.  Anhang I der Anlage III wird Anhang A1 «Muster des Vordrucks für die Ver­sandanmeldungen» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III.

2.  Anhang II der Anlage III wird Anhang A2 «Muster des fakultativ zu verwenden­den Vordrucks für die Versandanmeldungen» der durch diesen Beschluss geänder­ten Anlage III.

3.  Anhang III der Anlage III wird Anhang A3 «Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A1» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III.

4.  Anhang IV der Anlage III wird Anhang A4 «Muster des Ergänzungsvordrucks zu dem Vordruckmuster in Anhang A2» der durch diesen Beschluss geänderten Anlage III.

Art. 6

Die Anlage IV wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

...

2.  Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

...
Art. 7

1.  Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2.  Er gilt ab dem 1. Juli 2001.

Ab dem 1. Januar 2001 können gemeinsame Versandverfahren mit Waren des Anhangs I der Anlage I nur dann mit einer Gesamtbürgschaft durchgeführt werden, wenn diese gemäss den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I bewilligt worden ist.

Artikel 71 der Anlage I sowie Absatz 7 b) dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2001.

3.  Dieser Beschluss gilt nicht für Waren, die vor dem Beginn seiner Geltung in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind.

4.  Verweisungen auf die Anlagen zu dem Übereinkommen in der Fassung vor dem vorliegenden Beschluss gelten als Verweisungen auf die Anlagen in der Fassung dieses Beschlusses.

5.  Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 von Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1/995 des Gemischten Ausschusses werden aufgehoben.

6.  Artikel 30 Absatz 1 der durch diesen Beschluss geänderten Anlage I gilt für die Abgangsstellen spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII der Anlage I anwenden.

7.  Für Titel III der durch diesen Beschluss geänderten Anlage I des Übereinkom­mens gilt Folgendes:

a)
Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit des vorliegen­den Beschlusses gültig waren, können bis spätestens zum 31. Dezember 2001 gültig bleiben.
b)
Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Versenders gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 71 der Anlage I entsprechen, sobald die betreffende Abgangsstelle die Bestimmungen des Titels II Kapitel VII der Anlage I anwendet. Bewilligungen, die vor dem 31. März 1999 gültig waren, müssen den Anforderungen des Artikels 71 der Anlage I jedoch bis zu dem von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens aber am 31. März 2004, entsprechen.
c)
Für die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffern i) und iii) der Anlage I genannten Vereinfachungen ist eine Bewilligung erst ab dem vom Gemischten Ausschuss festzulegenden Zeitpunkt und unter den von ihm fest­zulegenden Voraussetzungen erforderlich.

8.  Die im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit des vorliegenden Beschlusses vorrä­tigen Vordrucke, die den entsprechenden Mustern in Anlage III des durch den vor­liegenden Beschluss geänderten Übereinkommens nicht in allen Punkten entspre­chen, können mit den entsprechenden Änderungen bis zur Erschöpfung des Vorrats weiter verwendet werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002.

Unter den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen kann der Vordruck «TC32-Sicherheitstitel für Pauschalbürgschaft» an Stelle des Vordrucks in Anhang B3 der Anlage III als Sicherheitstitel für eine Einzelsicherheit im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Anlage I verwendet werden. In diesem Fall ist das Wort «Pauschal­bürgschaft» oben auf der Vorderseite des Vordrucks durchzustreichen und durch das Wort «Einzelsicherheit» zu ersetzen.

9.  Vor dem 1. Januar 2003 nimmt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der in Abstimmung mit den repräsentativen Organisatio­nen der betroffenen Wirtschaftskreise erstellt wird, eine Evaluierung der Massnahme zur Angabe des HS-Codes vor. Er gibt gegebenenfalls an, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die obligatorische Verwendung dieses Codes sowie ge­gebenenfalls weiterer Angaben für in das gemeinsame Versandverfahren überführte Waren auf eine höchstmögliche Anzahl von Versandverfahren ausgedehnt werden kann. Bei dieser Evaluierung wird insbesondere der Einführung des EDV-gestützten gemeinsamen Versandverfahrens Rechnung getragen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende: Michel Vanden Abeele

Anhang A

Anlage I

...

Anhang B

Anlage II

...

Anhang C

Anlage III

...