Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das gemeinsame Versandverfahren dient in erster Linie dazu, den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. Einfachere und klarere Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren nützen sowohl den Beteiligten als auch den Zollbehörden.
(2) Die in den letzten Jahren aufgetretenen Probleme bei den Versandverfahren haben den Haushalten der Vertragsparteien erhebliche Einnahmenverluste verursacht und eine Bedrohung für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten dargestellt.
(3) Die Versandverfahren sollten daher modernisiert werden, um besser auf die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten eingehen und gleichzeitig die öffentlichen Interessen der Vertragsparteien wirksamer schützen zu können.
(4) Es sollte klar zwischen einem für alle Beteiligten geltenden Regelverfahren und den Vereinfachungen unterschieden werden, die nur für diejenigen Beteiligten gelten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu diesem Zweck muss ein ausgewogener Ansatz verfolgt werden, bei dem die Risiken angemessen zu berücksichtigen sind, um zuverlässige Beteiligte bevorzugt behandeln und ihnen im Rahmen einer besonderen Bewilligung Vereinfachungen gewähren zu können, ohne den Grundsatz des freien Zugangs zum Regelverfahren zu verletzen.
(5) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung im gemeinsamen Versandverfahren, einschliesslich der Inanspruchnahme der verschiedenen Arten der Sicherheitsleistung und der Befreiung von der Sicherheitsleistung, müssen besser definiert werden. Bei der Festlegung der Sicherheit und ihrer Höhe müssen sowohl die Zuverlässigkeit des Beteiligten als auch die mit den Waren verbundenen Risiken berücksichtigt werden, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien gewährleisten zu können, ohne jedoch für die Beteiligten eine unverhältnismässige Belastung darzustellen,
(6) Zur Sicherung der Einnahmen der Vertragsparteien und zur Vorbeugung von Betrügereien im Rahmen des Versandverfahrens sollten in den Vorschriften über die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft abgestufte Massnahmen vorgesehen werden. Bei einem erhöhten Risiko, das Einnahmeverluste mit sich bringen könnte, sollte daher zunächst die Reduzierung des Betrags der Gesamtbürgschaft untersagt werden. Liegen dagegen nachweislich aussergewöhnlich kritische Umstände vor, die insbesondere auf das Werk internationaler krimineller Vereinigungen zurückzuführen sind, muss vorübergehend auch die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft untersagt werden können. Wird keine Gesamtbürgschaft, sondern eine Einzelsicherheit verlangt, so sollten die damit verbundenen Belastungen für die Beteiligten durch möglichst weitgehende Vereinfachungen verringert werden. Bei der Anwendung dieser abgestuften Massnahmen sollte jedoch auch der besonderen Lage derjenigen Wirtschaftsbeteiligten Rechnung getragen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
(7) Ferner sollte festgelegt werden, wie die zuständigen Behörden das Verfahren unter Berücksichtigung des Ortes, des Zeitpunkts und der Umstände seiner Beendigung erledigen, damit Umfang und Grenzen der Verpflichtungen des Verfahrensinhabers eindeutiger bestimmt werden können und sichergestellt wird, dass dieser weiter uneingeschränkt haftet, falls nicht festgestellt werden kann, ob das Verfahren beendet wurde. Zur Steigerung der Sicherheit und der Wirksamkeit der Versandverfahren sollte die Erledigung durch entsprechende Rechtsvorschriften sowie operationelle Massnahmen dahingehend verbessert werden, dass eine möglichst rasche Erledigung des Versandverfahrens durch die zuständigen Behörden gewährleistet ist.
(8) Die Verwaltung und die Überwachung des gemeinsamen Versandverfahrens liessen sich bis zur vollständigen Einrichtung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens dadurch verbessern, dass die anzuwendenden Verfahren und einzuhaltenden Fristen eindeutig festgelegt werden, um für die Anwender des Verfahrens eine qualitativ hochwertige Dienstleistung sicherzustellen.
(9) Die bisherigen Rechtsvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren sollten ergänzt werden, um die Abgabenerhebung im Falle des Entstehens einer Schuld zu vereinfachen. Daher muss genau festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Schuld entsteht, wer die Schuldner sind, und welche Stelle für die Abgabenerhebung zuständig ist.
(10) Die mit den Beschlüssen Nrn. 1/992 und 2/993 in das Übereinkommen eingefügten besonderen Vorschriften über die Funktionsweise des EDV-gestützten gemeinsamen Versandverfahrens sollten an die neue Struktur der Anlagen angepasst werden.
(11) Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der ECU am 1. Januar 1999 durch den Euro ersetzt worden ist.
(12) Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit erschien es angesichts der umfangreichen Änderungen der Anlagen I, II und III des Übereinkommens zweckmässig, diese Anlagen durch einen neuen Text zu ersetzen.
(13) Die Änderungen der Anlagen machen eine Anpassung des Übereinkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) des Übereinkommens erforderlich –
beschliesst: