916.171

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngern

(Dünger-Verordnung, DüV)

vom 10. Januar 2001 (Stand am 16. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG)
auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG),
und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die
technischen Handelshemmnisse (THG),7

verordnet:

1 SR 910.1

2 SR 814.01

3 SR 814.91

4 SR 916.40

5 SR 814.20

6 SR 946.51

7 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.9

2 Die Verordnung gilt nicht:

a.
für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;
b.
für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind;
c.10
für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.

3 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemi­kalienverordnung vom 5. Juni 201511 (ChemV) und des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200512 (ChemRRV).13

8 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

11 SR 813.11

12 SR 814.81

13 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

Art. 2 Zulassungspflicht

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden Anforderungen genügen und zugelassen sind.14

2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

a.
er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder
b.
einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inver­kehrbringen erteilt worden ist.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung

1 Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:

a.
sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;
b.
bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Neben­wirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefähr­den kann;
c.
bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit be­han­delte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen;
d.15
ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV16 fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.

2 Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201517 vorbehalten.18

15 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

16 SR 813.11

17 SR 451.61

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).

Art. 4 Verwendungsverbot

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)19 kann Produkte be­stimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbrin­gen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

2 Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein unver­zügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Neben­wirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.20

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

Art. 4a21 Vorsorgemassnahmen

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:

a.
die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Be­dingungen knüpfen;
b.
die Zulassung eines in der Liste nach Artikel 7 aufgeführten Düngers auf-heben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
c.
die Bewilligung eines nach Artikel 10 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

Art. 4b22 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einver­nehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Um­welt gefährden, verbieten.

2 Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Es kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Be­hörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2403).

Art. 5 Begriffe

1 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.23

2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

a.24
Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;
b.25
Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder minerali­scher Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:
1.
Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tieri­sches oder mikrobielles Material;
2.26
festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 20 Prozent beträgt;
3.
unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüste­reien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird;
4.
Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung;
c.27
Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyana­mid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie:
1.
mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die:
nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Pro­zent, oder
nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Pro­zent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,
2.
mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dün­ger, die:
insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstof­fen enthalten, oder
einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwe­fel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt;
cbis.28
mineralische Recyclingdünger: Dünger mit teilweise oder vollständig aus der kommunalen Abwasser-, Klärschlamm- oder Klärschlammaschenauf­bereitung gewonnenen Nährstoffen;
d.29
organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:
insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennähr­stoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spu­rennährstoffe;
dbis.30
organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:
insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennähr­stoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spu­rennährstoffe;
e.31
Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennähr­stoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten;
f.
Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wir­kung von Düngern ver­bessern oder ihre Anwendung erleichtern;
g.
Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Ab­fälle fördern;
h.
Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bo­dens verbessern;
i.
Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutz­pflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen;
j.32
sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minerali­schen Ursprungs, die der Pflanzenernährung dienen und nicht einer Defini­tion dieser Verordnung entsprechen, wie Algenprodukte;
k.
Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j;
l.
Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, wel­che die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.

3 In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers;
b.
Primärnährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
c.
Sekundärnährstoffe: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwe­fel;
d.
Makronährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Mag­nesium, Natrium und Schwefel;
e.
Spurennährstoffe (Spurenelemente): die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Ei­sen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflan­zenwachstum essenziell sind;
f.
Düngertyp: Dünger mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung;
g.
Verpackung: verschliessbarer Behälter für Verwahrung, Schutz, Hand­ha­bung und Vermarktung von Düngern;
h.
Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung.33

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen

1 Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.

2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilli­gung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Mög­lichkeit in einem Staatsvertrag vorgese­hen ist.

2. Kapitel: Zulassung von Düngern

1. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste

Art. 7 Düngerliste

1 Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen:

a.
Mineralische Einnährstoffdünger;
b.
Mineralische Mehrnährstoffdünger;
c.
Organische oder organisch-mineralische Dünger;
d.
Dünger mit Spurennährstoffen;
e.
Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel;
f.34
Hof- und Recyclingdünger;
g.
Zusätze zu Hofdüngern;
h.35
Kompostierungsmittel.

2 In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen fest­gelegt, welchen die ein­zelnen Dünger genügen müssen.

3 Das WBF erlässt die Dünger­liste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.

4 Das BLW kann Düngertypen proviso­risch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.

5 Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Dün­gers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erge­ben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das BLW zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:

a.
die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen;
b.
Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind;
c.36
nicht aus tierischen Nebenprodukten hergestellt sind, ausgenommen:
1.
Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen,
2.
Grüngut mit Speiseresten,
3.
Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum,
4.
Imkereiprodukte,
5.
unbehandelte Wolle,
6.
Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt; und
d.37
nicht aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegebetriebs oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs hergestellt sind.

2 In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das WBF auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksich­tigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.

3 Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.

4 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

37 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (AS 2011 2699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

Art. 9 Änderung der Düngerliste

Das WBF kann:

a.
die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zei­gen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehm­bare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet;
b.
einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse erge­ben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eig­net oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Men­schen gefährdet.

2. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens

Art. 10 Bewilligungspflicht

1 Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des BLW:

a.
Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;
b.
Dünger der folgenden Düngerkategorien:
1.
Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze,
2.
38
3.
Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen,
4.
Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden,
4bis.39
mineralische Recyclingdünger,
5.
Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1–4 unter sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7.

2 Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dün­ger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränder­ten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

Art. 11 Bewilligung

1 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

2 Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es be­stimmt die Bezeichnung des Düngers.40

3 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Arti­kel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200841 erfüllt sind.42

4 Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

5 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Ge­such hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das BLW kann Änderungen von Eigen­schaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prü­fung bewilligen.43

6 Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.

7 Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilli­gungsinhaber dem BLW laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

8 Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingun­gen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:

a.
die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
b.
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
c.
ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung fest­gelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom BLW verlangt worden sind, nicht fristge­recht eingereicht wurden;
d.
neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwen­dung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Ne­benwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen ge­fährdet.

9 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, kann das BLW eine Bewilligung mit Einwilligung des Bewilligungsinhabers widerrufen.44

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

41 SR 814.911

42 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Art. 12 Provisorische Bewilligung

1 Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilli­gung erteilen, wenn dieser ge­eignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:

a.
ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind;
b.
erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder
c.45
dieser ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder ausgebracht wird.

2 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200846 erfüllt sind.47

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

46 SR 814.911

47 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Art. 13 Zweitbewilligung

1 Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewil­ligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.

2 Das BLW kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers ver­zichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

a.
dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder
b.
dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zwei­felsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

3 Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Un­terlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das BLW ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das BLW von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 14 Verfahren

1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem BLW einzureichen.

2 Das BLW unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgaben­bereich berührt ist.

3 Das WBF kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, ins­beson­dere die An­forderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
b.
vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps;
c.
genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusam­mensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;
d.
den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine unan­nehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
e.48
die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 sowie 10–15a ChemV49.

48 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125).

49 SR 813.11

Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunter­­la­gen mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
b.
die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll;
c.
den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
d.
Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
e.
vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
f.
genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusam­mensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vor­gesehenen Verwendung;
g.
den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unan­nehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
h.50
die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 sowie 10–15a ChemV51.

2 Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder minera­lischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vor­gesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilli­gungsverfahrens nicht geprüft wurde.52

3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen beste­hen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforde­rungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200853 erfüllen.54

4 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentli­chungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

5 Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die An­wendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Be­zug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Wit­te­rungs­ver­hältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.

6 Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Ver­kehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchsta­ben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.

7 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Ge­suchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

50 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125).

51 SR 813.11

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

53 SR 814.911

54 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen

Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergeb­nisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln 15 und 16 auch die Zulassungs­­bescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zu­lassungsunterlagen eingereicht werden.

Art. 18 Prüfung des Gesuches

1 Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchfüh­ren oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV55.56

2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:

a.
bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Perso­nal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
b.
die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des BLW oder eines Dritten ent­ste­hen könn­ten.

3 Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200857 erfüllt sind.58

55 SR 813.11

56 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

57 SR 814.911

58 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

3. Kapitel: Anmeldung

Art. 19 Anmeldepflicht

1 Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim BLW anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.59

2 Das WBF kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.

3 Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.

4 …60

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

60 Aufgehoben durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse des Anmelders;
b.61
den Handelsnamen;
c.62
die Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste;
d.
das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung;
e.
die Gebrauchsanweisung;
f.
den Verwendungszweck;
g.63
die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 sowie 10–15a ChemV64.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

63 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125).

64 SR 813.11

Art. 21 Änderungen, Erlöschen

1 Die Anmeldung gilt solange, wie das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem BLW unaufgefordert mitzuteilen.65

2 Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

3a. Kapitel:66 Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Düngern

66 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Art. 21a67 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung

1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV68 bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.

2 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, Bestandteile von Ricinus communis, noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

3 Das BLW kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.

4 Produzenten von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen. Hofdüngern dürfen nur Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 1 eingehalten werden.

5 Bei der Herstellung oder Verwendung eines Düngers dürfen keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

68 SR 814.81

Art. 21b69 Betriebszulassung

1 Wer Dünger mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c herstellt, muss vom BLW zugelassen sein.

2 Wer für die Herstellung von organischen oder organisch-mineralischen Düngern verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c impor­tiert, lagert oder transportiert, muss vom BLW zugelassen sein.

3 Zugelassene Betriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung die entsprechenden Anforderungen der Verordnung vom 25. Mai 201170 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen.

69 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

70 SR 916.441.22

4. Kapitel: Einfuhr

Art. 2271

1 Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen.

2 Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden.

3 Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbrin­ger auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleit­papieren eingeführt werden.

4 Für eingeführte Dünger sind zusätzlich die Artikel 19–21 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

5. Kapitel: Bezeichnung, Kennzeichnung, Erfassung im Informationssystem72

72 Ursprünglich vor Art. 24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).


Art. 2373 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin, der Käufer, die Verwenderin oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Dün­gers getäuscht werden kann.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben ge­macht werden:

a.
Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Dün­gern nach der Vorschrift des BLW;
b.
Art und Gehalt der wertbestimmenden Inhalts- und Zusatzstoffe;
c.
Handelsname, soweit vorhanden;
d.
Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortli­chen Firma;
e.
Ausgangsmaterialien bei Recyclingdüngern oder Düngern, die solche ent­halten;
f.
Gebrauchsanweisung.

2bis Der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr ver­antwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inver­kehrbringen im EWR verantwortlichen Person ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel handelt und diese:74

a.
einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;
b.
aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;
c.
für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und
d.75
nach den Artikeln 48–54 ChemV76 gemeldet wurden.77

3 Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, in der Gebrauchsanweisung keine Dosierungsvorschrift nach Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a notwendig.78

4 Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amts­sprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.

5 Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe d erst beim Inverkehrbringen erfüllt wer­den.

6 Das WBF regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Dünger­typen.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

74 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

75 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).

76 SR 813.11

77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2631).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

Art. 23a79 Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2019/1009

Anstelle der Kennzeichnung nach Artikel 23 und nach den Bestimmungen, die das WBF gestützt auf Artikel 23 Absatz 6 erlassen hat, ist die Kennzeichnung von Düngern nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/100980 zulässig.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2022 (AS 2021 686).

80 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngerprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Fassung gemäss ABl. L 170 vom 25.6. 2019, S. 1.

Art. 2481 Kennzeichnung von Produkten der Vergärung und Kompostierung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 müssen Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Hofdünger abgeben, bei der Abgabe einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:

a.
abgegebene Menge;
b.
Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
c.
Gehalt an Gesamtstickstoff;
d.
Gehalt an Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium sowie elektrische Leit­fähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter).

2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d anzubringen. Die Sackauf­schrift gilt als Lieferschein.

3 Wird Hofdünger, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, in Säcken abgege­ben, so muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende An­gaben enthält:

a.
die Angaben nach Artikel 23;
b.
die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt;
c.
das Gewicht;
d.
den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
e.
den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.

4 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss dem Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfasst worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a–e ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung82 von Agroscope.83

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

82 Die Grundlagen für die Düngung können bezogen werden unter www.agroscope.ch

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

Art. 24a84 Gebrauchsanweisung

1 Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

a.
eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die ge­wünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist;
b.
Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung.

2 Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enthalten, die:

a.
zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst;
b.
den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV85 widersprechen.

3 Wird Kompost oder Gärgut abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die  erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse gemäss der ChemRRV respektieren.

4 Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.

5 …86

84 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

85 SR 814.81

86 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

Art. 24b87 Erfassung der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern

1 Wer Hofdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen im Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfassen. Von der Erfassung ausgenommen ist Hofdünger, der in Säcken abgeben wird.

2 Wer Recyclingdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen an Abnehmer, die jährlich Recyclingdünger mit einem Gehalt von insgesamt mehr als 105 kg Stickstoff oder 15 kg Phosphor beziehen, im Informationssystem erfassen.

3 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergärbaren Zufuhrmaterialien im Informationssystem erfassen. Bei Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft ist jede Annahme zu erfassen; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist einmal jährlich die Gesamtmenge zu erfassen.

4 Die zu erfassenden Daten richten sich nach Artikel 14 der Verordnung vom 23. Oktober 201388 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

88 SR 919.117.71

Art. 24c89 Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern

1 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 dürfen Dünger an Abnehmer, welche diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforder­lichen Fachkenntnisse verfügen.

2 Bei Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.

3 Die Inhaber von Anlagen müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 21a Absatz 1 erfüllt werden. Sie stellen die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung.

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971).

Art. 2590 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger

1 Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche ent­halten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2 Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einver­nehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.91

90 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4793).

91 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

Art. 26 Anpreisungen

1 Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.

2 In sämtlichen Anpreisungen wie Prospekten oder Inseraten sind deutlich erkennbar anzugeben:

a.
der Handelsname oder Name der Produktlinie;
b.
der Hinweis, dass es sich um Dünger handelt.92

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

6. Kapitel: Information und Umsatzstatistik

Art. 2793 Information der Öffentlichkeit

Das BLW kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger heraus­geben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Art. 28 Umsatzstatistik

Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem BLW Angaben über ihre umgesetzten Pro­dukte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 199394 über die Durchführung von statistischen Erhebun­gen des Bundes.

7. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

Art. 29 Vollzug

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrol­liert die Erfüllung der Anmeldepflicht.

2 Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsver­bote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.95

3 Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

4 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Ver­kehr bringen.

5 Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu ver­packt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu las­sen.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4923).

Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden

1 Das BLW holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bun­desstel­len ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regie­rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199796.97

2 Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder patho­genen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 10. Septem­ber 200898.99

3 Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV100 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zube­reitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automati­sierte Abrufverfahren einrichten.101

96 SR 172.010

97 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

98 SR 814.911

99 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

100 SR 813.11

101 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Art. 30a102 Befugnisse des BLW

1 Das BLW kann:

a.
über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden;
b.
Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröf­fentlichen;
c.
die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;
d.
der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV103 Unterlagen über die Verwen­dung von Düngern zur Verfügung stellen.

2 Es kann die Abgabe von Kompost oder Gärgut, welche die Grenzwerte nach An­hang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:104

a.
die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder
b.
die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsge­biet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungs­mass­nah­men sorgt.

3 Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so
ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.105

4 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buch­stabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostie­rungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben neh­men.

102 Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

103 SR 814.81

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).

Art. 31 Aufgaben der Zollorgane

1 Die Zollorgane informieren das BLW über die Einfuhr von Düngern.

2 Die Zollorgane können die vom BLW bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen ein­geführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

3 Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.

4 Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittel­weg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung

1 Das WBF kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.

2 Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wert­bestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenom­men sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV106.107

106 SR 814.81

107 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35a110 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020

Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15a ChemV111 muss im Gesuch nach Artikel 15, im Gesuch nach Artikel 16 und in der Anmeldung für das Inverkehrbringen nach Artikel 20 dem BLW mitgeteilt werden:

bis zum 31. März 2022 für Dünger, die bereits vor dem 1. Januar 2022 über einen UFI verfügt haben;
bis zum 31. Dezember 2025 für Dünger, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben;
bis zum 31. Dezember 2025 für Dünger, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind und über keinen UFI verfügt haben.

110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125).

111 SR 813.11

Anhang

(Art. 34)

Änderung bisherigen Rechts

112

112 Die Änd. können unter AS 2001 522 konsultiert werden.