1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a.
- den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
- b.
- die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll;
- c.
- den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
- d.
- Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
- e.
- vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
- f.
- genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;
- g.
- den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
- h.50
- die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 und 10–15 ChemV51.
2 Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.52
3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200853 erfüllen.54
4 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
5 Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.
6 Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.
7 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.