Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:
- a.
- Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen;
- b.
- Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz;
- c.3
- Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren, unter Berücksichtigung sich wandelnder, insbesondere technischer Rahmenbedingungen;
- d.
- Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländer- und Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der in‑ und ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.
2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:
- a.
- Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.
- b.
- Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.
- c.
- Migration: Es setzt die schweizerische Ausländer- und Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.
- d.4
- …
- e.5
- Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6, die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.
- f.7
- Messwesen: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen und überwacht den Vollzug in den Kantonen.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).
5 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 2122).
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
7 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089).