642.118.3

Verordnung des EFD

über den Abzug besonderer Berufskosten
von Expatriates bei der direkten Bundessteuer1

(Expatriates-Verordnung, ExpaV)

vom 3. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902
über die direkte Bundessteuer (DBG)
sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 19913
über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer
an das Finanzdepartement,

verordnet:

Art. 14 Grundsatz

1 Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden (Expatriates), können bei der direkten Bundessteuer zusätzlich zu den Berufskosten nach der Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19935 besondere Berufskosten abziehen. Diese besonderen Berufskosten gelten als übrige Berufskosten im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DBG.

2 Als vorübergehend gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit.

3 Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

5 SR 642.118.1

Art. 2 Besondere Berufskosten

1 Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates sind:

a.
die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;
b.
die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibe­haltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland.6

2 Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates sind:

a.
die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses;
b.
die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibe­haltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland;
c.
die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.7

3 Der Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie vom Expatriate selbst bezahlt und vom Arbeitgeber:

a.
nicht zurückerstattet werden;
b.
in Form einer Pauschale zurückerstattet werden. Diese Pauschale ist zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.

4 Kein Abzug besonderer Berufskosten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn sie:

a.
direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden;
b.
vorerst vom Expatriate selbst bezahlt und dann vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Belege effektiv zurückerstattet werden.

5 Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch den Arbeitgeber ist im Lohnausweis zu bescheinigen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

Art. 3 Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als abzugsfähige Berufskosten gelten insbesondere:

a.
die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;
b.
die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;
c.
die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;
d.
die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.
Art. 48 Geltendmachung der besonderen Berufskosten

1 Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b, so kann anstelle der Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken abgezogen werden.

2 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate mittels einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden (Art. 89, 89a und 99a DBG).9

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 9. Jan. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 311).

9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 26 der Quellensteuerverordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1829).