641.811.31

Verordnung
über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe
für Rohholztransporte

vom 16. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2001)

Das Eidgenössische Finanzdepartement,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,

verordnet:

Art. 1 Rückerstattungsberechtigung

Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:

a.
unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stamm­holz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b.
Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverar­beitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Schei­tern und anderen Waldholzprodukten;
c.
Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreis­seln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Rest­holzprodukten.
Art. 2 Rückerstattungsgesuch

1 Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:

a.
Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);
b.
Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeugs;
c.
Rückerstattungsperiode;
d.
Datum des Transports;
e.
Empfänger des Transports und Empfangsort;
f.
Angabe des Rohholzprodukts und der Holzart;
g.
Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m3);
h.
Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrags pro Fahrzeug und Abga­beperiode;
i.
Datum und Unterschrift des Antragstellers.

2 Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperi­ode bei der Oberzolldirektion einzureichen.

Art. 3 Nachweis

1 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.

2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vor­zuweisen.