0.823.291.361

 AS 2000 2664

Vereinbarung

durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Erleichterung des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und
Montagearbeiten

In Kraft getreten am 5. März 1999

(Stand am 5. März 1999)

Originaltext

Der Vorsteher
des Eidgenössischen Departementes
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 5. März 1999

Herrn Botschafter
Klaus Bald
Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Willadingweg 83

3000 Bern 16

Herr Botschafter

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer Note vom 23. Februar 1999 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat:

«Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das am 11. September 1996 in Berlin geführte Gespräch zum Zwecke der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen den Abschluss folgender Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Erleichterungen des Arbeitserlaubnisverfahrens für entsandte Arbeitnehmer vorzuschlagen:

1.
Messestände: Fachkräfte von Unternehmen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates vorübergehend in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden, um dort Messestände aufzubauen, abzubauen oder zu betreuen, sind vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für insgesamt längstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres befreit.
2.
Monteure: Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind und von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staates vor­übergehend in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden, um
a)
dort Montage‑, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten an den vom entsendenden Unternehmen gelieferten verwendungsfertigen Anlagen, Maschinen oder Geräten auszuführen oder deren Inbetriebnahme sicherzustellen oder
b)
bestellte verwendungsfertige Maschinen oder sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
sind vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für insgesamt längstens 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres befreit.
3.
Aufenthaltsverlängerung:
3.1.
Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise die festgelegte Höchstdauer nach den Nummern 1 oder 2 übersteigt, verlängert sich die Zeit der Befreiung der Arbeitserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung der Arbeiten, wenn die nach Nummer 9 zuständige deutsche Behörde zustimmt. Allerdings ist in diesem Fall eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, die unverzüglich bei der für den Aufent­haltsort in der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden muss.
3.2.
Sofern die Beschäftigung ausnahmsweise die festgelegte Höchstdauer nach den Nummern 1 oder 2 übersteigt, benötigen die Arbeitnehmer in der Schweiz eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die un­ver­züglich bei den örtlich zuständigen Arbeitsmarktbehörden (Kantonale Arbeitsämter) beantragt werden muss.
4.
Längerfristige Einsätze: Im Falle einer Entsendung von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr benötigt der Arbeitnehmer eine für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Staates erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die rechtzeitig vor der Einreise bei der zuständigen Behörde des Staates zu beantragen ist.
5.
Drittausländer: Die Vereinbarung gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, sofern diese Arbeit­nehmer zum Stammpersonal (Betriebszugehörigkeit seit mindestens zwölf Monaten) des entsendenden Arbeitgebers gehören. Die Visums­vorschriften der Staaten bleiben vorbehalten.
6.
Einreise: Die Befreiung von der Aufenthaltsbewilligung nach den Nummern 1 oder 2 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer einen Nationalpass beziehungs­weise nationalen Reisepass oder einen zur visafreien Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates berechtigenden amtlichen Personal- oder sonstigen Reiseausweis besitzt.
7.
Meldepflicht: Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer, die in das Hoheitsgebiet des anderen Staates entsandt werden sollen, der zuständigen Behörde nach Nummer 9 oder der von der zuständigen Behörde bestimmten Dienststelle für die Bundesrepublik Deutschland, beziehungsweise der zuständigen Behörde nach Nummer 3.2 für die Schweizerische Eidgenossenschaft, möglichst zehn Tage vor Arbeitsaufnahme auf dem vereinbarten Formular zu melden. Eine Ausfertigung des Meldeformulars wird vor der Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgesandt. Diese Ausfertigung gilt als Nachweis für die Rechtmässigkeit der Tätigkeit. In eilbedürftigen Ausnahmefällen genügt der Nachweis, dass das Formular abgesandt worden ist.
8.
Lohn- und Arbeitsbedingungen: Die zuständigen Behörden der Staaten können prüfen, ob den Arbeitnehmern die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingeräumt werden, die mit den ortsüblichen vergleichbar sind. Über eventuelle Massnahmen gegenüber entsendenden Unternehmen unterrichten sich die Staaten unverzüglich.
9.
Zuständigkeit: Für die Durchführung dieser Vereinbarung sind zuständig
für die Bundesrepublik Deutschland:
die Bundesanstalt für Arbeit,
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
das Bundesamt für Ausländerfragen1 und die kantonalen Arbeitsämter.
10.
Arbeitsgruppe: Bei Bedarf tritt eine Arbeitsgruppe beider Regierungen zusammen, um Probleme, die sich im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben, einvernehmlich zu lösen.
11.
Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Arbeiten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung aufgenommen, aber bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen werden, bleiben von der Kündigung unberührt.

Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.»

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates mitzuteilen, dass dieser mit dem Vorstehenden einverstanden ist.

Ihre Note vom 23. Februar 1999 und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch­land, welche am heutigen Tag in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Flavio Cotti

Bundesrat

1 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).