946.203
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban1
vom 2. Oktober 2000 (Stand am 1. Juni 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 20022 über
die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG),3
verordnet:
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten.5
2 …6
3 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.7
4 Die Absätze 1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19968 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19969 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den in Anhang 2 erwähnten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn:
- a.
- die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste14 gemäss der Resolution 1988 (2011)15 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan;
- b.
- die Überweisung von Geldern oder das direkte oder indirekte Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an auf der Sanktionsliste16 gemäss den Resolutionen 1267 (1999), 1989 (2011) und 2253 (2015)17 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführte Personen, Unternehmen und Organisationen erforderlich ist zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
- 1.
- die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen,
- 2.
- internationale Organisationen,
- 3.
- humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen,
- 4.
- bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen,
- 5.
- die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Ziffern 1–4 genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln,
- 6.
- alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.18
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.19
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2 Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.20
3 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.21
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.23
2 Das Staatssekretariat für Migration24 kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Taliban: die «Taliban», «Taleban» oder «Islamic Movement of Taliban», einschliesslich deren Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen, Körperschaften und Untergruppen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Taliban befinden;
- b.26
- Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- c.
- Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- d.27
- wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe b;
- e.28
- Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
1 Das SECO führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit30.
1 Wer gegen die Artikel 1, 3 und 4a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
2 Wer gegen Artikel 4 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 2), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach Anhang 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2000 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4a Abs. 1 sowie Art. 7)
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen.37
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.38