641.811.22
Verordnung
über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe
für Transporte im Vor- und Nachlauf
des unbegleiteten kombinierten Verkehrs
vom 1. September 2000 (Stand am 1. Januar 2001)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 10 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 (SVAV),
verordnet:
1 Der Rückerstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger nach den Kategorien von Artikel 8 Absatz 2 SVAV;
- b.
- Name und Unterschrift des Antragstellers.
2 Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
1 Für jede Fahrt im Vor- oder Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) muss der Antragsteller der Oberzolldirektion auf Verlangen einen Nachweis vorlegen.
2 Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzuweisen.
1 Die Rückerstattungsperiode ist der Kalendermonat.
2 Pro Monat kann höchstens ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.
3 Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, bei der Oberzolldirektion einreichen.
1 Eisenbahnunternehmungen, Reedereien und Betreiber von Umschlagsbahnhöfen sowie die Hafenverwaltungen müssen der Oberzolldirektion jährlich die Anzahl Einheiten melden, die im UKV transportiert wurden.
2 Die Angaben sind entsprechend den Kategorien nach Artikel 8 Absatz 2 SVAV aufzuschlüsseln.
3 Die Meldungen müssen bis am 31. März des folgenden Jahres erfolgen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.