0.142.115.161 (Stand am 31. Oktober 2000)

0.142.115.161

AS 2000 2581

Originaltext

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Litauen
über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 12. Dezember 1997
In Kraft getreten am 11. Januar 1998

(Stand am 31. Oktober 2000)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Litauen,

im Folgenden Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

vereinbaren Folgendes:

Art. 1

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Litauen aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Litauen einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.

Art. 2

Bürger der Republik Litauen, die einen gültigen litauischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.

Art. 3

Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.

Art. 4

Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitima­tionskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familien­angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.

Art. 5

Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheits­bewilligung besitzen.

Art. 6

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn mög­lich mindestens 30 Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 7

Diese Vereinbarung entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des andern Staats die dort geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 8

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des andern Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.

Art. 9

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 10

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Art. 11

Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 12

1.  Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2.  Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen vom 26. September 19961 über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekündigt oder suspendiert wird.

3.  Diese Vereinbarung ist in deutscher und litauischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Art. 13

Frühere Vereinbarungen über die Visumbefreiung zwischen der Schweiz und der Republik Litauen gelten als aufgehoben, ausgenommen das Abkommen vom 4. Oktober 19952 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.

Art. 14

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Abgeschlossen in Bern am 12. Dezember 1997.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Litauen:

Franz von Däniken

Rimantas Sidlauskas