Art. 12
Die Zollverwaltung erhält 5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für den Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5059).